Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Getarnte Briefwerbung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Mönchengladbach: Rückrufbitte, um dann Werbung zu betreiben, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. November 2015
LG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 29.09.2015, Az. 3 O 188/15
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG,Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass Rückrufbitten von Unternehmen (hier: Anruf der Bank wegen angeblichen Anstehens einer Zinsgutschrift) an Bestandskunden nicht dazu missbraucht werden dürfen, dem Kunden den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages anzubieten. Die Wettbewerbszentrale klagte, da sie in dem Verhalten der Bank gleich in mehrerer Hinsicht ein unlauteres Verhalten sah: in der Tarnung einer zudem belästigenden Werbung und der Irreführung über die Notwendigkeit eines Rückrufs, um Leistungsnachteile abzuwenden.
- BGH: Hinweis nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG darf, um nicht unwirksam zu sein, nicht verschleiern, dass einfaches Bestreiten der Forderung die SCHUFA-Mitteilung unterbindetveröffentlicht am 6. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass mit der dem Datenschutz dienenden Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur Begleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen. Mit den geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG diene dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern (vgl. auch unsere Kurzmitteilung hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Zur Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und Werbungveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Ein nicht als solcher gekennzeichneter Werbe-Link ist unzulässige Schleichwerbungveröffentlicht am 25. August 2015
KG Berlin, Urteil vom 30.06.2006, Az. 5 U 127/05
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Link in einem Internetportal, der auf eine Werbeanzeige führt und nicht entsprechend gekennzeichnet ist, eine unlautere Schleichwerbung darstellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Verschleierte Werbung durch Preisausschreiben im Rahmen eines redaktionellen Beitragsveröffentlicht am 24. August 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 5 W 80/10
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 u. 3 UWG, Nr.11 des Anhangs zu § 3 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Auslobung eines Gewinnspiels in einer Zeitung in der Regel eine Werbung darstellt, die dementsprechend zu kennzeichnen ist. Fehle eine solche deutliche Kennzeichnung und stelle sich das Preisausschreiben als neutraler redaktioneller Beitrag dar, obwohl es der Verkaufsförderung eines Unternehmens dienen solle, liege eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung durch vorgetäuschte Verpflichtungveröffentlicht am 13. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.2008, Az. 25 U 114/08
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1, 2, 3 und 5 UWG, § 5 UWG; § 4d BDSG, § 4e BDSG, § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG, § 4g BDSGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für Dienstleistungen unlauter ist, wenn der Werbende durch die Formulierung seines Werbeschreibens den Eindruck erweckt, für den Empfänger bestehe eine Verpflichtung, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (hier: bestimmte Meldepflichten und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hinsichtlich einer Arztpraxis). Die Erzeugung von Fehlvorstellungen stelle neben einer Irreführung auch eine unsachliche Einflussnahme dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Braunschweig: Die Verschleierung des Werbecharakters von Briefwerbung ist unzulässigveröffentlicht am 4. August 2015
LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 7 UWGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass der werbliche Charakter einer Briefsendung (hier: zu Gedenkmünzen) nicht verschleiert werden darf. Zwar müsse nicht schon der Umschlag die Werbung eindeutig erkennen lassen, aber nach Öffnen des Umschlags dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine Werbesendung handele. Vorliegend habe das Schreiben jedoch einen amtlichen Eindruck erweckt und sei erst bei sorgfältigerem Durchlesen als Werbung erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Ravensburg: Verbot von Schleichwerbung, die als redaktioneller Beitrag getarnt istveröffentlicht am 30. Juli 2015
LG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 8 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Beitrag in der kostenlosen Zeitschrift von Sanitätsfachgeschäften eine unzulässige Schleichwerbung darstellt, wenn in diesem in einseitig lobender Form über Produkte eines Anbieters berichtet wird, ohne diesen Beitrag als „Werbung“ oder „Anzeige“ zu kennzeichnen. Der Verbraucher müsse vor dem Lesen eines Artikels darüber informiert sein, dass es sich um Werbung und nicht um einen redaktionellen Beitrag handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Zur Verschleierung des Werbecharakters eines doppelseitigen Printbeitragsveröffentlicht am 18. Mai 2015
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015, Az. 6 U 24/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einer doppelseitigen Printwerbung zu einer Sonderverlosung der Deutschen Fernsehlotterie der werbliche Charakter der Veröffentlichung unzulässig verschleiert wird, wenn der Durchschnittsleser erst nach einer Analyse des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkenne. Auch ein Hinweis auf der zweiten Seite sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es notwendig, dass der Beitrag aus sich heraus den Werbecharakter eindeutig offen lege oder aber die Werbung mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich gemacht werde.