Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Für einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG muss die Rechtsverletzung selbst kein gewerbliches Ausmaß aufweisenveröffentlicht am 4. September 2013
BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZB 44/12
§ 101 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Rechtsinhaber an einem urheberrechtlich geschützten Werk, welches illegal über eine Tauschbörse verbreitet wurde, auch dann einen Anspruch gegen den Provider auf Auskunft über die Inhaber der verletzenden IP-Adressen hat, wenn die Rechtsverletzung selbst nicht in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat. Es genüge, dass der Provider seine Dienstleistung, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurde, in gewerblichem Ausmaß erbringe. Dies sei vorliegend (Telekom) unzweifelhaft der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Doppelte Gebühr im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG?veröffentlicht am 5. November 2012
OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 2 Wx 161/12
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 1 Abs. 1 KostO, § 128 e Abs. 1 KostO; § 51 FamFGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Festgebühr (200,00 EUR) des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zweimal anfällt, nämlich sowohl für die Hauptsache als auch für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn dieser ebenfalls gestellt wurde. Dabei handele es sich um zwei selbständige Verfahren. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Filesharing – Gutachten über die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung muss aussagen, dass Fehler ausgeschlossen sindveröffentlicht am 30. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Gutachtens sei ebenfalls nicht zielführend, da durch nicht sichergestellt werden könne, dass die Software zum Zeitpunkt der Feststellung der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt gearbeitet habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Rechtswidrig gespeicherte IP-Adresse darf nicht zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung verwendet werden / Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 12. Januar 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07
§ 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen: (mehr …)
- OLG München: Filesharing – Ermittlung von IP-Adressen ist verfassungsgemäßveröffentlicht am 8. August 2011
OLG München, Beschluss vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch eigens beauftragte Firmen zum Zwecke der späteren Auskunft über den Anschlussinhaber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht rechtswidrig ist. Die sog. Vorratsdatenspeicherung sei hier nicht berührt. Die rechtlichen Interessen der Anschlussinhaber seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt unterliege. Darüber hinaus sei gerade mit der Ermittlung der IP-Adressen als solche noch kein Eingriff in die Rechte deren Inhaber verbunden, da die IP-Adressen noch gar keinen Aufschluss über die Identität des jeweiligen Nutzers geben würden. Dieser sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Köln: Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, muss Auskunft über Anschlussinhaber erteilen, auch wenn Verkehrsdaten bereits über längere Zeit gespeichert wurdenveröffentlicht am 18. Juli 2011
OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die Identität von Anschlussinhabern bestimmter IP-Adressen erteilen darf/muss, wenn die erstmalige Vergabe der fraglichen IP-Adresse noch in den operativen Datensystemen des Providers erkennbar ist. Der Zeitraum nach der ersten Vergabe könne bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Internetverbindung auch durchaus länger sein. Die Verwendung des in den operativen Systemen gespeicherten erstmaligen Vergabezeitpunkts der abgefragten IP-Adresse sei dem Provider jedenfalls nicht rechtlich unmöglich, da es sich nicht um eine „Vorratsdatenspeicherung“ handele. Zur Verpflichtung zur Datenlöschung führte das Gericht aus: „Bei den Telefonnetzbetreibern werde unter den heutigen technischen Gegebenheiten die Löschung der vergebenen „dynamischen“ IP-Adressen sieben Tagen nach Beendigung der Verbindung noch als unverzüglich angesehen. […] Der Senat kann offen lassen, ob Kabelnetzbetreiber wie die Beteiligte, die üblicherweise keine Zwangstrennung vornehmen, sondern IPAdressen unter Umständen über lange Zeiträume hinweg vergeben, die „start binding time“ bereits während des Bestehens der Verbindung in gewissen Abständen löschen (überschreiben) lassen müssen“.
- LG Hamburg: Keine Verpflichtung des Providers, Verkehrsdaten für künftige Rechtsverletzungen zu bevorraten / Filesharingveröffentlicht am 6. Dezember 2010
LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 308 O 320/10
§ 101 Abs. 2 iVm Abs. 9 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass keine Verpflichtung eines Access Providers besteht, auch im Hinblick auf künftige Rechtsverletzungen weitere Verkehrsdaten zu bevorraten. Dies verstoße gegen das Datenschutzrecht, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sei. Sei indes das Vorhalten von Daten abgeschlossener Rechtsverletzungen Streitgegenstand, gehe die Kammer von einem Anspruch auf (weitere) Speicherung der Verkehrsdaten aus § 101 Abs. 2 iVm. Abs. 9 UrhG und einem damit verbundenen gesetzlichen Schuldverhältnis aus. Das LG Hamburg gibt damit die in der Entscheidung LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09 vertretene Rechtsauffassung auf. Dort war noch entschieden worden, dass der Provider nach Darlegung der notwendigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen eines konkret urheberrechtlich geschützten Werks in einer Internet-Tauschbörse verpflichtet sei, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Auf das Urteil hingewiesen hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren.
- LG Saarbrücken: Server darf wegen illegalen Filesharings beschlagnahmt werden / First Seeder’s Hell oder: Zum Unterschied zwischen Verkehrs- und Bestandsdatenveröffentlicht am 18. Mai 2010
LG Saarbrücken, Beschluss des 23.04.2009, Az. 2 Qs 9/09
§§ 100a, 100g StPO; §§ 106 Abs. 1, 108 Nr. 7 UrhGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass der Server eines Filesharers, den dieser zum erstmaligen Upload von urheberrechtlich geschützten Werken ins Internet nutzt, beschlagnahmt werden darf. Was war passiert? Mit Schreiben vom 22.08.2008 stellte die GVU – Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. – Strafantrag gegen die für den Upload / das Bereitstellen von Filmdateien über Webseedserver mit der IP … Verantwortlichen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte. Durch einen Mitarbeiter der GVU, den Zeugen R., war festgestellt worden, dass über den genannten Webseedserver Filmdateien in einer Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt worden waren. Als sogenannter „Provider“ wurde die Firma O. GmbH aus S. festgestellt. (mehr …)
- Filesharing: Da IP-Adressen manipulierbar sind, dürften sie keinen Beweiswert bei der Ermittlung von Filesharern habenveröffentlicht am 14. Mai 2010
Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.
- LG Bielefeld: Internetprovider kann per einstweiliger Verfügung zu der Sicherung von Filesharing-Verkehrsdaten verpflichtet werdenveröffentlicht am 8. Mai 2010
LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
§§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).