IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
    §§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2010, Az. 6 U 171/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benutzung einer fremden Marke als Keyword in einer Adword-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung kein Produkt bzw. keine Dienstleistung des Markeninhabers angeboten werden. Anderenfalls werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Reihe weiterer Entscheidungen, die je nach Einzelfall stark variieren, vgl. LG Braunschweig, KG Berlin, OLG Braunschweig, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 03.11.2010, Az. 97 O 149/10
    § 25 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die einstweilige Verfügung eines Currybudenbesitzers und Inhaber der Marke „Curry 36“ gegen einen Konkurrenten und Inhaber der Marke „Curry 66“ wegen Verwechslungsgefahr aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ersterer bereits seit Jahren Kenntnis der letzteren Marke hatte. Nach Würdigung des Parteivortrags stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller bereits im Juni 2006 Kenntnis der konkurrierenden Marke hatte, als er einen Kunden mit dem T-Shirt-Aufdruck „Curry 66 Berlin“ nach dessen Herkunft befragte und zutreffende Auskunft erhielt. Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller sich nun nicht plötzlich auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen könne. Außerdem habe er sich grob fahrlässig verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten. Durch sein ebenfalls fehlendes Vorgehen gegen diese Bezeichnungen habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass es ihm mit der Durchsetzung etwaiger Markenrechte gegen Konkurrenzbetriebe nicht eilig sei.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2,
    15 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „LOOP“ (Abb. s.u.) eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „JOOP“ hinsichtlich Lederbekleidung und Handtaschen birgt. Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP“ erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit „JOOP!“ aufweise. Hierfür spreche , dass durch den vorangestellten Buchstaben „L“ und den nachgestellten Buchstaben „P“ sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als – wenn auch ausgeschmückte – Buchstaben, nämlich zwei „O“s aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englische Wörter in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als „lohp“ erfolgen werde. Eine schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sei nicht festzustellen, jedoch bestehe hochgradige Branchennähe, überwiegend sogar Branchenidentität. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 27 W (pat) 244/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „XXXL“ und der Wort-/Bildmarke „XXXXXL“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Dies gelte auch bei teilweiser Warenidentität. Selbst XXXXXL in Alleinstellung unterscheide sich von XXXL durch zwei zusätzliche Buchstaben X. Dem Verbraucher seien die Größenangaben XL und XXL geläufig, so dass er die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede sofort wahrnehme und auch aus der Erinnerung heraus nicht verwechsele. In XXXL ist die Zahl des X noch so überschaubar, dass eine Erweiterung als solche erkannt wird; anders wäre dies bei einem Vergleich von XXXXXXL mit XXXXXL. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Zeichenserie liege nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09
    § 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat im Rahmen der Beurteilung einer markenrechtlichen Abmahnung entschieden, dass für die eingetragene Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ keine bzw. nur eine geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. bestehe. Das Wortelement habe insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter als „Freunde des Pornos“ und weise auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin. Er sei im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund oder Kunstfreund. Deswegen habe der Beklagte auch die Bezeichnung „Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1″ mit einer von der Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ unterschiedlichen grafischen Gestaltung für die Durchführung einer Veranstaltung benutzen dürfen. Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines „DJ T1“ werde unterscheidungskräftig und anders genutzt. Vor allem finde sich dort gerade auch nicht die charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Klägers ausmache, die Schreibweise sei anders und die Leuchtfarbe orange werde nicht verwendet. Optisch und gestalterisch seien die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-20 U 41/09
    Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die GPL (General Public License, ein Regelwerk, das es den Nutzern erlaubt, Software unter bestimmten Bedingungen zu vervielfältigen und zu verbreiten) sich ausschließlich auf urheberrechtliche Befugnisse erstreckt. Werde ein Programm unter der GPL vertrieben, erstreckten sich die Befugnisse des Nutzers jedoch nicht auf den vom Vertreiber des Programms verwendeten Markennamen. Die Klägerin vertreibt ein Programm zur Verwaltung von Online-Shops unter der Bezeichnung xt:Commerce. Dieses hat sie als Gemeinschaftsbildmarke geschützt. Das Gericht untersagte im Ergebnis dem Beklagten, Software, die er zur Unterstützung und Ergänzung der xt:Commerce Software entwickelt hatte, unter dem Namen xt:Commerce zu vertreiben. Eine konkludente Einwilligung zur Nutzung des geschützten Namens könne nicht angenommen werden. Diese folge auch nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung laufe ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte könne das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen vertreiben. Die gleichzeitige Nutzung der für das Programm vom Schöpfer verwandten Marke sei für derartige Vertriebshandlungen sicher vorteilhaft, zur Nutzung der urheberrechtlichen Berechtigung erforderlich sei jedoch nicht. Zum Urteil im Volltext, das telemedicus zur Verfügung gestellt hat:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07
    § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marken „AIDA“ und „AIDU“ keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Die Inhaberin der Marke „AIDA“, ein bekanntes Kreuzfahrtunternehmen, verlangte die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „AIDU“ (= Ab In Den Urlaub) durch die Beklagte, die unter der Internetseite „www.aidu.de“ ein Reiseportal betrieb. Der Domain-Name sollte auf Verlangen der Klägerin gelöscht werden. Der BGH lehnte diese Ansprüche der Klägerin in der Revisionsinstanz ab. Zwar seien klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten gegeben, eine Verwechslungsgefahr sei jedoch wegen eines ohne Weiteres erkennbaren Begriffsinhalts des Zeichens „AIDA“ zu verneinen. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff „Aida“  auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbinden, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegne. Dabei sei nicht erheblich, dass das gegenüberstehende Zeichen „AIDU“ nicht über einen solchen Begriffsinhalt verfüge.
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  • veröffentlicht am 29. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 130/09
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Culinaria“ sowie dem Firmenschlagwort „Coolinaria“ eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Obwohl die Antragsgegnerin eine eigene, exklusive Vertriebsstruktur betreibe, bei der eine unmittelbare Begegnung der kollidierenden Kennzeichen am Markt eher selten vorkomme, würden sich die jeweiligen Warensortimente doch sehr stark überschneiden und ergänzen. Eine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr begründe, sei auch vorhanden, dies sowohl in klanglicher, schriftbildlicher und auch begrifflicher Hinsicht. Für die Begründung einer Verwechslungsgefahr bedürfe es auch keiner Übereinstimmung der Zeichen in jeder Hinsicht; bei Markenähnlichkeit in mehrere Richtungen verstärke sich freilich die Verwechslungsgefahr. Das Gericht führte dazu ausführlich aus:

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  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.

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