Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hannover: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des OLG Hamburg hier. Zitat aus dem Urteil der Kammer: (mehr …)
- OLG Hamburg: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2016
OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ abgegeben wird, nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des LG Hannover hier. Zitat aus dem Urteil des Senats: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Abmahner trägt Kosten der einstweiligen Verfügung, wenn er eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu Unrecht abgelehnt hatveröffentlicht am 17. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der eine einstweilige Verfügung Beantragende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er eine vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgelehnt hat, obwohl diese tatsächlich die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat und der Abgemahnte sodann in der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung seine Unterlassungserklärung erneuert und das Unterlassungsbegehren damit insgesamt Erledigung findet. In diesem Fall entspreche es im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht der Billigkeit, den Beklagten mit den Verfahrenskosten oder einem Teil hiervon zu belasten, und zwar unabhängig davon, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG München: Ein späterer Lizenzvertrag lässt die Wiederholungsgefahr nach einer Urheberrechtsverletzung nicht entfallenveröffentlicht am 2. November 2015
OLG München, Urteil vom 24.07.2014, Az. 29 U 1173/14
§ 97 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass der Abschluss eines Lizenzvertrags nach dem Begehen einer Urheberrechtsverletzung (hier: unberechtigte Nutzung einer Fotografie) die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen nicht entfallen lässt. Der im Nachhinein abgeschlossene Lizenzvertrag für das Foto sei zeitlich begrenzt und schließe spätere erneute Verletzungen des Rechtsinhabers nicht aus. Daher habe die Klägerin sowohl Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung bei Erledigung eines Eilverfahrens durch Unterlassungserklärungveröffentlicht am 29. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beendigung eines Eilverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer Unterlassungserklärung des Beklagten die Kosten grundsätzlich diesem aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall entspräche dieses Vorgehen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Billigkeit, da der Beklagte bereits vor Eröffnung des Eilverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, welche der Kläger jedoch nicht anerkannte. Diese sei jedoch ausreichend gewesen und habe bereits zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt. Deshalb erscheine die Belastung des Beklagten mit den Verfahrenskosten hier unbillig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Bewertungsplattform muss erst nach Kenntniserlangung von Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln und insoweit auch nur die Bewertung löschen und den Sachverhalt prüfenveröffentlicht am 16. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2015, Az. 16 W 29/15
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Betreiber einer Bewertungsplattform nach Benachrichtigung über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig verhält, wenn er den betreffenden Inhalt löscht, aber keine weiteren Maßnahmen trifft oder Erklärungen abgibt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber den Inhalt gelöscht und mitgeteilt, dass er den Sachverhalt innerhalb von 2-3 Wochen prüfen werde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Betreiber nicht ab. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Entfallen der Wiederholungsgefahr bei einer Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfristveröffentlicht am 21. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
§ 5 UWG; § 926 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche eine Aufbrauchfrist enthält, die Wiederholungsgefahr mit Ablauf dieser Frist entfällt. Sei dem Unterlassungsschuldner eine bestimmte Frist eingeräumt worden, innerhalb derer er Produkte abverkaufen dürfe, müsse er im Regelfall nicht allgemein darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf dieses Produkt nicht mehr liefern könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Saarbrücken: Abmahnung muss dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung ermöglichenveröffentlicht am 10. August 2015
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 1 W 7/15
§ 12 UWG; § 93 ZPODas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung den Anforderungen genügt, wenn sie dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung des vorgeworfenen Verstoßes ermöglicht. Dazu sei es nicht erforderlich, dass jede Einzelheit mitgeteilt werde, soweit der Abgemahnte aus den erhaltenen Informationen und etwas Aufklärungswillen den Verstoß nachvollziehen könne. Gebe der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung auf eine solche Abmahnung ab, gebe er Veranlassung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Für Vertragsstrafenklagen aus Unterlassungserklärungen, die auf einem Verstoß gegen das UWG beruhen, gilt die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem UWGveröffentlicht am 11. Juni 2015
LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
§ 13 UWG; § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVGDas LG Mannheim hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen aus einem Unterlassungsvertrag, der auf dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beruht, zuständigkeitshalber gemäß den Regelungen des UWG geltend gemacht müssen. Es handele sich um Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Damit seien die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sachlich zuständig, bei Verstößen im Internet gelte örtlich der fliegende Gerichtsstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werdenveröffentlicht am 29. Mai 2015
LG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
§ 8 UWG; § 313 BGB, § 314 Abs. 3 BGBDas LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsvertrag, der durch Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zustande kommt, nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde etwa ein Gutachten, welches als wissenschaftlicher Nachweis für die behaupteten Wirkungen der beworbenen „apparativen Kosmetik“ dienen sollte, nicht als ausreichender Kündigungsgrund anerkannt. Hiervon abgesehen sei die Kündigungserklärung nach § 314 Abs. 3 BGB zu spät erfolgt. Zitat: (mehr …)