Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- FG Münster: Wie eine Domain zu pfänden istveröffentlicht am 19. November 2015
FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPODas FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Objektives Missverhältnis zwischen Umfang der Verfolgungstätigkeit und Umfang der geschäftlichen Aktivitäten bestätigt noch nicht Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWGveröffentlicht am 18. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 60/15
Art. 23 EU-VO Nr. 1008/2008, § 4 Nr. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht begründen kann. Es müssen vielmehr insgesamt ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgläubiger mit der Ausnutzung seiner Verfolgungsbefugnis überwiegend vom Gesetz nicht gebilligte Zwecke verfolgt. Dabei kommt dem genannten Missverhältnis zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu. Gleichwohl muss bei Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass und welche zu missbilligenden Ziele der Anspruchsgläubiger in Wahrheit verfolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Kiel: Zur Unzulässigkeit der verdeckten Steigerung von Mobilfunkkosten nach Ablauf der Mindestvertragsdauerveröffentlicht am 13. November 2015
LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn bei einem Mobilfunkvertrag für die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten mit bestimmten Kosten geworben, aber lediglich in einer Fußnote erläutert wird, dass sich die monatlichen Kosten ab dem 25. Monat (nochmals) erhöhen und dieser erhöhte Betrag bis zum Ende des Vertrages gilt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die blickfangmäßig beworbene Preissteigerung so, dass der nach Ablauf des Aktionszeitraums genannte Preis bis zum Ende des Vertrages in der konkret genannten Form fortgelte. Eine Richtigstellung per Fußnote reiche nicht aus (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14).
- EuGH: Geographische Daten aus einer topografischen Landkarte stellen urheberrechtlich geschützte unabhängige Elemente einer Datenbank darveröffentlicht am 12. November 2015
EuGH, Urteil vom 29.10.2015, Az. C‑490/14
Art. 1 Abs. 2 EU-RL 96/9/EGDer EuGH hat entschieden, dass geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung einen hinreichenden Informationswert darstellen, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ gemäß Art. 1 Abs. 2 EU-RL 96/9/EG (hier) urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zulassung eines Arzneimittels stellt wissenschaftliche Absicherung bei der Werbung dar – die wissenschaftliche Absicherung kann aber mit neueren Studien widerlegt werdenveröffentlicht am 10. November 2015
BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, § 11a Abs. 1 AMGDer BGH hat entschieden, dass die Zulassung eines Arzneimittels zwar ein Indiz für hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbung in Bezug auf die Arzneimittelwirkung darstellt. Der Kläger könne diese indizielle Bedeutung aber erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zahnarzt darf für Kundengewinnung keine Erfolgsprämie versprechenveröffentlicht am 4. November 2015
BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 183/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 5 NordrheinZÄBerufsO, § 305c Abs. 2 BGBDer BGH hat entschieden, das § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt und das Versprechen einer „Erfolgsprämie für die Kundengewinnung“ in Höhe von 50% des Angebotspreises zuzüglich Umsatzsteuer durch einen Zahnarzt in unlauterer Art und Weise die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Aschaffenburg: Arzneimittelgroßhändler dürfen Rabatte für fristgerechte Zahlungen über der gemäß § 2 AMPrV geltenden Grenze gewährenveröffentlicht am 30. Oktober 2015
LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
§ 2 AMPrV, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Aschaffenburg hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler Apothekern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Skonti für eine fristgerechte Zahlung über der arzneimittelrechtlich (vgl. § 2 Arzneimittelpreisverordnung) vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewähren dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Großhändler bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% und zusätzlich 2,5% auf den bereits rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. prüft derzeit, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen.
- BGH: Bank hat Auskunft über Kontoinhaber zu erteilen, wenn über das Konto die Kaufpreiszahlung für ein Markenplagiat abgewickelt wurde / Bankgeheimnisveröffentlicht am 22. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 S.1 Nr. 3 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Art. 8 Abs. 3 lit. e EU-RL 2004/48Der BGH hat entschieden, dass eine Bank kein Recht zur Auskunftsverweigerung über den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers hat, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat eines Markenprodukts abgewickelt worden ist. Das Bankgeheimnis gelte insoweit nicht. Die Möglichkeit der alternativen Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen. Zur Pressemitteilung Nr. 178/2015 vom 21.10.2015 hier.
- BGH: Klausel über Sonderkosten bei Ausstellung einer Ersatzkarte in Banken-AGB ist unwirksamveröffentlicht am 21. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 675f Abs. 4 S. 2 BGB, § 675k Abs. 2 S. 5 BGB, § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGBDer BGH hat entschieden, dass die in den AGB einer Bank enthaltene Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte unwirksam ist. Zur Pressemitteilung Nr. 177/2015 vom 20.10.2015 hier.
- BGH: Rückkehrpflicht des Taxis gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG gilt nicht immer / Marktverhaltensregelungveröffentlicht am 19. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefGDer BGH hat entschieden, dass es sich bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dem Fahrer eines Mietwagens sei es weiterhin erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen. Nach diesen Grundsätzen könne eine Rückkehrpflicht nur dann angenommen werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit stehe. Dies sei solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen, nicht aber mehr vor oder nach Dienstschluss des Fahrers. Zum Volltext der Entscheidung hier.