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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Darmstadt, Urteil vom 08.01.2008, Az. 16 O 164/07
    §§ 12 UWG; 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass sich der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der auf diese nicht antwortet, dem Abmahner gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin weder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung noch durch Verweigerung einer solchen reagiert. Aus diesem Grund leitete die Klägerin ein gerichtliches Verfahren ein. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte bereits vorher gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, so dass kein erneuter Unterwerfungsanspruch der Klägerin bestand. Die Kosten für das Verfahren musste der Beklagte trotzdem tragen, da das Gericht der Auffassung war, dass der Beklagte die Drittunterwerfung hätte mitteilen und so das Verfahren mit der Klägerin vermeiden können. Zu dieser Aufklärung über Umstände, die der Abmahner nicht habe wissen können, sei er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Auf eine unberechtigte Abmahnung nicht zu antworten, kann also unter Umständen für den Abgemahnten teuer werden.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.04.2009, Az. 4 U 1/09
    §§ 1 UWG, 339 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Person, die eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, auch als Geschäftsführer einer später gegründeten GmbH bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte war zunächst als Einzelhandelskaufmann als Firma „J.“ tätig gewesen und hatte gegenüber dem Kläger 1997 und 1998 jeweils eine Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung abgegeben. Im Jahre 2007 verwendete die nunmehr gegründete „J-GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, eine ganz ähnliche Werbung wie die in der Unterlassungserklärung zitierte. Das Gericht war der Auffassung, dass zum einen die Werbung gegen die Unterlassungserklärung verstieße, da sie inhaltlich kerngleich gewesen sei, und dass zum anderen der Beklagte auch als Geschäftsführer der neuen GmbH immer noch verantwortlich sei, da er durch die Unterlassungserklärung eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006, Az. I-20 U 79/05
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass Markenrechtsverstöße, die in bereits abgelaufenen eBay-Auktionen begangen wurden, abgemahnt werden können, so lange die Auktion auch nach Beendigung noch bei eBay abrufbar ist (i.d.R. 90 Tage). Denn auch bei beendeten Auktionen würde der Markenname noch werblich im Zusammenhang mit Produkten des Verletzers gezeigt. Den Einwand des Verletzers, dass er auf die abgelaufenen Auktionen keinen Einfluss habe, ließ das Gericht nicht gelten. Eine allgemeine Auskunft von eBay, dass eine vorzeitige Löschung in der Regel nicht möglich beziehungsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, sah das Gericht nicht als Beweis für eine subjektive Unmöglichkeit des Verletzers an, die abgelaufenen Angebote zu entfernen. Zumindest reiche diese Auskunft nicht, um daraus zu schließen, dass einer Forderung der Beklagten auf sofortige Löschung ihrer Angebote unter Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung nicht entsprochen worden wäre. (Vgl. auch zur Abmahnung von seit längerer Zeit abgeschlossenen Internetangeboten Link: OLG Hamm).

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
    § 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt – über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine „Greatest Hits“ CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
    § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
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  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
    §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 3, 8 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die mit einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich indizierte Gefahr einer Wiederholung auch anders als durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um den Missbrauch eines Affiliate-Programms, bei dem der Antragsgegner eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sich vertragswidrig Provisionen für Werbeleistungen erschlichen hatte. Nachdem das Gericht das Affiliate-Programm erläuterte und die Vertragswidrigkeit und strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Antragsgegnerin unterstrich, kam es zu dem Ergebnis, dass eine Wiederholungsgefahr, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, nicht vorliege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 W 188/08
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht spiegelbildlich den Inhalt des von der abmahnenden Seite entworfenen Erklärungsentwurfs umfassen muss und erläutert, unter welchen Umständen eine territorial begrenzte Teilunterlassungserklärung (un-)zulässig ist. Zwar habe der Verletzte einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwerfe. Mit „Teilleistungen“ müsse sich der Unterwerfungsgläubiger im Regelfall nicht zufrieden geben. Allerdings setze sich nach zutreffender Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.125) zunehmend die Erkenntnis durch, dass – anders als bislang angenommen – Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen bzw. Teilunterwerfungen nicht stets die Annahme rechtfertigten, die Einschränkung sei Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens. Häufig könne in einer beschränkten Erklärung auch ein Angebot zur Güte liegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese Weise ein Streit begrenzt oder ausgeräumt werden können sollte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    LG Stralsund, Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07
    §§ 126 b, 145, 312 c Abs. 1, 339, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Stralsund hat entschieden, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen in den zShops bei Amazon wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Pikanterweise hatte der Beklagte im Vorfeld der Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtete, bei Amazon keine Widerrufsfrist von zwei Wochen mehr einzuräumen. Nachdem der Beklagte die 2-Wochen-Frist weiterhin verwendete, machte der Kläger eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 3.000 EUR geltend. Das Landgericht erklärte zunächst, dass eine Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag nicht in Frage komme, wenn das Verhalten, welches unterlassen werden solle, eindeutig nicht gegen das Gesetz verstoße. Dabei beriefen sich die Stralsunder Richter auf die Entscheidung BGH GRUR 1997, 382,386. Die 2-Wochen-Frist sei nicht wettbewerbswidrig, weil bei Amazon – zumindest den zShops – die Belehrung nicht erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde, sondern bereits vorher. Unbeachtlich sei, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon etwas anderes regeln würden, da diese im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, soweit Amazon als Verkäufer nicht selbst auftrete, keine Wirkung entfalten würden. Zugunsten der 2-Wochen-Frist hatte auch das LG Berlin entschieden (Link: LG Berlin).

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