Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Streitwert für fehlerhafte Widerrufsbelehrung und unzureichende Garantieangaben beträgt 3.000,00 EURveröffentlicht am 25. September 2010
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10
§§ 32 Abs. 2 RVG; 68 Abs. 1 S. 1 GKG; 12 Abs. 4 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben 3.000,00 EUR beträgt. Diesen Streitwert hatte das Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung festgelegt. Die Klägervertreter legten gegen diese Festsetzung Beschwerde ein und behaupteten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers rechtfertige einen Streitwert von mindestens 12.500,00 EUR. Beide Parteien würden einen Jahresumsatz von ca. 1 Million Euro erzielen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Die geltend gemachten Ansprüche dienten dem Schutz von Verbraucherinteressen, so dass für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten gewesen sei. Dabei sei eine Bewertung von 3.000,00 EUR pro Verstoß durchaus angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung hätten; es gehe nicht um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Nach § 12 Abs. 4 UWG sei der Streitwert dann auf Grund der Einfachheit der Angelegenheit weiter zu reduzieren auf 3.000,00 EUR für beide Anträge. Eine höhere Festsetzung des Streitwerts sei auch nicht durch wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt.
- OLG Braunschweig: Kommentierung von Ingerl/Rohnke zu Streitwerten in Markenrechtsverfahren „nur sehr beschränkt repräsentativ“veröffentlicht am 2. August 2010
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 2 W 71/10
§ 32 Abs.2 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 1 GKGDas OLG Braunschweig hat bedingt der im eigenen Namen ausgesprochenen Streitwertbeschwerde zweier Beklagtenvertreter entsprochen. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Begründung einer höheren Streitwertfestsetzung zitierten Passagen im Kommentar von Ingerl/Rohnke [wohl: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 142, Rn. 10: 60.000 EUR „idR nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken“) vom Senat für „ersichtlich am oberen Rand des Rahmens orientierte Ausführungen“ halte, welche dieser „für nur sehr beschränkt repräsentativ“ erachte und deshalb einer Heranziehung des dort geschilderten Wertgefüges stets mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet sei. Zur Streitwertbeschwerde, um den Streitwert zu erhöhen, vgl. auch LG Stuttgart. Zum Volltext: (mehr …)
- LG Stuttgart: Eine Streitwertbeschwerde mit dem Antrag, den Streitwert zu erhöhen, ist in der Regel unzulässigveröffentlicht am 13. Juli 2010
LG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 10 T 122/10
§ 68 GKGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig unzulässig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Schleswig: Streitwert in Urheberrechtssachen – Keine Erhöhung durch Abschreckungsfunktionveröffentlicht am 24. September 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09
§ 68 GKG
Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss über eine Streitwertbeschwerde entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Im Streit um die unberechtige Nutzung eines Stadtplanausschnitts war der Streitwert zunächst auf mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Dies entspreche dem Interesse der Klägerin und dem Umfang der Beeinträchtigung. Die nunmehr von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Der Beklagte sei hinsichtlich des geführten Verfahrens als Einzelstörer anzusehen. Es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Eine Disziplinierung möglicher Nachahmer könne nicht durch eine Streitwertfestsetzung erreicht werden. Es bleibe bei dem reduzierten Streitwert. - BVerfG: Bitte warm anziehen – nach einer Streitwertbeschwerde kann der Streitwert auch deutlich heraufgesetzt werden!veröffentlicht am 12. Mai 2009
BVerfG, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 1 BvR 2310/06
§§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 2 RVGDas BVerfG hat per Beschluss deutlich gemacht, dass Probleme mit dem Streitwert durchaus zu noch größeren Problemen mit dem Streitwert führen können. Der Senat erklärte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht gebunden zu sein und erhöhte den vom Beschwerdeführer gewünschten Streitwert von 6.000,00 EUR auf 16.000,00 EUR. Dem Festsetzungsantrag komme, so die Karlsruher Richter, im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende „ne ultra petita“-Grundsatz gelte hier nicht. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Streitwert Widerrufsbelehrung 900,00 EURveröffentlicht am 23. Juli 2007
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07
§ 68 Abs. 1 GKGDas OLG Düsseldorf hat den Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen Vorhaltung einer inhaltlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf einen Streitwert von 900,00 EUR herabgesetzt. Das OLG Düsseldorf hat annähernd zehn Mal in gleicher Weise entschieden, so in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007, Az. I-20 W 6/07, Beschluss vom 05.03.2007, Az. I-20 U 149/06; Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 13/07, Beschluss vom 16.07.2007, Az. I-20 W 83/07 und Beschluss vom 29.11.2007, Az. I-20 U 107/07.
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