Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Filesharing-Urteil jetzt im Volltext – Keine Aussage zu Pauschalierung der Abmahnkostenveröffentlicht am 2. Juni 2010
Das per Pressemitteilung angekündigte Urteil des BGH zur Frage der Störerhaftung für einen WLAN-Anschluss liegt nunmehr – bereits vor der offiziellen Veröffentlichung durch den BGH im Volltext vor. Entgegen aller Hoffnungen hat der BGH die Höhe der Abmahnkosten nicht aufgegriffen und die Entscheidung – allerdings auch nur hinsichtlich des zu Grunde gelegten Streitwerts – der Vorinstanz überlassen. Zitat: „3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“ Wir geben den Volltext der Entscheidung hier wieder.
- LG Hamburg: Wer Nutzer für deren Beiträge bezahlt, macht sich deren Einträge zu eigen und haftet auch ohne Kenntnisveröffentlicht am 24. Mai 2010
LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 325 O 69/09
§ 823, Abs. 1; 1004 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals, dass Nutzern für deren Kommentare Prämien verspricht, auch dann für deren Inhalte haftet, wenn es noch nicht Kenntnis von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung habe. Zwar gelte das Prinzip der Störerhaftung, wonach eine Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gelte. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn der Portalbetreiber sich die eingestellten Texte zu eigen mache, was dann der Fall sei, wenn der Betreiber den Autoren Prämien für deren Texterstellung verspreche. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr. - BGH: Nur eingeschränkte Haftung des WLAN-Betreibers / Zur Decklung der Abmahnkosten bei Filesharing-Abmahnungenveröffentlicht am 12. Mai 2010
BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat gemäß einer Pressemitteilung heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechts- verletzungen im Internet genutzt werde. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ließ die Klägerin ermitteln, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachungveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09
§§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhGDer Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für „schutzunwürdig“. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und irreversibel verschlüsselt seien. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:
- OLG Köln: Rapidshare haftet nur EINGESCHRÄNKT für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Eingeschränkte Prüfpflicht des Hostersveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
§§ 19a; 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Rapidshare-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Nutzung seines Hosting-Dienstes entstehen. Der Betreiber habe eine Prüfungsmöglichkeit in Form einer manuellen Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichneten sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfinde, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden könne. Auf diese Weise sei es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource www.s.org möglich gewesen, am 09.01.2007 vierzehn geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server des Antragsgegners zu ermitteln. Dem Betreiber sei es im Rahmen der von ihm geschuldeten Vorsorge zuzumuten, von dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: SEDO haftet bei Domain-Parking nicht ohne Weiteres für Rechtsverstöße Dritterveröffentlicht am 14. April 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
§ 14 Abs. 7 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit „Domain Parking“-Angeboten (hier: Sedo GmbH) nicht ohne weiteres für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von Nutzern der Plattform ausgehen. Konkret war die Sedo GmbH dafür angegriffen worden, dass sie einen Kunde auf ihre Plattform eine markenrechtswidrige Domain (hier: Vertipperdomain) habe parken lassen und nicht dagegen vorgegangen sei, dass der Kunde durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt habe, dass bei Eingabe der Domain durch einen Dritten nicht nur eine entsprechende Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet worden seien, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen gehabt häten, für die die Marke der Klägerin geschützt war. Für eine Haftung des Betreibers im Sinne eines Täters, Teilnehmers oder „nur“ Störers sei, so der Senat, vielmehr erforderlich, dass dieser zuvor Kenntnis von dem markenverletzenden Vorgang erlangt habe. (mehr …)
- LG Bielefeld: Uneingeschränkte Störerhaftung für Filesharing-Verstöße bei ungesichertem WLANveröffentlicht am 14. April 2010
LG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
§§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPODas LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:
- LG Hamburg: Bereits nach erster Anstößigkeitsanzeige eines Nutzers („Flagging“), haftet der Videoportal-Betreiber als Störerveröffentlicht am 5. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber eines Videoportals eine Pflicht trifft, „geflaggte“ Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Mit dem Flagging hätten die Betreiber des Portals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und verletzten eine ihnen obliegende konkrete Prüfpflicht, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorhielten. Mit diesem „Flagging“ liege bei dem Portal nämlich ein konkreter Hinweis auf eine konkrete (hier: offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung) vor. Die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Sie könne sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.
- OLG Hamburg: Der Forenbetreiber kann im Rahmen der Störerhaftung auch einer vorbeugenden Überwachungspflicht unterliegen / heise.deveröffentlicht am 2. März 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
§§ 823 Abs. 2; 1004 BGBDas OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass einen Forenbetreiber unter bestimmten Umständen eine Pflicht trifft, ein bestimmtes Forum auf Rechtsverstöße (z.B. Persönlichkeitsverletzungen) hin zu überprüfen, wenn „dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert [haben ] (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2006; Az. I-15 U 21/06).“ Im Einzelnen: (mehr …)
- LG Berlin: Forenbetreiber ist nach Hinweis auf rechtswidriges Userposting nicht verpflichtet, den gesamten Thread auf weitere rechtswidrige Postings zu überprüfenveröffentlicht am 28. Februar 2010
LG Berlin, Beschluss vom 10.09.2009, Az. 27 S 7/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Forenbetreiber nach einer Abmahnung wegen eines rechtswidrigen User-Postings in einem Forum nicht verpflichtet ist, die Beiträge im Diskussionsforum vorbeugend daraufhin zu überprüfen, ob darin „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen“ in Bezug auf den Kläger verbreitet würden. Der beklagte Forumsbetreiber habe schon gar nicht wissen können, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen bzw. falsch hätten sein sollen und welche ggf. von dem Kläger als beleidigend empfunden worden seien. Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten befindliche Inhalte mit verleumderischen Charakter konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies habe er aber zu keinem Zeitpunkt getan, so dass der Einwand, die etwaigen Verleumdungen zögen sich wie „ein roter Faden“ durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht ausreichend gewesen seien. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Thorsten Feldmann.