Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer Marke, die nur aus einem Buchstaben bestehtveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013, Az. 6 U 91/11
Art. 9 EGV 207/2009Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich aus einem Buchstaben („B“) in bestimmter grafischer Gestaltung besteht, grundsätzlich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und bei geringer Zeichenähnlichkeit (derselbe Buchstabe in anderer grafischer Gestaltung) für dieselben Waren oder Dienstleistungen nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Verfüge die Marke jedoch über eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und Bekanntheit, liege eine Verwechslungsgefahr bei nicht wesentlicher Abweichung der grafischen Gestaltung der verletzenden Marke vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Unterlassungsanspruch bei Vorhalten von „sponsored Links“ unter kennzeichenverletzender Domainveröffentlicht am 4. Juni 2013
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 17 O 706/11
§ 935 BGB, § 940 BGB, § 937 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr. 9 u. 10 UWG, § 2 Abs. 1 UWG, § 3 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain hat, wenn diese eine Verwechslungsgefahr zu dem geschützten Kennzeichen begründet. Werden unter dieser Domain so genannte „sponsored Links“ vorgehalten, handelt es sich um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn es sich ansonsten um eine Baustellenseite handele. Ungewöhnlich an diesem Beschluss ist noch, dass das Gericht die öffentliche Zustellung der Verfügung angeordnet hat. Eine anderweitige Zustellung an den nach Russland abgewanderten Domaininhaber sei vorliegend nicht möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidungen:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Zur irreführenden Verwendung einer fremden Marke durch einen Händlerveröffentlicht am 18. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.03.2013, Az. 6 U 170/12
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 24 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abbildung einer fremden Marke in der Ladenbeschilderung eines Händlers irreführend ist, wenn dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber vertragliche Beziehungen bestehen. Dadurch werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies hätte der Händler durch einen ausreichend deutlichen Hinweis verhindern können. Gehe der Markeninhaber über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Verletzung vor, könne ein Schadensersatzanspruch jedoch durch Zeitablauf verwirkt sein, nicht aber der Anspruch auf Unterlassung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung, wenn ein Produkt als Kopie eines anderen dargestellt wirdveröffentlicht am 15. Januar 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2012, Az. 2-03 O 84/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, welche den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei eine Imitation eines etablierten Produkts, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Werbeaussagen wie „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ oder „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ seien irreführend und zu unterlassen. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts könne der angesprochene Verkehr nur das (vorliegend falsche) Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen worden sei. Auch die beworbene Kompatibilität, dass Teile des Systems A mit Teilen des Systems X kombiniert werden könnten, sei tatsächlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur Abgrenzung zwischen erlaubter vergleichender Werbung und unzulässiger Rufausbeutung durch Nennung einer fremden Markeveröffentlicht am 10. Januar 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, Az. 3 U 17/11
§ 8 Abs. 1, 3 UWG, § 3 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der vergleichenden Werbung zweier Arzneimittel zwar grundsätzlich das Kennzeichen eines Wettbewerbers genutzt werden dürfe, sofern dies nicht zur Ausbeutung des Rufs des Wettbewerbers geschieht. Letzteres sei jedoch vorliegend der Fall gewesen. Die Bewerbung eines Arzneimittels als „Bioäquivalent zu P…®“ als wiederkehrende Unterzeile zum Logo der Klägerin mache sich den guten Ruf von P…® zunutze. Indem auf die Bioäquivalenz zu P…® und damit eine Substituierbarkeit hingewiesen werde, würden die angesprochenen Fachärzte den Ruf, der der Marke P…® der Beklagten anhaftet, auf das Produkt der Klägerin übertragen. Dies geschehe vorliegend auch auf unlautere Weise. Zitat aus den Gründen:
- BGH: Zum Titelschutz und zur Verwechslungsgefahr von Rubriken in Zeitungen und auf Internetportalenveröffentlicht am 18. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 102/10
§ 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der Kolumnentitel einer Zeitschrift („Stimmt’s?“) mit einer gleichlautenden Rubrik auf einem Internetportal nicht verwechslungsfähig ist. Zwar bestehe Titelschutz für den Titel der Kolumne, die seit mehreren Jahren regelmäßig in einer Wochenzeitung erscheine, jedoch sei bei der Frage der Verwechslungsgefahr die unterschiedliche mediale Einbettung zu berücksichtigen. Der Leser werde eher von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen, da die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wüssten, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Marke „Pelikan“ – Zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 4. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Warenunterschied führt trotz ähnlicher oder identischer Marke nicht zur Verwechslungsgefahr / Möbel sind nicht gleich Möbelveröffentlicht am 26. September 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2012, Az. 1 U 557/11
§ 14 MarkenGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei ähnlichen / identischen Marken besteht, wenn diese auf unterschiedlichen Anwendungsgebieten verwendet werden. Dies wurde auch bejaht, wenn die streitgegenständlichen Marken beide für Möbel verwendet würden, jedoch jeweils ausschließlich auf Spezialgebieten: eine für Küchenmöbel, die andere für Polstermöbel. Diese Untergruppen, für die die Marke jeweils verwendet werde, sei für die Prüfung der Identität / Ähnlichkeit Ausschlag gebend. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein hinreichender Abstand zwischen den beiden Möbelarten.
- OLG Hamburg: Die Domain „kredito.de“ verstößt gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“veröffentlicht am 18. September 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain „www.kredito.de“ bzw. allgemein die Verwendung des Zeichens „kredito“ für Kreditvermittlung durch die Antragsgegnerin gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“ verstösst. Die Antragstellerin könne Unterlassung verlangen, da die Antragsgegnerin das Zeichen „kredito“ markenmäßig für die gleiche Dienstleistung, die auch die Antragstellerin anbiete, nutze und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtige. Zwischen den beiden Zeichen bestehe aufgrund der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: „kalimera“ heißt (auch) „Guten Morgen“ – Zur Verwechslungsgefahr bei fremdsprachlichen Begriffenveröffentlicht am 5. September 2012
BPatG, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 27 W (pat) 547/11
§ 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wort-/Bildmarke „kalimera“ und der Wortmarke „Guten Morgen“ in Bezug auf Säfte keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar könne „kalimera“ aus der griechischen Sprache auch „Guten Morgen“ bedeuten (es bedeutet aber auch allgemein „Guten Tag“), dies begründe jedoch keine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Sollte dem inländischen Verbraucher die Bedeutung von „kalimera“ bekannt sein, werde er ohne Weiteres erkennen, dass es sich hier um Begriffe unterschiedlicher Sprachen mit einem lediglich ähnlichen Sinngehalt handele. Sei einem Verbraucher der Begriff nicht bekannt, erkenne er schon gar keine Ähnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung: