Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Kassel: Für Schadensersatzansprüche wegen Filesharings („Lizenzschaden“) gilt keine Verjährungsfrist von 10 Jahrenveröffentlicht am 18. August 2014
AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14
§ 97 UrhG; § 204 BGB, § 690 BGBDas AG Kassel hat entschieden, dass für Schadensersatzansprüche wegen Filesharings nicht die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung verjähren. Grund sei, dass der Filesharer keine ersparte Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Filesharing – Zum Schadensersatz für einen Pornofilmveröffentlicht am 25. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG a. F.Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als 200,00 EUR an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind (123,00 EUR Schadensersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten = 193,20 EUR). Als Einsatzbetrag dürfe nicht der Verkaufspreis einer DVD angesetzt werden, sondern dieser sei an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor verbiete sich auch. Ein solcher Faktor habe sich am Einzelfall zu orientieren; es sei zu schätzen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – 200,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel und keine Deckelung der Abmahnkostenveröffentlicht am 18. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 a.F. UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für das illegale Filesharing von Musiktiteln in Internettauschbörsen ein Schadensersatz von 200,00 EUR pro Titel angemessen ist. Auf Grund der Erheblichkeit der Rechtsverletzung – wegen der weltweiten Verteilung – seien auch die Abmahnkosten nicht zu reduzieren. Die Berechnungsarten und Ansichten in Filesharing-Fällen gehen damit je nach Gerichtsstandort weit auseinander (vgl. hier). Zur Pressemitteilung vom 15.07.2014:
- AG Düsseldorf: Filesharing – ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel sind angemessenveröffentlicht am 17. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Tauschbörsen-Download eines Musikalbums ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Titel des Albums angemessen sind. Die 10-fach höhere Forderung der Rechtsinhaberin wurde zurückgewiesen. Es könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht der private Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Für den Schadensersatz sei ein angemessener Lizenzpreis für einen einzigen Download zu Grunde zu legen (hier: 0,92 EUR) und dieser dann auf Grund der möglichen Vervielfältigungen und der Downloadzeiten zu erhöhen (hier: auf 20,24 EUR). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg-Mitte: Ein Hotel haftet nicht für etwaige Urheberrechtsverstöße, die über dessen offenes W-LAN begangen werdenveröffentlicht am 25. Juni 2014
AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
§ 97 UrhG, § 8 TMGDas AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Hotel, welches für seine Gäste ein offenes W-LAN betrieb, nicht für Filesharing-Rechtsverstöße haftet, die über dieses W-LAN begangen werden. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, sei der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access Provider auf ihn Anwendung fände. Das Amtsgericht folgt damit einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen / Volltextveröffentlicht am 3. Juni 2014
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverstöße volljähriger Familienangehöriger (hier: Stiefsohn) haftet. Hat er allerdings Anhaltspunkte, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht, muss er „die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ Wir berichteten (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: 15,00 EUR Schadensersatz pro Filesharing-Titel zu wenigveröffentlicht am 28. April 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB; § 287 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass für das Filesharing von Musiktiteln über eine Internettauschbörse ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Titel anfällt. Die Vorinstanz (hier) hatte noch 15,00 EUR pro (veraltetem) Titel gemäß eines GEMA-Tarifs angenommen. Dies sei jedoch nach Auffassung des OLG nicht sachgerecht. Auf bestehende Tarifwerke könne nicht zurück gegriffen werden, sondern der Schadensersatz müsse im Wege der Lizenzanalogie geschätzt werden. 200,00 EUR pro Titel erschienen hier angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Da Nutzer von P2P-Netzwerken „unbeabsichtigt“ Filesharing betreiben, erhält Rechteinhaber nur 10,00 EUR Schadensersatz je Musiktitelveröffentlicht am 10. April 2014
AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13
§ 97 UrhG, § 97a UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass bei illegalem Filesharing der Schadensersatz je Musiktitel maximal 10,00 EUR beträgt. Das Gericht brach in mehrfacher Hinsicht eine Lanze für den gebeutelten Internetanschlussinhaber. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Filesharing – Wie weit muss der Anschlussinhaber gehen, wenn er Familienangehörige belastet?veröffentlicht am 11. März 2014
OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass es zur Entlastung eines Anschlussinhabers bezüglich der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht ausreicht, wenn er vorträgt, auch andere Nutzer hätten Zugriff gehabt. Vielmehr müsse sich aus seinem Vortrag die Alleintäterschaft eines anderen ergeben. Zudem sei der Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin verspätet gewesen. Mit der Forderung eines Nachweises der Alleintäterschaft einer anderen Person geht das OLG Köln wesentlich weiter als andere Gerichte in jüngerer Zeit zur Frage der Darlegungslast. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejahtveröffentlicht am 20. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: „Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)