Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnungveröffentlicht am 17. März 2009
OLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden. Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Bei eBay kann kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Benutzung gefordert werden / Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungveröffentlicht am 16. März 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)
- Übersicht: Gerichtliche Streitwerte bei Entfernung negativer eBay-Bewertungveröffentlicht am 6. März 2009
Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:
– Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),
– Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.
– Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.
– Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).
– Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009, Az. 4 O 23/09 KfH) an.
Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).
- OLG Düsseldorf: Streitwert für einzelne wettbewerbswidrige AGB-Klausel bei 7.500 EURveröffentlicht am 4. März 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
§§ 3 ZPO, 68 GKGDas OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)
- LG Bochum: Bei sechs Wettbewerbsverstößen Streitwert von 20.000,00 EURveröffentlicht am 18. Februar 2009
LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
§ 3 ZPODas Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).
- LG Hamburg: Hoher Streitwert für unzulässiges Betreiben eines Filesharing-Serversveröffentlicht am 16. Februar 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
§ 3 ZPODas LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.
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Saalestr. 8
24539 Neumünster - OLG Schleswig: Bei unaufgeforderter Zusendung von Werbe-E-Mails gilt ein Streitwert von 4.500,00 EURveröffentlicht am 9. Februar 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
§ 3 ZPODas OLG Schleswig hat nach einer jüngst vom Land Schleswig-Holstein veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass sich der Streitwert bei Zusendung unerwünschter (Werbe-) E-Mails auf 4.500,00 EUR bemessen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Hierbei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass „nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen“ seien. Auf Grund der erheblichen Nachahmungsgefahr sei ein Abschreckungseffekt zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nicht nur durch die E-mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt wurde. Letztere wertete der Senat als besonders schwerwiegend: „E-mails können gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen“. Der Senat hielt daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,00 EUR für das einmalige Zusenden einer E-mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren waren indes nur 3.000,00 EUR anzusetzen, da das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die aber dennoch nicht die volle Wirkung eines Hauptsacheverfahrens erreicht, mit 2/3 des Hauptsachewertes bemessen wurde.
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Saalestr. 8
24539 Neumünster - LG Arnsberg: Zehn Wettbewerbsverstöße zu einem Streitwert von 30.000 EUR / Eine „ca.“-Angabe zur Lieferzeit ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. Februar 2009
LG Arnsberg, Beschluss vom 16.10.2008 , Az. 1-8 O 191/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Nr. 1, 3, Nr. 1, 12, 13, 14 UWGDas LG Arnsberg hat mit diesem Beschluss einige interessante Rechtsansichten zur Wettbewerbswidrigkeit unwirksamer AGB-Klauseln offenbart. Zugleich hat es jedem Wettbewerbsverstoß einen Streitwert von 3.000,00 EUR zugemessen. Wettbewerbswidrig waren demnach die Klauseln „Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch, nach schriftlicher Bestätigung und auf Kosten des Vertragspartners. „ und „Die Lieferzeit beträgt ca. 6-8 Wochen“. In letzterem Punkt findet sich das LG Arnsberg in der Gesellschaft des LG Detmold wieder (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Detmold). Kritisch betrachtet wird die „ca.“-Lieferfristklausel auch vom KG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Das LG Frankfurt a.M. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Frankfurt a.M.) und die Literatur sehen allerdings in der Angabe einer „ca.“-Frist kein größeres Problem (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 308 Nr. 1 Rdn. 17; Palandt/Grünberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 308, Rn. 9).
- LG Essen: Bei sechs durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen Streitwert von 30.000 EURveröffentlicht am 27. Januar 2009
LG Essen, Beschluss vom 07.11.2008 , Az. 45 O 81/08
§§ 312 d, 355 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Essen hat in diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass bei nur fünf eher einfachen Verstößen gegen geltendes Wettbewerbsrecht (vier Verstöße gegen die Widerrufsbelehrung, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) je Wettbewerbsverstoß ein Streitwert von 6.000 EUR anzusetzen ist, so dass sich vorliegend ein Streitwert von 30.000 EUR ergab. Möglicherweise ist in dem Verfahren berücksichtigt worden, dass die Kontrahenten im (umsatz-) starken Möbelbereich tätig waren; es ist daher fraglich, ob diese Rechtsprechung auch in weniger umsatzstarken Verkaufsbereichen Anwendung findet.
(mehr …) - OLG Naumburg: Geringer Streitwert zur Verhinderung, dass Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung eines Wettbewerbers verwendet wirdveröffentlicht am 26. Januar 2009
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
§ 8 Abs. 3 UWG, § 3 ZPODas OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
(mehr …)