IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 266/09
    § 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Luci“ und die Wort-/Bildmarke „Luxy“, die beide für Waren aus dem Bereich Bekleidung angemeldet sind, sich ausreichend unterscheiden.  Zum einen setzten sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander ab. Darüber hinaus seien die Marken auch klanglich nicht verwechselbar. In der Widerspruchsmarke erkenne das Publikum einen bekannten weiblichen Vornamen, das angegriffene Zeichen habe dagegen einen deutlichen Anklang an „Luxus“, was der Bildbestandteil, eine Krone, noch betone. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-317/10 P
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass bei Vorliegen einer Serie von Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch Verbraucher auch berücksichtigt werden muss, ob der Verbraucher die Markenherkunft deshalb irrtümlich beurteilen könnte, weil er eine Marke der Serie eines anderen Markeninhabers zuordnet. Habe die Vorinstanz dies nicht getan, liege ein Rechtsfehler vor, der eine Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels rechtfertige. Bei einer Serie von Marken müsse nämlich zunächst eine Prüfung der Struktur der verglichenen Marken und des Einflusses der Position des diesen gemeinsamen Elements erfolgen. Vorliegend sei dies die Anfangssilbe „Uni“ gewesen sowie deren mögliche Wahrnehmung durch das relevante Publikum. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 25 W (pat) 51/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für gleichlautende Marken (hier: „Pfeffi“) keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Abstand der Waren groß genug ist. So musste die jüngere Marke zwar z.B. für die Waren Gelees und Konfitüren gelöscht werden; für (Pfefferminz-)Bonbons auf der einen Seite und (Pfefferminz-)Tee auf der anderen wurde die Verwechslungsgefahr jedoch verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
    §§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09
    § 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat im Rahmen der Beurteilung einer markenrechtlichen Abmahnung entschieden, dass für die eingetragene Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ keine bzw. nur eine geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. bestehe. Das Wortelement habe insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter als „Freunde des Pornos“ und weise auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin. Er sei im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund oder Kunstfreund. Deswegen habe der Beklagte auch die Bezeichnung „Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1″ mit einer von der Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ unterschiedlichen grafischen Gestaltung für die Durchführung einer Veranstaltung benutzen dürfen. Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines „DJ T1“ werde unterscheidungskräftig und anders genutzt. Vor allem finde sich dort gerade auch nicht die charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Klägers ausmache, die Schreibweise sei anders und die Leuchtfarbe orange werde nicht verwendet. Optisch und gestalterisch seien die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 30 W (pat) 57/08
    §§ 9, 26, 43 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarken „planet sun“ und „sun-planet“ im Bereich Sonnenstudios, Schönheitspflege u.a. keine Verwechslungsgefahr bergen. Die unterschiedliche Reihenfolge der Wortbestandteile und die dadurch bedingten verschiedenen Wortanfänge sorgen für eine deutliche Abweichung voneinander. Der Gesamteindruck sei entscheidend, da der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnehme, in der sie ihm entgegenträten und sie nicht analysiere oder zerlege. Daher sah das Gericht keine Gefahr, dass der Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der Marke im Gedächtnis behalte, aber nach Verblassen des ersten Eindrucks in anderer Reihenfolge die früher gehörte Marke wiederzuerkennen glaubt. Da die einzelnen Wortbestandteile „sun“ und „planet“ in Bezug auf die Ware Sonnenstudio nur von geringer Kennzeichnungskraft seien, zögen die Marken ihre prägende Kraft aus der Zusammenstellung, insbesondere der Abfolge der Zusammenstellung. Liege die Abweichung zweier Marken gerade in den schutzbegründenden Elemente, hier also der Wortzusammenstellung einschließlich der Reihenfolge,  werde der Verkehr diese Abweichung auch bemerken.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
    §§ 677, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    DPMA, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 306 58 920.6 / 16
    §
    9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass zwischen den Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“, die sich zum Teil auch im Warenverzeichnis / Dienstleistungs-verzeichnis überschneiden, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Widerspruch aus der Marke „Lillys Buchstabenwelt“ gegen die Eintragung von „Lily“ zurückzuweisen war. Nach Auffassung des DPMA wurde der gebotene Abstand, der Verwechslungen verhindern soll, zwischen den streitigen Marken eingehalten. Die beiden Marken unterschieden sich allein durch die Wortlänge, da der Wortbestandteil „Buchstabenwelt“ der Widerspruchsmarke nicht zu vernachlässigen sei. Marken sollten grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Bestandteil „Buchstabenwelt“ weniger prägend für die Marke sei als „Lilly“. Aus diesem Grund stünden der Eintragung von „Lily“ keine Hindernisse entgegen.

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