IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 11 S 32.09
    § 123 VwGO, § 113a TKG, Art. 12 GG

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches  für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet ist. Die von dem in diesem Fall angegriffenen Unternehmen angebotenen Webhosting-Pakete umfassten dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung gestellten Server. Hierbei erfolgte die Einrichtung des dazu notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung sowie der Betrieb durch den Kunden selbst. Allerdings stellte die Antragstellerin dafür eine besondere Konfigurationssoftware zur Verfügung, die insbesondere die Übersicht über das Einloggen in den Benutzerzugang, eine Zugangsanalyse und -auswertung und die Rechnungs- und Provisionsverwaltung ermöglichte bzw. erleichterte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 3 W 471/09
    §§ 49 ff. FamFG; § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung von Verkehrsdaten (u.a. notwendig zur Ermittlung von Filesharern) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es gleichermaßen möglich sei, diese Daten im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einstweilig sichern zu lassen (dann: Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG).

  • veröffentlicht am 23. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 4 OH 385/09
    §§ 85, 19a, 101 UrhG

    Das LG Bielefeld bezieht sich in diesem Beschluss auf eine allgemeine Rechtsprechung der entscheidenden Kammer, nach der es für eine Auskunft vom Internet-Provider nicht erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung, auf die sich die Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß aufweist. Dabei weist das Gericht selbst darauf hin, dass es sich insoweit gegen die überwiegend vertretene Auffassung wende. Gemäß dem LG Bielefeld richte sich der Auskunftsanspruch u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Dies sei der Telefonanbieter/Internet-Provider selbst, der zweifellos gewerblich handele. Es könne deshalb dahinstehen, ob der hinter einer IP-Adresse stehende Nutzer ebenfalls gewerblich gehandelt habe. Das Gericht entzieht sich durch diese Argumentation der häufig diskutierten Frage, ob schon bei einem einzelnen herunter-/heraufgeladenen Musikstück eine Handlung in gewerblichem Ausmaß vorliege und ein Auskunftsanspruch überhaupt gerechtfertigt sei.

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    LG Offenburg, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07
    §§ 100 g, 162 StPO, § 113 TKG

    Das LG Offenburg hat  in diesem Beschluss unter ausführlicher Analyse der Gesetzeshistorie darauf hingewiesen, dass IP-Adressen als Bestandsdaten zu werten sind und der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg auf Anordnung der Auskunftserteilung jedenfalls seit dem 01.01.2008 auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen sei, da ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F. (erforderlich bei der Ermittlung von Verkehrsdaten) nicht gegeben sei. Mithin sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eines solchen Antrags durch das Gericht statthaft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009
    § 100 g StPO, §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass ein Anonymisierungsdienst nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gemäß § 113 a Abs. 6 TKG für einen begrenzten Zeitraum gespeicherten Verkehrsdaten zur Ermittlung eines bestimmten Nutzers an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG seien nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlägen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient habe, spreche nicht ohne weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln. Des weiteren sei die Kammer angesichts des geringen Schadens (19,99 EUR) der Auffassung, dass die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zur Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (vgl. § 100 g Abs. 1 S. 2 StPO).

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
    §§ 101 UrhG; 113a, 96 TKG

    Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG getroffen. Diese Vorschrift stellt u.a. in Filesharing-Fällen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausfindigmachung eines Anschlussinhabers dar, der Urheberrechte durch die Feilhaltung von Werken in Tauschbörsen verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Provider, die die Auskunft erteilen, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse zugeordnet war, für diese nur Verkehrsdaten ihrer Kunden verwenden, die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Daten, die nur auf Grund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Providern gespeichert werden, seien von dem Anspruch des § 101 UrhG nicht erfasst. Danach hätten private Rechteinhaber keine Möglichkeit, auf diese Daten Zugriff zu erlangen, da ein Zugriff auf diese Daten nur hoheitlichen Stellen auf Grund besonderer Ermächtigungen möglich ist.

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