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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV

    Der BGH hat entschieden, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäische Union begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet. Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller für gepanzerte Fahrzeuge eine umgebaute Mercedes-Benz S-Klasse als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich eintragen lassen; die Daimler AG war hiergegen vorgegangen und hatte einen gemeinschaftsweiten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dies folge aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich sei und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstrecke. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen werde, begründe in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarkenverordnung BGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 – THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung: Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler: in Büscher/Dittmer/Schiwy, aaO Art. 19 GGV Rdn. 2).

  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
    § 12 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC e.G. im Falle der durch ein panamaisches Unternehmen registrierten Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ zur Löschung verpflichtet ist, da es sich um das Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung handelt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010, Az. 4 O 292/06
    §§ 4, 97,
    101a UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass das Herausgeberurheberrecht des Herausgebers einer Zeitschrift (Sammelwerk) nicht verletzt wird, wenn Artikel aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und zum Abruf in einer Onlinedatenbank bereitgestellt werden. In einem Sammelwerk sei die Auswahl oder Anordnung der Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung, ebenso die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhalte, über den informiert werden solle, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag im entschiedenen Fall dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk bestehe. Dieses bestehe jedoch nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Beruhe die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und finde nun durch die Herauslösung und Einstellung in eine Datenbank eine vollständige Neuordnung statt, so liege keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 7 U 7/10
    §§
    823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die angebliche Erkrankung eines prominenten Schlagersängers das Persönlichkeitsrechts verletzen kann.
    Die Antragsgegnerin hatte in einem Zeitungsbericht ein Interview mit einem Bekannten des Sängers veröffentlich, der diesen seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Dieser hatte auf die Frage, warum der Sänger umgezogen war, geantwortet: „Sie haben sich in Berlin gar nicht so wohl gefühlt. Und vielleicht hat es auch mit seiner Krankheit zu tun, weil die Luft in Westfalen doch besser ist. Sie wohnen jetzt in Gievenbeck. … Das kann natürlich auch gewollt sein, sie wohnen jetzt in der Nähe des Universitätsklinikums“. Dadurch wurde der Verdacht erweckt, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung umgezogen sei und den Wohnort wegen der Nähe zu einem Klinikum gewählt habe.  Zwar habe sich der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen eines Buches zu seiner bestehenden Krankheit geäußert. Die Verbreitung des Gerüchts, dass die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass sie die Wahl des Wohnortes beeinflusse, sei jedoch von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und müsse nicht geduldet werden, zumal es der Antragsgegnerin unschwer möglich gewesen wäre, dies durch eine Anfrage beim Antragsteller zu verifizieren. Insbesondere müsse nicht geduldet werden, dass der Aufmerksamkeitswert dieser rechtsverletzenden Berichterstattung durch Abbildung eines Fotos noch gesteigert werde.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
    § 19 Abs. 7 MarkenG

    Das LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Einer Meldung von Heise zufolge hat das Software Freedom Law Center vor einiger Zeit vierzehn Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche verklagt. Den Unternehmen, darunter Best Buy, JVC, Samsung, Western Digital und Zyxel, werde vorgeworfen, in diversen Geräten Linux einzusetzen, ohne die Quelltexte bereitzustellen. Die bei vielen Open Source-Programmen verwendete General Public License (GPL), unter der auch der Linux-Kernel und zahlreiche Linux-Tools stehen, bestimmt, dass bei dem Vertrieb einer Software, die auf einer unter der GPL stehenden Open-Source-Software aufsetzt, der Quelltext der neuen Software offengelegt wird (Heise).

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08
    Art. 5 Abs. 1; Art. 103 Abs. 1 GG
    ; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das BVerfG hat mit einer Pressemitteilung vom 07.04.2010 mitgeteilt, dass die (bereitwillige) Annahme der Gerichte, die Veröffentlichung eines Zitats beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erklärenden, „erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken“ begegne. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt hätten, fehle es an einer  nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe ließen insbesondere  nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers  ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder  wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen habe können, wie es der Annahme  einer Anprangerung vorausgesetzt sei. Es erscheine vielmehr schon  zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen  die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahre, überhaupt geeignet  sei, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
    §§
    823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber eines Videoportals eine Pflicht trifft, „geflaggte“ Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Mit dem Flagging hätten die Betreiber des Portals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und verletzten eine ihnen obliegende konkrete Prüfpflicht, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorhielten. Mit diesem „Flagging“ liege bei dem Portal nämlich ein konkreter Hinweis auf eine konkrete (hier: offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung) vor. Die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Sie könne sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.

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  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    LG Köln, Urteil vom 26.08.2009, Az. 28 O 478/08
    § 32 ZPO, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Deutscher, der auf einer russischen Internetseite einen in russischer Sprache gehaltenen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entdeckt, gegen diesen nicht vor einem deutschen Gericht vorgehen kann. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland begangen worden sei, so dass eine Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln über § 32 ZPO nicht anzunehmen sei. (mehr …)

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