IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-20 U 220/08
    §§ 133; 312b; 312d; § 312e BGB; § 1 BGB-InfoV

    Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einer praktisch allgemein relevanten Rechtsproblematik auseinanderzusetzen. Auf eine Abmahnung hin hatte sich der Unterlassungsschuldner im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay a) den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren; …“ Nach Abgabe der Unterlassungserklärung verwendete die Unterlassungschuldnerin eine Widerrufsbelehrung, die – nach Auffassung der Unterlassungsgläubigerin – hinsichtlich des Fristbeginns und des  Nutzungsersatzes fehlerhaft war. Die Unterlassungsgläubigerin sah für sich sogleich gleißendes Licht am Horizont und forderte die Vertragsstrafe für zwei Verstöße in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR ein. Das LG Kleve schloss sich der Unterlassungsgläubigerin an; beide wurden jedoch vom Oberlandesgericht eines Besseren belehrt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 4 U 168/08
    §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Vertriebspartner, der aus dem Vertriebssystem eines Herstellers ausschert und sodann einen anderen Vertriebspartner per E-Mail auffordert, mit ihm ein neues Geschäft zu gründen, wettbewerbswidrig handelt.  Zum einen enthalte die entsprechende E-Mail des Beklagten eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die E-Mail enthalte eine Werbung, nämlich für eine mögliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines Strukturvertriebs in Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Eine solche Werbung sei – wenn sie per E-Mail erfolge – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt habe. Unstreitig habe weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Zum anderen handele es sich bei der unzumutbaren Belästigung durch die E-Mail um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Eine Nachfragewerbung gegenüber einem Dienstleister, der seine Dienste für ein anderes Unternehmen (die Klägerin) erbringe, sei generell geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Die Erheblichkeitsschwelle in § 3 Abs. 1 UWG („spürbar zu beeinträchtigen“) sei bei einer unzumutbaren Belästigung generell überschritten (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 70).


  • veröffentlicht am 14. September 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09
    §§ 3, 4, 8, 14 UWG; 32 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig eine Wiederholungsgefahr für diesen Verstoß entstehe, der eine erneute Abmahnung bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordere. Dies könne zwar der Fall sein, bedürfe aber einer entsprechenden gesonderten Glaubhaftmachung. Diese hätte erfordert, dass der Antragsteller dargestellt hätte, dass die Verstöße gegen die Unterlassungserklärung von dieser nicht mit umfasst gewesen wären. Die Verstöße seien nach Ansicht des Gerichts jedoch gerade nicht als „neu“ zu bewerten, d.h. sie seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in die Wege geleitet gewesen. Dies ergebe sich auch aus den technischen Besonderheiten der Internethandelsplattform eBay. Des Weiteren entschied das OLG Rostock in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechung, dass bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gelte, d.h. dass vor jedem Gericht in der Bundesrepublik geklagt werden könne, da die Internetangebote auch überall abrufbar seien. Das LG Rostock hatte in der Vorinstanz noch die Zuständigkeit verneint. Es vertrat die Auffassung, dass es darauf ankomme, wo der Verstoß sich tatsächlich auswirke. Dies sei lediglich an den Geschäftsorten des Antragstellers und des Antragsgegners der Fall. Für konkrete Auswirkungen in anderen Bezirken, z.B. durch dort stattgefundene Käufe, sei nichts vorgetragen worden.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08
    § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 EUR für sieben zugesandte Werbefaxe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zulässig ist. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger im Jahre 2003 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Faxwerbung ohne zumindest zu vermutendes Einverständnis des Empfängers vorzunehmen. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR versprochen. Trotzdem empfing der Kläger im Herbst 2006 insgesamt sieben Faxwerbeschreiben der Beklagten. Drei davon, die gleichlautend waren und am selben Tag empfangen wurden, fasste der Kläger zu einem Verstoß zusammen und verlangte somit für 5 Verstöße 20.000,00 EUR Vertragsstrafe. Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht.

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 3 U 151/07
    §§ 3, 4, 5, 9, 12 UWG; 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine nicht ernst gemeinte Unterlassungserklärung keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Vorliegend hatte der Kläger den Beklagten, einen Gebrauchtwagenhändler, abgemahnt, und, als dieser darauf nicht reagierte, eine einstweilige Verfügung auf Grund wettbewerbswidriger Preisangaben im Internet erwirkt. Der Beklagte verweigerte eine Abschlusserklärung zur einstweiligen Verfügung und gab an, er habe bereits gegenüber einem anderen Händler auf dessen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gericht war allerdings der Auffassung, das diese Erkärung nicht ernst gemeint gewesen sei und keine Wirkung gegenüber Dritten entfalte. Diesen Schluss zogen die Richter aus der Zeugenaussage des angeblichen Erstabmahners, der in der Vergangenheit bereits eine Geschäftsbeziehung zum Beklagten unterhielt.
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  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
    § 12 UWG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass einer Unterlassungserklärung auch dann, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine Wirkung eines Anerkenntnisses zukomme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
    §§ 133, 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09
    §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausgelaufen gewesen, so dass die Nichtabgabe der Erklärung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden könne. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung wiederum gab die Antragsgegnerin sofort eine Abschlusserklärung ab, in der sie die Regelung als bindend anerkannte. Da dieses Anerkenntnis nach dem Sachverhalt als sofortig zu werten gewesen sei, seien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

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