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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
    § 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB


    Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2008

    LG München I, Urteil vom 21.02.2007, Az. 21 O 10626/06
    §§ 29 ZPO, 269, 270 BGB, 28 EGBGB

    Das LG München I hatte über den Gerichtsstand einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung zu entscheiden. Kläger und Beklagte hatten ihren Sitz im Ausland. Das LG München I entschied zunächst, dass sich aus Sicht eines angerufenen deutschen Gerichts der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff ZPO beurteile. Bei Ansprüchen und Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen sei neben den allgemeinen Gerichtsständen des Wohn- und Geschäftssitzes insbesondere der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Bei rechtlichen Streitigkeiten über Vertragsstrafen mit Auslandsbezug sei zur Bestimmung des Erfüllungsortes Art. 28 EGBGB anzuwenden, sofern keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde. Danach richte sich, mit welchem Staat der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag die engste Verbindung aufweise, so dass das anzuwendende materielle Recht entsprechend zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall erklärte sich das LG München I für unzuständig.

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
    §§ 339, 145 ff. BGB

    Nach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

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