Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Keine Verwechslungsgefahr für Waren und Dienstleistungen derselben Klasse, wenn diese sich gegenseitig ausschließenveröffentlicht am 17. Februar 2012
EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Aviva vs. Avita – Verwechslungsgefahr bei nur einem unterschiedlichen Buchstabenveröffentlicht am 29. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ darf ohne Einwilligung des Markeninhabers nicht mit Abbildung eines Logos betrieben werdenveröffentlicht am 15. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Keine Verwechslungsgefahr von Wortmarken bei starken Abweichungen in der Wortmitte – Gerbo vs. Gefroveröffentlicht am 10. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11
§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwei Wortmarken, auch bei nahezu identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn Wortanfang und -ende zwar gleichlautend sind, in der Mitte aber erhebliche Abweichungen bestehen. Dies sei bei den Wortmarken „GERBO“ und „GEFRO“ der Fall. Die sich in der jeweiligen Wortmitte beider Marken befindenden Abweichungen seien so stark ausgeprägt, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Mühe hätten, beide Marken jederzeit akustisch und optisch auseinander zu halten. Zum Volltext der Entscheidung:
- HABM: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „EyeSense“ und „ISENSE“veröffentlicht am 21. Dezember 2011
HABM, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. R 1098/2010-4
Artikel 8 (1) (b) GMVDie 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „EyeSense“ und „ISENSE“ für medizinische Diagnosegeräte u.a. keine Verwechslungsgefahr besteht. Die optische Unterschiedlichkeit sei ausreichend, um bei den relevanten Verkehrskreisen zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft zu führen. Auch phonetisch sei davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Aussprache erfolgen werde, da bei der Marke „ISENSE“ der Wortanfang nicht wie bei der Widerspruchsmarke optisch getrennt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Schokolade im Quadrat darf nicht jeder vertreiben – Zur Unterscheidungskraft einer ungewöhnlichen Verpackungsformveröffentlicht am 15. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az. 31 O 478/10
§ 14 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGBDas LG Köln hat im Streit zweier namhafter Schokoladenhersteller entschieden, dass nur die Klägerin Schokolade in der typischen quadratischen Verpackung vertreiben darf. Die Quadratform werde von der Klägerin seit 1932 genutzt, in der noch heute verwendeten Schlauchverpackung seit den 1970er Jahren. Diese Vertriebsform der Klägerin sei – auch durch massive Bewerbung dieser Produkte – überragend bekannt. Durch die Nutzung einer quadratischen Verpackung eines anderen großen Schokoladenherstellers bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken beeinträchtigt werde, da eine Verwässerung der Gestaltungsform drohe. Deshalb war der Vertrieb in quadratischer Verpackung durch die Beklagte zu untersagen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Goldhase II – Zur Unterscheidung von 3D-Markenveröffentlicht am 5. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 – Goldhase II
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung
Der BGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung von mehrgliedrigen 3D-Marken (hier: Schokoladenhasen) der sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen/Verpackung sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzende Gesamteindruck der beiden Gestaltungen ermittelt werden müsse. Dies sei in der der Vorinstanz nicht ausreichend geschehen, da nur einzelne Gestaltungsmerkmale gegenübergestellt wurden. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukomme, hänge maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung zu den übrigen Bestandteilen stehe. Eine endgültige Beurteilung blieb im Übrigen aus, da der von der Beklagten im Original vorgelegte Schoki-Hase leider auf dem Weg zum BGH aus dem Akten verschwunden (vernascht?!) war. Nach Rückverweisung hat das OLG Frankfurt allerdings die Verwechslungsgefahr erneut verneint (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.10.2011, Az. 6 U 10/03). Zum Volltext der BGH-Entscheidung: - BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „iMOVE“ und „IMOVIE“ – Zu Schutzumfang und Kennzeichnungskraftveröffentlicht am 20. Oktober 2011
BPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 109/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den angemeldeten Wortmarken „iMOVE“ und „IMOVIE“ nicht die Gefahr von Verwechslungen besteht. Der Schutzumfang von „IMOVIE“ sei von vornherein nur als gering zu bemessen, da keine sonderlich hohe Kennzeichnungskraft vorliege. Die Marke stehe zum größten Teil beschreibend für aus dem Internet herunterladbare Filme. Davon unterscheide sich „iMOVE“ sowohl klanglich als auch in dem vom Verkehr wahrgenommenen Bedeutungsgehalt (Movie = Film, move = bewegen) ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: „Gelbe Seiten“ darf nicht als Bestandteil von Internetadressen benutzt werdenveröffentlicht am 11. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: „Luci“ und „Luxy“ unterscheiden sich ausreichend als Marken für Kleidungveröffentlicht am 20. September 2011
BPatG, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 266/09
§ 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Luci“ und die Wort-/Bildmarke „Luxy“, die beide für Waren aus dem Bereich Bekleidung angemeldet sind, sich ausreichend unterscheiden. Zum einen setzten sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander ab. Darüber hinaus seien die Marken auch klanglich nicht verwechselbar. In der Widerspruchsmarke erkenne das Publikum einen bekannten weiblichen Vornamen, das angegriffene Zeichen habe dagegen einen deutlichen Anklang an „Luxus“, was der Bildbestandteil, eine Krone, noch betone. Zum Volltext der Entscheidung: