IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Frankenthal, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 O 312/08
    Art. 9 GMVO, § 14 MarkenG

    Einem scheinbar simplen rechtsanwaltlichen „Taschenspielertrick“ ist die Firma K&K Logistics zum Opfer gefallen. Die Firma K&K Logistics beansprucht als markenrechtliche Lizenznehmerin der Firma Hardy Life LLC die ausschließlichen Vertriebsrechte für „Ed Hardy“-Produkte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich und ist insoweit auch zur Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen berechtigt. Sie hat in jüngster Zeit vermehrt gewerbliche und private Anbieter von „Ed Hardy“-Produkten kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnungsopfer wurden dabei überwiegend mit einer ganz erheblichen Kostenlast konfrontiert. Der beklagte Onlinehändler bestritt, dass das von dem Kläger angeblich im Testkauf erworbene Tanktop überhaupt bei ihr gekauft worden sei. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden, so dass in der Folge – auch auf Grund weiterer Umstände – die Klage von K&K Logistics abgewiesen wurde. Der Streitwert für die Unterlassung wurde mit 60.000,00 EUR festgelegt. Insgesamt wurde ein Streitwert von ca. 100.000 EUR festgesetzt. Die erheblichen Kosten des Verfahrens hat nunmehr die Firma K&K Logistics zu tragen. DR. DAMM & PARTNER empfehlen bei Abmahnungen der Firma K&K-Logistics nicht ohne weiteres auf die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen der beauftragten Rechtsanwälte einzugehen, sondern zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen.
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  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das öffentliche Angebot eines indizierten Computerspiels (hier: „50 Cent Bulletproof“) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstößt und damit einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Vorschriften zum Schutze der Jugend stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (BGH WRP 2007, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Darüber hinaus fanden die Hanseatischen Richter keine Beanstandung an dem zu Grunde gelegten Streitwert. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund  25.000,00 bis 30.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiere sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 könne gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
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  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
    §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    BVerfG, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 1 BvR 2310/06
    §§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 2 RVG

    Das BVerfG hat per Beschluss deutlich gemacht, dass Probleme mit dem Streitwert durchaus zu noch größeren Problemen mit dem Streitwert führen können. Der Senat erklärte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht gebunden zu sein und erhöhte den vom Beschwerdeführer gewünschten Streitwert von 6.000,00 EUR auf 16.000,00 EUR. Dem Festsetzungsantrag komme, so die Karlsruher Richter, im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende „ne ultra petita“-Grundsatz gelte hier nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 W 11/08
    § 3 ZPO

    Das Hanseatische OLG hat kürzlich entschieden, dass ein festgesetzter Streitwert von 695.000,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung von 139 Musikstücken angemessen ist. Bei den Antragsgegnern handelte es sich um die Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet. Dabei beurteilte das Gericht jedoch nicht nur die dort geschehene urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken, sondern bezog auch die Werbung der Antragsgegner in die Streitwertfestsetzung mit ein. Diese stellte illegale Downloads als Teil des Geschäftsmodells dar. Die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen allein wurde mit einem Streitwert von 100.000,00 EUR bewertet. Der verbleibende Streitwert von ca. 4.300,00 EUR pro Musikstück sei nach Art und Schwere des Verstoßes indiziert, da die Antragsgegner ihre Plattform gewerblich betreiben würden und dabei bewusst die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in Kauf nähmen. Dies sei vergleichbar mit den Betreibern von Tauschbörsen, nicht jedoch mit Verstößen einzelner Nutzer oder Störer, die im Vergleich wesentlich niedriger zu bewerten seien.

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
    §§ 12, 823, 1004 BGB,
    §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil „eBay“ geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay“, „anwaltebay“, „rechtsberatung-ebay“, „ebay-recht“ und „ebayrecht“ registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen stellt sich aus der rechtsanwaltlichen Sicht durchaus schon mal die Frage, welcher Gegenstandswert für die Abrechnung nach dem RVG anzusetzen ist. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung. Das LG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az.  16 O 64/09, setzte einen Gegenstandswert von 300,00 EUR fest, das AG Montabaur, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 15 C 189/08, nahm einen ähnlich minimalen Gegenstandswert von 500,00 EUR an und das AG Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 303 C 19/07, einen Gegenstandswert von immerhin 4.000,00 EUR.

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, Az. 6 W 28/09
    §§ 68 Abs 1GKG, 254 ZPO, 2 Abs 2, Anlage 1 Nr. 3104 RVG

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einer Stufenklage (z.B. eine Klage auf Auskunft und sodann auf Schadensersatz gemäß der Auskunft) hinsichtlich des für die Gebühren maßgeblichen Streitswerts zu differenzieren ist: Auch wenn die Klage abgewiesen werde, nachdem lediglich zur Auskunftsstufe verhandelt worden sei, sei dem Verfahren der Streitwert der höchsten Stufe (Leistungsstufe) zu Grunde zu legen. Dieser bemesse sich nach der Erwartung des Klägers zu Beginn der Instanz, in welcher Höhe der Leistungsanspruch realisiert werden solle. Allerdings könnten sich Vergünstigungen ergeben, wenn lediglich zur Auskunft verhandelt und sodann die Klage abgewiesen werde. Die Gebühr, die durch diese Verhandlung entstehe (Terminsgebühr), werde in diesem Fall nach Auffassung des OLG Celle lediglich auf Grundlage des Werts der Auskunftsstufe berechnet. Dieser betrug hier 1/4 der Leistungsstufe.
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  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08
    §§ 16, 17, 19 a, 85 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss für das unerlaubte Anbieten einer Musikaufnahme eines bekannten Künstlers einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt. Interessant erscheinen auch die Ausführungen der Leipziger Richter zur Frage des Verfügungsgrundes. Dieser sei gegeben, weil die Antragstellerin nach der Erstkenntnis vom Verstoß am 03.01.2008 am 10.01.2008 die Antragsgegnerin habe abmahnen lassen. Ausschlag gebend ist damit nicht, wann der Urheberrechtsverstoß durch illegales Filesharing vorgenommen wurde, sondern vielmehr wann dieser entdeckt wurde. Damit kann auch ein mehrere Jahre zurückliegender Urheberrechtsverstoß im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden, wenn er unverzüglich nach seiner Entdeckung verfolgt wird. Das Landgericht schloss sich einer oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 W 152/06) und erklärte den Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses zum Störer. (mehr …)

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