Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Verlag muss Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat begründen, beweisen könnenveröffentlicht am 10. August 2011
LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder „krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: DDoS-Angriffe auf fremde Server sind strafbarveröffentlicht am 14. Juni 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 3 KLs 1/11
§§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; 22; 23 Abs. 1; 53 StGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. DDoS (Distributed Denial of Service)-Attacke (Erläuterung hier) auf fremde Server strafbar ist und zwar unter dem Gesichtspunkt der Computersabotage. Wird dieser Angriff dazu genutzt, das Opfer zur Zahlung eines „Schutzgeldes“ zu nötigen, kann auch – wie in diesem Fall – eine (gewerbsmäßige) Erpressung vorliegen, wenn das Schutzgeld nicht bezahlt wird, auch ein versuchter Fall von Erpressung. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Hausverlosung im Internet ist als Betrug strafbarveröffentlicht am 27. April 2011
BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 1 StR 529/10
§§ 263; 287 StGBDer BGH hat die Verurteilung eines Veranstalters einer Hausverlosung wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestätigt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zur Pressemitteilung des BGH im Volltext: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Vorverurteilung eines Polizeibeamten durch Vorgesetzten während eines Ermittlungsverfahrens kann 8.000,00 EUR Schmerzensgeld auslösenveröffentlicht am 21. April 2011
LG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
§ 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 34 GGWird gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs u.a. geführt und ist dieses nicht abgeschlossen, darf sein Dienstvorgesetzter im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung nicht erklären, dass der Beamte in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und er dafür persönlich sorgen werde, dass der Beamte nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren werde, sowie, dass sich die Beamten von ihm fernhalten und keinen Kontakt zu ihm aufnehmen sollten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das betroffene Polizeipräsidium wurde zu einem Schmerzensgeld von 9.000,00 EUR verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Wenn Großeltern im Kampf gegen das Jugendamt wegen entzogenem Sorgerecht Bilder ihres Enkels ins Internet stellen / Zur öffentlichen Zugänglichmachung von Kinderbildernveröffentlicht am 10. April 2011
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
§§ 33 Abs.1; 22 KUGDas OLG Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Beschluss die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet aufgezeigt, wenn der für die Veröffentlichung der Bilder Berechtigte (hier: Jugendamt) seine Einwilligung verweigert. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)
- LG Berlin: Raubkopierer – Freiheitsstrafe für den Vertrieb unlizensierter Software in 589 Fällenveröffentlicht am 2. März 2011
LG Berlin, Urteil vom 19.02.2001, Az. (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)
§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhGDas LG Berlin hat zwei Angeklagte wegen Software-Piraterie zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und 9 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop betrieben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Insgesamt 589 Fälle konnten Ihnen nachgewiesen werden. Es wurden auf 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 EUR hatten, wofür die Kunden 10.316,00 EUR bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der Angeklagten in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Landshut: Bundestrojaner darf nicht alle 30 Sekunden Screenshots vom PC-Bildschirm versenden / Verstoß gegen § 100 a StPOveröffentlicht am 3. Februar 2011
LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011, Az. 4 Qs 346/10
§ 100 a StPODas LG Landshut hat aktuell entschieden, dass zwar sämtliche Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100 a StPO überwacht werden dürfen, hiervon aber nicht die automatische Anfertigung von Screenshots im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden von der Bildschirmoberfläche erfasst sind, während der Internet-Browser aktiv geschaltet ist. Nach Auffassung der Kammer bestehe für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfinde. Es könnte „nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer Ablichtung“ mittels „Screenshot“ noch nicht unmittelbar vor ihrer Versendung steht, insbesondere auch wieder geändert oder gelöscht werden könnte. Zwar muss der Beschuldigte, um eine E-Mail verfassen zu können, eine Verbindung zu einem Server aufbauen, der ihm die erforderliche Maske zur Verfügung stellt. Der Vorgang des Schreibens der E-Mail findet dann aber ohne Datenaustausch statt, da die einzelnen Buchstaben nicht sofort an den Server weiter übertragen werden. Die E-Mail wird erst dann zum Server und damit in die Außenwelt transportiert, wenn der Beschuldigte den „Versenden-Button“ betätigt. Hält man sich diese technischen Vorgänge vor Augen, kann nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung (NJW 2008, 822) – beim Schreiben einer E-Mail noch nicht von einern Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beschuldigte zunächst, um die E-Mail schreiben zu können, eine Internetverbindung herstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Abo-Falle begeht „gewerbsmäßigen Betrug“ im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 1 StGB / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
§ 263 Abs. 2 Nr. 3 StGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betrieb einer sog. Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Es ist unserer Erkenntnis nach das erste Mal, dass diese klare Erkenntnis auch gerichtlich bestätigt wurde. Die Vorinstanzen zeichneten sich durch überraschend zögerliches und damit wohlwollendes Verhalten gegenüber dem plagehaften Verhalten der Abo-Fallen aus. So hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im vorligenden Fall gegen zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens indes ab. Die Kunden seien von den Abo-Fallen-Betreibern nicht getäuscht worden, weil die relevanten Internetseiten zumindest an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Das Urteil dürfte erheblich nachhaltigere Wirkung zeigen als die unzulängliche und mit schweren Nebenwirkungen für den Onlinehandel versehenen „Button“-Lösung des Bundesministeriums für Justiz (zum Gesetzesentwurf).
- OLG Oldenburg: Ping-Anruf (1 x Klingeln), um sinnlosen Rückruf auf kostenpflichtiger Telefonnummer zu provozieren, ist Betrugveröffentlicht am 3. September 2010
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10
§§ 23; 27; 263 Abs. 1 StGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betrugsstraftat vorliegt, wenn – wie vorliegend in der Weihnachtszeit 2006 in mindestens 785.000 Fällen geschehen – durch sogenanntes „Anpingen“, also kurzzeitiges Anwählen einer Telefonnummer, durch das höchstens ein einmaliges Klingeln verursacht wird, der Angerufene animiert wird, die angezeigte Mehrwertdienstenummer zurückzurufen. Der Anruf kostete 0,98 EUR und hatte zum Ergebnis, dass dem Anrufer eine nutzlose Bandansage vorgespielt wurde („Ihr Anruf wurde gezählt“). Der vorgenannte Betrag floß nach Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienstenummern den anrufenden Tätern zu. Zitat des Senats (Auszug aus den Entscheidungsgründen): (mehr …)
- AG Wuppertal: Unbefugtes Nutzen eines fremden WLAN-Anschlusses ist keine Straftat / Filesharingveröffentlicht am 11. August 2010
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
§§ 89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSGDas AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.