Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Einfache Kennzeichnung einer Werbung in einer Zeitschrift als „Anzeige“ kann unzureichend seinveröffentlicht am 31. Oktober 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Az. 12 O 78/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kennzeichnung einer Anzeige in einem Printmedium durch das Wort „Anzeige“ unter Umständen unzureichend sein kann. Vorliegend handelte es sich u.a. um eine Anzeige auf dem Titelblatt einer Zeitschrift. Das Wort „Anzeige“ im linken oberen Bereich der Werbung sei auf Grund der Position und geringen Größe nicht zur Kennzeichnung ausreichend, zumal eine Anzeige auf einem Titelblatt unüblich sei. Hinsichtlich einer doppelseitigen Anzeige im Innenteil genüge es außerdem nicht, die Kennzeichnung „Anzeige“ auf der zweiten Seite anzubringen, wenn das Hauptaugenmerk des Lesers auf der ersten Seite liege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand einer Internetseite ist ausreichender Hinweis auf Werbungveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 3/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Internetseite eines Autoherstellers, die sich satirisch in blog-ähnlichen Beiträgen mit dem Konsumverhalten von Käufern anderer Automarken befasst, nicht ohne Weiteres als Werbung zu erkennen ist, da zu große Ähnlichkeit mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Werde jedoch das Wort „Anzeige“ am oberen Bildschirmrand eingeblendet, welches beim Scrollen auch „mitwandere“, genüge dies, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine als „Preisrätsel“ bezeichnete Werbung ist unzulässig, wenn der Werbecharakter verschleiert wirdveröffentlicht am 16. Mai 2013
BGH, Urteil vom 31.10.2012, Az. I ZR 205/11
§ 4 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Beitrag in einer Zeitung unter der Überschrift „Preisrätsel“ gegen das Verschleierungsverbot verstößt, wenn er auch werbliche Elemente enthält, die sich dem Leser erst bei Lektüre des Beitrags offenbaren. Die Darstellung der ausgelobten Preise sei unzulässig, wenn die werbliche Herausstellung der ausgelobten Produkte deutlich im Vordergrund stehe und dem Verkehr der Eindruck vermittelt werde, die Redaktion der Zeitschrift habe in einem objektiven Auswahlverfahren ein wegen seiner Eigenschaften besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zur versteckten Werbung in redaktionellen Beiträgenveröffentlicht am 22. März 2012
OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2011, Az. I-4 U 152/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass keine verschleierte Werbung in einem redaktionellen Text einer Zeitschrift vorliegt, wenn ganz offen auf die Mitwirkung eines bestimmten Unternehmens an dem Beitrag hingewiesen wird. Vorliegend sei die Mitwirkung des Antragsgegners zu Anfang des Beitrags in einem durch Fettschrift hervorgehobenen Vorspann so besonders herausgestellt worden, dass sie nicht habe überlesen werden können. Außerdem werde der Antragsgegner am Ende sogar bildlich dargestellt. Das geschäftliche Interesse des Antragsgegners werde im Rahmen des Artikels und seiner Vorstellung als Informant gerade nicht verborgen, sondern durch seine Zuordnung zu einem Herstellerbetrieb der vorgestellten Produkte deutlich gemacht. Eine Verschleierung setze jedoch voraus, dass ein redaktioneller Text mit Werbung für ein bestimmtes Unternehmen vermischt werde, ohne dass dies für den Leser des Textes erkennbar werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Widerrufsbelehrung unwirksam, wenn die Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ fehlenveröffentlicht am 3. Februar 2011
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die zwar größtenteils inhaltlich dem gesetzlichen Muster entspricht, jedoch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und ggf. „finanzierte Geschäfte“ nicht enthält, unwirksam ist. Werde für die gesamte Belehrung lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ verwendet, werde der Verbraucher darüber in die Irre geführt, dass ihm nicht nur ein Recht gewährt werde, sondern auch Pflichten bei der Ausübung auferlegt würden. Dies müsse deutlich erkennbar sein und werde auch in dem Muster zur Widerrufsbelehrung so vorgesehen. - BGH: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Zeitschriften – Keine Irreführung, wenn der Werbecharakter deutlich erkennbar ist / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 11. Januar 2011
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
§ 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRWDer BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen in Zeitschriften / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 251/08
§§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 3 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbebeitrag in einer Zeitschrift auch bei Ähnlichkeit zu einem redaktionellen Text zulässig sein kann, wenn er auch ohne die Kennzeichnung als „Anzeige“ ausreichend eindeutig als Werbebeitrag zu erkennen ist. Im Allgemeinen seien besonders hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbetexten zu stellen (vgl. auch OLG Düsseldorf), jedoch sei der Werbecharakter im vorliegenden Fall hinsichtlich einer der streitgegenständlichen Anzeigen so deutlich gewesen, dass eine Verschleierung nicht in Betracht komme. Die entscheidenden Kriterien waren: das Produkt „G®“ wurde insgesamt fünfmal genannt, beginnend schon mit dem ersten Absatz; im zweiten Absatz wurde ausgeführt, jede Gold-Kapsel „G®“ enthalte die Formel „für ein aktives und vitales Leben […]“, was eine plumpe Anpreisung sei, die in dieser Deutlichkeit nicht mehr zu einem redaktionellen Beitrag passe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass bei dieser Anzeige ein Bezug zwischen dem Text und der grün unterlegten Produktpräsentation im unteren Teil hergestellt werde, welche eindeutig als Werbung zu identifizieren gewesen sei. Zum Trennungsgebot für Werbung und redaktionelle Texte vgl. auch LG Itzehoe. Zum Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf: