IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08
    §§ 823 Abs, 1; 1004 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe der Telekom AG oder von ihr „autorisierter“ Vertriebspartner dem Angerufenen einen Unterlassungsanspruch geben. Die Zusage, den Angerufenen in eine „Blacklist“ aufzunehmen, welche verhindere, dass der Angerufene zukünftig weitere Werbeanrufe erhielte, räume die Wiederholungsgefahr nicht aus.

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2010

    „Die Bundesnetzagentur hat in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen. Seit Inkrafttreten der Änderungen des [UWG] und des [TKG] am 04.08.2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 5 U 50/07
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil der freenet AG verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um diesen entgeltliche Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Nach Mitteilung des Hamburger Abendblatts darf die Freenet AG Verbraucher nicht anrufen, um diese auf eigene Produkte aufmerksam zu machen, soweit die angerufenen Verbraucher zuvor in einen solchen Werbeanruf nicht eingewilligt haben. Das Urteil folgte, nachdem die Hamburger Verbraucherschützer Freenet vor zwei Jahren (!) wegen belästigender Werbeanrufe abgemahnt hatte. Freenet wies jede Verantwortung von sich und gab dem beauftragten Call-Center die Schuld, welches weisungswidrig gehandelt habe (JavaScript-Link: Abendblatt).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 315 O 358/08
    §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat im Falle einer deutschen Bank entschieden, dass diese es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese Privatkunden nicht zuvor in eine solche telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben.“ Die Beklagte ließ durch eine Mitarbeiterin eine ihrer Privatkunden anrufen. Die Mitarbeiterin hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Kundin. Sie gab dabei an, so das Landgericht, eine Nachfrage betreffend den Freistellungsauftrag der Kundin zu haben und bat um Rückruf. Als die Kundin zurückrief, erklärte die Bankmitarbeiterin, dass sie gesehen habe, dass auf dem Konto der Kundin eine größere Summe eingegangen sei. Sie erkundigte sich, ob die Kundin schon über die Abgeltungssteuer informiert sei. Die Kundin brach das Gespräch daraufhin ab und verbat sich weitere Anrufe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 260/08
    §§ 3, 4, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a BDSG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass bei einem an Verbraucher gerichteten Gewinnspiel die Aufforderung zur Angabe einer Telefonnummer zu undifferenzierten Werbezwecken wettbewerbswidrig ist. Gegenstand der Auseinandersetzung war der Hinweis „Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z… GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)“. Die vorgenannte vorformulierte Einwilligung lehnte das Hanseatische Oberlandesgericht ab. Grundsätzlich könne eine Einwilligungs-Klausel zwar zulässig sein, wenn sie entsprechend eindeutig gestaltet sei und nicht gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. AGB-Recht, verstoße. Die verwendete Formulierung mit der Zweckbestimmung „aus dem Abonnementbereich“ sei jedoch viel zu weit greifend und gehe über den erkennbaren Zweck eines Gratis-Gewinnspiels hinaus. Darüber hinaus werde die Einwilligung nach dieser Klausel unbefristet erteilt. Zwar gäbe es eine Möglichkeit, zum Widerruf; diese sei dem Verbraucher aber häufig nach einem längeren Zeitablauf nicht mehr bewusst und erfahrungsgemäß würden Telefonwerber darauf auch nicht hinweisen. Damit verstoße die vorliegende Klausel gegen verschiedene verbraucherschützende Vorschriften und sei wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 62/08
    §§ 307 BGB; § 3, 7, 8 UWG; 4a BDSG; 9 AGBG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Werbeanrufe, die auf einer ungenügenden schriftlichen Einwilligung beruhen, unzulässig sind. Vorliegend bewarb das beklagte Unternehmen Zeitschriftenabonnements per Telefon. Vorausgegangen war eine Gewinnspielaktion, bei der Kunden Gewinnspielkarten ausfüllen konnten. Unter der Zeile für die Telefonnummer fand sich folgende Erklärung: „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“. Die Angabe der Telefonnummer wurde sodann als Einwilligung in Werbeanrufe gewertet. Der vorformulierte Text verstößt jedoch nach Auffassung des Gerichts gegen § 307 BGB und lässt damit die gesamte Einwilligung unwirksam werden. Grund dafür ist, dass die vorformulierte Erklärung weit über den Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Sie erfasst Angebote aus allen Dienstleistungsbereichen und u.U. sogar von anderen Firmen. Ob eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglicherweise grundsätzlich unzulässig ist, ließ das OLG dahinstehen; diese Frage wird aber bereits in der Rechtsprechung des BGH diskutiert.

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