Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht für illegales Filesharing seines Mietersveröffentlicht am 18. Dezember 2014
AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13
§ 8 TMGDas AG Hamburg hat entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung mit WLAN (WPA2-verschlüsselt) nicht für Urheberrechtsverstöße seines Mieters verantwortlich ist, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter den Mieter darüber belehrt hat, dass der WLAN-Anschluss u.a. nicht für illegales Filesharing missbraucht werden darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Filesharing – Anspruch auf Schadensersatz verjährt innerhalb von 3 Jahrenveröffentlicht am 15. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13
§ 97 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch des Rechtsinhabers auf Schadensersatz im Falle des Urheberrechtsverstoßes per Filesharing innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einen bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da es sich bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen handele, für welche die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien. Ohnehin sei die Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags für eine Nutzung, die der des Filesharings entspricht, nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung schließt sich das AG Düsseldorf den Amtsgerichten Bielefeld (hier) und Kassel (hier) an. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bochum: Filesharing in der Wohngemeinschaft – Anschlussinhaber muss Mitbewohner nicht benennenveröffentlicht am 3. Dezember 2014
AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14
§ 97 UrhGDas AG Bochum hat entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft, in welcher alle Mitbewohner den Anschluss über W-LAN nutzen, nicht automatisch als Täter oder Störer eines Filesharing-Vorfalls angesehen werden kann. Berufe sich der Anschlussinhaber darauf, dass auch andere den Verstoß begangen haben könnten und der Täter nicht ermittelt werden konnte, so liege die Beweislast (- dass doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss gehabt habe -) beim Rechtsinhaber. Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, „Ross und Reiter“, d.h. die Namen seiner Mitbewohner, anzugeben, sondern diese Ermittlung liege bei der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bochum: Nur 100,00 EUR Schadensersatz für fragmentarischen Upload eines Musikstücks und 83,54 EUR Abmahnkostenveröffentlicht am 18. November 2014
AG Bochum, (Hinweis-) Beschluss, Az. 70 C 27/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhGDas AG Bochum hat entschieden, dass bei urheberrechtswidrigem „fragmentarischem“ Hochladen („Upload“) eines Musikstücks grundsätzlich ein Schadensersatzbetrag von nicht mehr als 100,00 EUR anzusetzen ist und der Gegenstandswert für die außergerichtlich erfolgte Abmahnung nach der doppelten Lizenzgebühr zu berechnen ist, im vorliegenden Fall 46,41 EUR.
- AG Düsseldorf: Schadensersatz von 263,12 EUR für täterschaftliches Filesharing eines Musikalbumsveröffentlicht am 17. November 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Zur notwendigen Darlegung einer Rechtekette bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werkeveröffentlicht am 29. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
§ 97 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum Rechteinhaber nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, und zwar auch in Bezug auf bestimmte Nutzungsformen (hier: öffentliche Zugänglichmachung). Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt istveröffentlicht am 15. Oktober 2014
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
§ 130 BGB, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Bielefeld: Filesharing – 3-jährige Verjährung auch für Lizenz-Schadensersatzveröffentlicht am 7. Oktober 2014
AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13
§ 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Bielefeld hat entschieden, dass sog. Lizenz-Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing lediglich der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen. Es gelte nicht – wie in anderen Fällen der Forderung von Lizenzgebühren – eine Verjährung von 10 Jahren, da es keine Möglichkeit gebe, in Filesharing-Angelegenheiten einen gültigen Lizenzvertrag mit den Rechteinhabern abzuschließen. Das AG Kassel vertritt ebenfalls diese Auffassung (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Braunschweig: Filesharing – Unsicherer Telekom-Router bewahrt vor Verurteilung?veröffentlicht am 9. September 2014
AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
§ 97 UrhGDas AG Braunschweig hatte eine Filesharing-Klage abgewiesen, nachdem der Abgemahnte darlegen konnte, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eine Internetverbindung über einen Telekom-Router des Typs Speedport W 504V bestanden habe, bei dem jeder Dritte mittels einer einfachen sog. PIN-Nummer das WLAN des betreffenden Routers habe nutzen können, ohne den WLAN-Passwortschlüssel kennen zu müssen. Die Deutsche Telekom AG stellte in der Folge für den betroffenen Router eine neue Firmware zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Access Provider muss nicht per se Zugang zu ausländischen urheberrechtswidrigen Inhalten sperrenveröffentlicht am 29. August 2014
OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11
§ 97 UrhG, § 1004 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass Access Provider – auch soweit eine Störerhaftung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – nicht zur Sperrung von urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland (hier: The Piratebay) verpflichtet sind und die einschlägigen Mechanismen wie DNS-, URL- und/oder IP-Filter für unzulässig erklärt. Der Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da das OLG Hamburg eine abweichende Rechtsansicht vertritt (hier). Zum Volltext der Entscheidung: