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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Februar 2012

    EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11
    § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwei Wortmarken, auch bei nahezu identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn Wortanfang und -ende zwar gleichlautend sind, in der Mitte aber erhebliche Abweichungen bestehen. Dies sei bei den Wortmarken „GERBO“ und „GEFRO“ der Fall. Die sich in der jeweiligen Wortmitte beider Marken befindenden Abweichungen seien so stark ausgeprägt, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Mühe hätten, beide Marken jederzeit akustisch und optisch auseinander zu halten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2011

    HABM, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. R 1098/2010-4
    Artikel 8 (1) (b) GMV

    Die 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „EyeSense“ und „ISENSE“ für medizinische Diagnosegeräte u.a. keine Verwechslungsgefahr besteht. Die optische Unterschiedlichkeit sei ausreichend, um bei den relevanten Verkehrskreisen zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft zu führen. Auch phonetisch sei davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Aussprache erfolgen werde, da bei der Marke „ISENSE“ der Wortanfang nicht wie bei der Widerspruchsmarke optisch getrennt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az. 31 O 478/10
    § 14 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGB

    Das LG Köln hat im Streit zweier namhafter Schokoladenhersteller entschieden, dass nur die Klägerin Schokolade in der typischen quadratischen Verpackung vertreiben darf. Die Quadratform werde von der Klägerin seit 1932 genutzt, in der noch heute verwendeten Schlauchverpackung seit den 1970er Jahren. Diese Vertriebsform der Klägerin sei – auch durch massive Bewerbung dieser Produkte – überragend bekannt. Durch die Nutzung einer quadratischen Verpackung eines anderen großen Schokoladenherstellers bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken beeinträchtigt werde, da eine Verwässerung der Gestaltungsform drohe. Deshalb war der Vertrieb in quadratischer Verpackung durch die Beklagte zu untersagen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 – Goldhase II
    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung von mehrgliedrigen 3D-Marken (hier: Schokoladenhasen) der sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen/Verpackung sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzende Gesamteindruck der beiden Gestaltungen ermittelt werden müsse. Dies sei in der der Vorinstanz nicht ausreichend geschehen, da nur einzelne Gestaltungsmerkmale gegenübergestellt wurden. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukomme, hänge maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung zu den übrigen Bestandteilen stehe. Eine endgültige Beurteilung blieb im Übrigen aus, da der von der Beklagten im Original vorgelegte Schoki-Hase leider auf dem Weg zum BGH aus dem Akten verschwunden (vernascht?!) war. Nach Rückverweisung hat das OLG Frankfurt allerdings die Verwechslungsgefahr erneut verneint (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.10.2011, Az. 6 U 10/03). Zum Volltext der BGH-Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 109/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den angemeldeten Wortmarken „iMOVE“ und „IMOVIE“ nicht die Gefahr von Verwechslungen besteht. Der Schutzumfang von „IMOVIE“ sei von vornherein nur als gering zu bemessen, da keine sonderlich hohe Kennzeichnungskraft vorliege. Die Marke stehe zum größten Teil beschreibend für aus dem Internet herunterladbare Filme. Davon unterscheide sich „iMOVE“ sowohl klanglich als auch in dem vom Verkehr wahrgenommenen Bedeutungsgehalt (Movie = Film, move = bewegen) ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 20. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 266/09
    § 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Luci“ und die Wort-/Bildmarke „Luxy“, die beide für Waren aus dem Bereich Bekleidung angemeldet sind, sich ausreichend unterscheiden.  Zum einen setzten sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander ab. Darüber hinaus seien die Marken auch klanglich nicht verwechselbar. In der Widerspruchsmarke erkenne das Publikum einen bekannten weiblichen Vornamen, das angegriffene Zeichen habe dagegen einen deutlichen Anklang an „Luxus“, was der Bildbestandteil, eine Krone, noch betone. Zum Volltext der Entscheidung:

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