IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    EuGH-Generalanwalt Niilo Jääkinen, Schlussanträge vom 09.12.2010, Az. C?324/09
    Art. 14 Abs. 1 EU-RL 2000/31
    – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

    Das Problem ist alt: Markeninhaber wehren sich gegen den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Markenprodukte oder sogar gegen Plagiate durch eBay-Mitglieder, indem sie eBay direkt angreifen und verlangen, dass auch zukünftige, ähnliche Rechtsverletzungen anderer Mitglieder unterbunden werden. Der BGH hat hierfür ein Modell der Störerhaftung entwickelt, welches u.a. eine Haftung erst „ab Kenntnis“ vorsieht. Der Generalanwalt beim EuGH Jääkinen hat nun in einem Rechtsstreit zwischen der L’Oréal SA und ihren Tochtergesellschaften einerseits und drei Tochtergesellschaften der eBay Inc. sowie bestimmten natürlichen Personen andererseits empfohlen, auf die Vorlage des High Court of Justice [England and Wales] zu entscheiden, dass eine „tatsächliche Kenntnis“ von einer (marken-) rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder ein „Bewusstsein“ von Tatsachen oder Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorliegen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hat, dass Waren unter Verletzung eingetragener Marken auf seiner Website beworben, zum Verkauf angeboten und verkauft wurden und dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzungen der in Rede stehenden eingetragenen Marken hinsichtlich derselben oder ähnlicher Waren durch denselben Nutzer der Website andauern werden. Was wir davon halten? Mit dieser Empfehlung, welcher der EuGH in der Regel in seiner späteren Entscheidung folgt, wird die Störerhaftung (eBays), wie sie vom BGH in mehreren Entscheidungen entwickelt wurde, ganz erheblich eingeschränkt: Voraussetzung dürfte nämlich zukünftig sein, dass eine Wiederholung der Verletzung durch denselben Nutzer wahrscheinlich sein muss.  Die Schwierigkeiten eBays, nach einem erstmaligen Hinweis auf einen Markenrechtsverstoß mittels hochkomplexer, technisch noch unausgereifter Wortfilter weiteren Markenrechtsverstößen durch andere Mitglieder auf der gesamten Internethandelsplattform vorzubeugen, dürften damit erheblich reduziert, um nicht zu sagen gelöst worden sein. Zum Volltext der Schlussanträge (ohne Fußnoten): (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
    §§
    683 S. 1, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist. Dies entspricht etwa 106,00 EUR pro Titel. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Gerade als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie sei dies von ihm aber zu erwarten gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
    §§ 823; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 8; 10 TMG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Betreiber eines Nachrichtenblogs, der fremde Nachrichten per RSS-Feed in seine Webseite einbindet, die gelieferten Nachrichten zuvor auf Rechtsverstöße zu überprüfen habe, wenn er die jeweiligen Nachrichten durch Zusammenfassungen („Teaser“) einleite und somit nicht nur rein technischer Verbreiter sei. Die Antragstellerin sah sich in diesem Fall durch eine Berichterstattung auf dem Nachrichten-Portal des Antragsgegners in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt. Der Antragsgegner habe nicht nur den Link zum streitgegenständlichen Text verbreitet. sondern auch einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verku?rztem eigenen Text. Hierfür hafte der Antragsgegner als Störer. Der Antragsgegner bestritt seine Passivlegitimation, da ihm beim Verbreiten fremder Nachrichten das Haftungsprivileg nach §§ 8 bzw. 10 TMG zugute komme. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds Inhalte der X-Zeitung – noch dazu eindeutig mit Herkunftsnachweis versehen – verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung (kurzer Informationsblock, Schlagzeile mit kurzem Textanriss, Link zur Originalseite usw.) sei ihm von der X-Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung und führte dabei u.a. aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
    §§ 97 Abs. 1, 100 UrhG; 831 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter – der für die Pflege der Internetpräsenz zuständig war – seinen PC-Arbeitsplatz zum Filesharing nutzt, nicht als Störer haftet. Vorliegend sei es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies könne dazu führen, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liege auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten sei. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin liege auch aus dem Grund nicht vor, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Nutzer eines ungesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über diesen Anschluss begangen wurden. Unerheblich sei, wer die Urheberrechtsverletzung letztendlich begangen habe, auch wenn der Inhaber nachweist, dass er und seine Familienangehörigen zum angegebenen Down-/Upload-Zeitpunkt nicht im Hause waren. Durch die Unterlassung einfachster Sicherungsmaßnahmen habe er mit dem offenen WLAN-Anschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen wären. Damit sei die Schaffung des Internetzuganges für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen seien unterlassen worden. Diese wären gewesen: Benutzerkonten für verschiedene Nutzer des Computers mit jeweils eigenem Passwort, Minimierung des Zugriffsrisikos von außen durch Verschlüsselung des WLAN-Netzes. Das LG Düsseldorf setzt damit strengere Maßstäbe an als das OLG Frankfurt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einem Bericht des von Google unterhaltenen European Public Policy Blogs hat das Tochterunternehmen YouTube einen weiteren Urheberrechtsprozess gegen die öffentliche Zugänglichmachung fremden Filmmaterials durch Dritte (Nutzer) gewonnen. Geklagt hatte der spanische Sender Telecinco, welcher Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat. Das Gericht wies auf die Möglichkeiten von Urhebern und urheberrechtlich Berechtigten hin, über die von YouTube eingerichteten Möglichkeiten urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte löschen zu lassen. Es sei – im Rahmen einer Störerhaftung – nicht Aufgabe YouTubes, das umfangreich hochgeladene Bildmaterial auf Urheberrechtsverstöße zu sichten. Vielmehr habe YouTube erst auf geeigneten rechtlichen Hinweis zu reagieren („notice and take down“).

  • veröffentlicht am 17. September 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Beschluss erneut die Störerhaftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Angelegenheit bestätigt. Nach Erteilung einer Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, ging das Gericht davon aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen müsse. Wie zuverlässig die Anschlussinhaberermittlung über das Mitloggen von IP-Adressen ist, hat das Gericht, anders als das LG Köln, nicht thematisiert.

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  • veröffentlicht am 13. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 308 O 246/10
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat für das Filesharing eines Computerprogramms einen Streitwert von 20.000,00 EUR festgelegt. Die Antragsgegnerin hatte nach den Feststellungen des Gerichts ein Computerspiel in einer vollständig funktionstüchtigen Datei zum Download angeboten. Dies beruhte auf Daten und Angaben eines Ermittlers der Logistep AG, die zur Zufriedenheit des Gerichts dargelegt wurden. Die Antragsgegnerin haftete nach den Grundsätzen der Störerhaftung, obwohl nicht sie selbst, sondern ihr minderjähriger Sohn für die Tauschbörsennutzung verantwortlich war. Dieser sei nicht ausreichend über die Nutzung des Internets und die Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen instruiert worden. Der hohe Streitwert ergibt sich aus wohl aus der Tatsache, dass eine Software betroffen war und diese vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Das LG Hamburg hatte in der Vergangenheit für den Upload eines Films bereits einen Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen, die Streitwerte für Musikstücke bewegen sich im Bereich von ca. 400,00 EUR pro Titel (LG Köln) über zu 5.000,00 EUR (OLG Hamburg) bis hin zu 10.000,00 EUR (LG Leipzig).

  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2010, Az. I-20 U 8/10
    §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Rapidshare AG mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell nicht als Störer für illegales Filesharing in Haftung genommen werden kann. Im Gegensatz zum Urteil vom 27.04.2010 hatte der Senat in diesem Fall zu beurteilen, ob Rapidshare zumindest dann eine Prüfungspflicht obliegt, wenn die streitgegenständlichen Filmtitel nicht aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache bestehen (im vorausgegangenen Urteil ging es um die Titel „Insomnia“ oder „The Fall“), sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausscheidet, sondern relativ „einzigartigen“ Wortkombinationen (vorliegend: „Inside a Skinhead“). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es sei unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext.

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