IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2008, Az. 29 C 369/08 – 46
    §§ 611 Abs. 1, 123 BGB

    In dieser Angelegenheit vor dem AG Frankfurt verweigerte die Beklagte die Zahlung auf einen abgeschlossenen Anzeigenvertrag und focht die Vereinbarung an. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung. Die Beklagte, ein Pflegedienst, hatte bei der Klägerin einen Anzeigenvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, zum Preis von 2.100,00 EUR 6 mal jährlich die Anzeige der Beklagten in einer Informationsbroschüre zu drucken und diese Broschüren in 100 Auslegestellen (z.B. Einzelhandelsbetriebe oder Behörden) des Landkreises und benachbarten Landkreisen zu verteilen. Diese Bedingungen seien in dieser Form auch eindeutig in der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde enthalten. Die Beklagte könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, die Urkunde vor Unterschrift nicht nochmals gelesen zu haben. Ob während des vorhergehenden Verkaufsgesprächs möglicherweise Missverständnisse aufgetreten oder die Bedingungen nicht klar genannt worden waren, könne an Hand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zu Druck und Auslage der Anzeigen nachgekommen. Die Auswahl der Auslegestellen sei hinsichtlich der potentiellen Werbewirksamkeit nicht zu beanstanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

    Das AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese. Wer etwas ungesehen unterzeichne, könne sich nicht auf die Unkenntnis des Inhalts berufen. Auch sei es im AGB-rechtlichen Sinne keine überraschende Klausel, wenn für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis Kosten verlangt würden. Der Preis mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sei im Formular ausgedruckt gewesen, was dem Beklagte bei Durchlesen des Vertragsangebotes aufgefallen wäre. Der geforderte Betrag müsse gezahlt werden. Nach dem AG Mettmann (Link: AG Mettmann) entschied nun also auch das AG Forchheim für die Adressbuch-Branche. Es bleibt nur zu raten, immer alle Dokumente, die unterzeichnet werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor es unfreiwillig teuer wird.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.

I