IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08
    §§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG

    Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die konkret für die Rechtsverletzung verwandten Bilder im Rahmen der jeweiligen Verletzungshandlung oder auch jede weitere Bildnutzung vom Unterlassungsanspruch erfasst sind. Streitgegenständlich waren Fotos von Andrea Casiraghi, Sohn der monegassischen Prinzessin Caroline. Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, „in diesem Zusammenhang die folgenden in „Freizeit Revue“ Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.“ Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er erstrebte nämlich ein generelles Veröffentlichungsverbot. Dem mochte der BGH allerdings nicht nachkommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.07.2009, Az. 15 U 37/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Köln hat einem Verlag untersagt, die Moderatorin Eva Hermann in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem müsse der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,00 EUR zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt habe. Eva Hermann hatte im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt und zu Fragen anwesender Journalisten geantwortet. In der …-Zeitung des Verlags wurde daraufhin Eva Hermann wiedergegeben mit den Worten: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Der Kölner Senat stellte klar, dass Eva Hermann diese Worte nie geäußert habe und es sich vielmehr um eine Interpretation ihrer Aussage handele, worauf aber nicht hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG

    Das LG Köln hatte zu entscheiden, wann ein Video-Portal, welches fremde Videos hostet, für Persönlichkeitsverletzungen, die in solchen fremden Videos begründet sind, haftet. Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin anerkannt. Ob die Verfügungsbeklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der optischen Präsentation zu eigen gemacht habe, könne offen bleiben, da sie jedenfalls infolge ihrer Untätigkeit nach der Löschungsaufforderung als Störerin passivlegitimiert sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2009, Az. 6 W 29/09
    § 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 10

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein Unternehmen, das an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beteiligt ist, auch dann nicht gegen Marken- oder Wettbewerbsrecht verstöß, wenn es den markenrechtlich geschützten Namen des Unternehmens benennt und dieser als Metatag auf der Website des berichterstattenden Unternehmens aufgeführt wird.Insbesondere ergebe sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az. 27 O 562/07
    §§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einer Persönlichkeitsverletzung in einer Zeitschrift die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) nicht der jeweiligen Redaktion der Zeitschrift, sondern dem Verlag, für den die Redaktion arbeitet, zu übersenden ist. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Abmahnung der Rechtsabteilung des Verlags übermittelt werde.

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
    Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

    Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg): (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 9 U 131/06
    §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB, Art. 2 Absatz 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass es nicht zulässig und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage selbsterstrittene Urteile veröffentlicht und dabei die Namen der gegnerischen Parteien nicht unkenntlich macht oder anonymisiert. Die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen die Rechte der genannten Partei, die in einem Gerichtsverfahren dem Mandanten des veröffentlichenden Rechtsanwalts unterlegen war. Die Öffentlichkeit der Sitzung und der Urteilsverkündung stehe dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, denn diese diene lediglich in einem Rechtsstaat zum Ausschluss von Geheimverfahren, nicht jedoch zur Rechtfertigung von namentlichen Berichterstattungen. Darüber hinaus verfolge der Rechtsanwalt mit der Darstellung der von ihm erstrittenen Urteile auf seiner Homepage ein eher untergeordnetes Informationsinteresse, vielmehr diene die Veröffentlichung auch werblichen Zwecken. In der Gegenüberstellung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Partei und deren Interesse an Anonymität. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Parteinamen hat das OLG Hamm in Hinblick auf die Veröffentlichung von Rechtsanwaltsnamen deren Zulässigkeit in einem späteren Urteil bejaht (Link: OLG Hamm).

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet, dass eBay im Jahr 2008 2,1 Mio. gefälschter Waren vom Marktplatz entfernt habe (JavaScript-Link: VeRO). Die Firma eBay werde von Markenherstellern immer wieder dafür kritisiert, auch gefälschten Markenprodukten eine Plattform zu bieten und nicht hart genug gegen Fälschungen vorzugehen. Dieser Vorwurf habe inzwischen dem Unternehmen auch schon eine Klage der Luxusmarke Tiffany eingebracht (JavaScript-Link: Tiffany-Urteil), die zeitnah vom US-Berufungsgericht zu beraten ist. DR. DAMM & PARTNER weisen bei dieser Gelegenheit auch auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf hin (Link: Rechtsprechung). eBay habe wiederum darauf hingewiesen, dass das Unternehmen allein im vergangenen Jahr 2,1 Mio. Produkte aus den Auflistungen genommen und 30.000 Benutzerkonten von Händlern gesperrt habe. Sollte diese Forderung durchgesetzt werden, stehe eBay vor einem ernsten Problem. eBay betreibt seit 1998 das Verified Rights Owner (VeRO) Programm, das es den Inhabern der Markenrechte erlaubt, Fälschungen ihrer Produkte zu suchen und an eBay zu melden. In Deutschland heißt das Programm VeRI – Verifizierte Rechteinhaber-Programm (JavaScript-Link: VeRi). eBay-Sprecherin Nicola Sharpe weist darauf hin, dass ausnahmslos alle gemeldeten Fälschungen von eBay entfernt werden, 70 bis 80 Prozent sogar innerhalb von 12 Stunden.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    OLG München, Urteil vom 06.05.2008, Az. 29 W 1355/08
    §§ 23 Nr. 2, 23 letzter Halbsatz MarkenG

    Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Keywords „Lounge Poster“ (Beklagte) und „PosterLounge“ (Kläger) im Rahmen des Google-Werbeprogramms AdWords eine Verletzung von Markenrechten darstellt. Offensichtlich vertrieb die Beklagte dabei die PosterLounge-Möbel der Klägerin als Händlerin. Zunächst hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die oben genannten Schlüsselwörter einander gegenüber gestellt keine Verletzung von Kennzeichenrechten darstellten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Option „weitgehend passende Keywords“ des Google-AdWords-Systems verwendet habe. Selbst wenn zwischen den Begriffen „Lounge Poster“ und „posterlounge“ Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Umstände, die auf einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG hinweisen könnten, seien weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 06.12.2007 -29 U 40 13/07. Jener Entscheidung habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen als dem vorliegenden Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.

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