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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-317/10 P
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass bei Vorliegen einer Serie von Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch Verbraucher auch berücksichtigt werden muss, ob der Verbraucher die Markenherkunft deshalb irrtümlich beurteilen könnte, weil er eine Marke der Serie eines anderen Markeninhabers zuordnet. Habe die Vorinstanz dies nicht getan, liege ein Rechtsfehler vor, der eine Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels rechtfertige. Bei einer Serie von Marken müsse nämlich zunächst eine Prüfung der Struktur der verglichenen Marken und des Einflusses der Position des diesen gemeinsamen Elements erfolgen. Vorliegend sei dies die Anfangssilbe „Uni“ gewesen sowie deren mögliche Wahrnehmung durch das relevante Publikum. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 25 W (pat) 51/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für gleichlautende Marken (hier: „Pfeffi“) keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Abstand der Waren groß genug ist. So musste die jüngere Marke zwar z.B. für die Waren Gelees und Konfitüren gelöscht werden; für (Pfefferminz-)Bonbons auf der einen Seite und (Pfefferminz-)Tee auf der anderen wurde die Verwechslungsgefahr jedoch verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.10.2004, Az. 32 W (pat) 162/03
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107, 112, 116 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass zwischen der Wortmarke „RED BULL“ und der Wort-/Bildmarke „Blue Bull“ (Schriftzug „Blue Bull“ in blauer Farbe vor dem Abbild eines – ebenfalls blauen – Stieres) die Gefahr einer Verwechslung besteht und die jüngere Marke „Blue Bull“ gelöscht werden muss. Beide Marken waren für den Bereich „Speiseeis, feine Backwaren und Konditorwaren“ eingetragen, die Marke RED BULL darüber hinaus noch für viele weitere Waren/Dienstleistungen. Zwar sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken völlig unbemerkt blieben, nicht gegeben, da das Bildelement der jüngeren Marke (blauer Stier) nicht übersehen werde. Auch der erste Wortbestandteil unterscheide sich deutlich. Jedoch könne die der Verwechslungsgefahr gleichgestellte Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt würden, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Gefahr beruhe vor allem auf den Gemeinsamkeiten beider Marken in Aufbau und Sinngehalt. Sie beruhten auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip, nämlich darauf, dass der auf dem vorliegenden Warengebiet nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnung Bull eine Farbangabe vorangestellt werde. Für den Betrachter liege daher die Annahme nicht fern, auf diese Weise gekennzeichnete Produkte könnten dieselbe betriebliche Herkunft aufweisen.

  • veröffentlicht am 1. August 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011, Az. I-20 U 103/10
    §§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG; 12 BGB; 17 Abs. 1 HGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Namensanmaßung durch eine Domain, die ein Unternehmenskennzeichen verletzt, Anspruch des Unternehmens auf Löschung der Domain besteht. Vorliegend sei von Verwechslungsgefahr hinsicht­lich der Domain und des klägerischen Unternehmenskennzeichens auszugehen („Kramer Germany“ ggü. „www.kramergermany.de“). Zudem bestehe nur ein geringer Abstand der Tätigkeitsfelder von Klägerin und Beklagtem (Elektrotechnik), so dass der Durchschnittsverbraucher zur Annahme geschäftlicher Zu­sammenhänge gelangen könne. Auch auf den Namenschutz des § 12 BGB könne sich die Klägerin berufen, denn dieser schütze dieser nicht nur vor Namensleugnungen, sondern auch vor Namensanmaßungen. Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit oder Identität zweier (Wort-/Bild-)Marken durch die Abweichungen im Bildbestandteil neutralisiert werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Waren, die mit den entsprechenden Zeichen gekennzeichnet sind, in der Regel „auf Sicht“ gekauft würden. Im vorliegenden Fall überschnitten sich die gleich lautenden, aber unterschiedlich bebilderten Marken u.a. in den Warenbereichen Lederwaren, Koffer, Regen- und Sonnenschirme. Das Gericht stellte fest, dass  vorliegend der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil nicht zu vernachlässigen sei. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr könne nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Kauf ausschließlich „auf Sicht“ der mit den Marken bezeichneten Waren komme hier auch nicht in Betracht, so dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 25 W (pat) 225/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Toastars“ und „Toasties“, welche beide für Backwaren eingetragen sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Trotz Warenidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die angegriffene Marke weise sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich markante und für den Durchschnittsverbraucher, an den sich die Waren richteten, deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, aufgrund derer auch bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
    §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 08.02.2011, Az. 33 W (pat) 45/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „TEFLEXAN“ wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „TEFLON“ zu löschen ist. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch, da „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ für beide Marken eingetragen seien. Den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke jedoch nicht ein. Zwar weisen die Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch den Bestandteil „EXA“ bei „TEFLEXAN“ eine nur geringe Ähnlichkeit auf, so dass im Falle einer nur „normal“ gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „TEFLON“ oder bei nicht identischen Waren eine Verwechslungsgefahr wohl nicht gegeben wäre. Die Marke „TEFLON“ besitze jedoch eine so gesteigerte Kennzeichnungskraft, dass der gut informierte Fachverkehrsteilnehmer sich unter diesen Umständen angesichts der Marke „TEFLEXAN“ an die bekannte Widerspruchsmarke erinnert fühlen und bemerken werde, dass hier eine klare Annäherung in einer charakteristischen Lautfolge („TEFL“) an diese vorliege. Dies habe der Inhaber einer berühmten Marke im identischen Warenbereich nicht zu dulden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04
    §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „GeoPost“ nicht wegen Verwechslungsgefahr mit den Marken „Post“ und „Deutsche Post“ zu löschen ist. Das Gericht führte auf, dass das angegriffene Zeichen den erforderlichen Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken jeweils einhalte. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke „GeoPost“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd; der Wortbestandteil „Post“ werde in der konkreten Zusammensetzung nur als beschreibende Sachangabe angesehen. Darüber hinaus sei dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bewusst, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten im Inland gebe, so dass „Post“ an sich nicht mehr lediglich der Widersprechenden zugeordnet werde, sondern einen übergeordneten Begriff für allgemeine Zustellungsdienstleistungen darstelle. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Verkehr auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass habe, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern zu schließen.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-4 U 216/10
    § 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ an der Verwechselungsgefahr fehlt. Der Senat eher nüchtern: „Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils „Pferde“ aber in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich.“ Auch geschmacklich dürften nuancenhafte Unterschiede zu bemerken sein, was indes bei der Verwechselungsgefahr von Marken nicht zum Tragen kommt. Zum Volltext der Entscheidung:

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