IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, Az.: 5 U 163/07
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 b, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWord-Werbung keinen Markenrechtsverstoß darstellt. Dies sei nicht der Fall, weil die Suchmaschine die Werbeanzeige, welche die fragliche Marke enthalte, als Anzeige bezeichnet und räumlich getrennt von den Suchergebnissen dargestellt habe, so dass die Gefahr einer Verwechselung nicht bestehe. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Kammergerichts auch zu dem Nachweis der Verkehrsgeltung/Verkehrsdurchsetzung eines Unternehmenszeichens durch Benutzung. An einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung fehle es, weil die Antragsgegnerin einen (etwaigen) guten Ruf der Antragstellerin nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutze. Die Anzeige der Antragsgegnerin stelle sich in offener Konkurrenz zur Antragstellerin, grenze sich also gerade von dieser ab. Ein unlauteres Abfangen von Kunden komme vorliegend ebensowenig nicht in Betracht. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich erlaubt. Es bestehe kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Kundenausspannende Werbemaßnahmen seien erst wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich mit ihrer Hilfe zwischen den – noch nicht konkret zum Kauf entschlossenen – Interessenten und das in seinem Blickfeld liegende Geschäftslokal der Konkurrenz schieben wolle, um diesen zu hindern, das Geschäftslokal der Konkurrenz wahrzunehmen und es bei einem ruhigen Überblick in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Internetnutzer werde ohnehin, an die Werbereinblendungen gewöhnt, in erster Linie der Trefferliste Aufmerksamkeit schenken.

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2008

    OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007, Az. 14 U 1985/06
    §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 415 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Dresden ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt. Es führt insoweit aus: „Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das Adwords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken“. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall kein Markenrechtsverstoß zu beklagen, da die fremde Marke nicht hinreichend unterscheidungskräftig zu der (offensichtlich nicht identischen) Marke sei, die der Werbende in seiner Google AdWords-Werbung benutzt habe.
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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, Az. 6 W 59/04
    §§ 1, 3 UWG, 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln sieht eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung als gegeben an, wenn der Werbende einen Begriff wählt, der die geschäftliche Bezeichnung eines anderen sowie den prägenden Bestandteil von dessen Wort/Bildmarke darstellt und in der Folge auf der Trefferliste einer Internet- Suchmaschine neben der Anzeige der Markeninhaberin auch – nämlich auf der rechten Bildhälfte – die Werbung der Antragsgegnerin dargestellt wird und diese so gestaltet ist, dass der Internetnutzer zumindest in nicht unerheblicher Zahl anzunehmen hat, es handele sich bei der Werbenden zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses arbeite aber mit der Markeninhaberin in einer bestimmten, wenn auch nicht näher erkennbaren Form zusammen.

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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
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  • veröffentlicht am 26. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az. 9 O 250/08
    §§ 14 Abs. 2, 23 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Braunschweig ist in diesem Urteil ausdrücklich nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampagne grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann – ebenso wie die Verwendung als Metatag. Hier ist es jedoch der Ansicht, dass es einer auf Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei nicht verwehrt sei, die registrierte Marke einer Anlageberatungssgesellschaft als Schlüsselwort für eine Google AdWords-Werbung einzusetzen. Es läge kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor und dementsprechend sei auch keine Markenverletzung gegeben. Bei den Parteien handele es sich nicht um Mitbewerber; es werde auch nicht die Kennzeichnungskraft der Marke für eine identische oder ähnliche Dienstleistung verwendet.
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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
    §§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenG

    Das OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der  „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte  zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.

    Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.

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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
    §§ 1004, 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
    §§
    1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPO

    Das LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:

    a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
    b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
    c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
    d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
    e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
    f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUR

    Eine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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  • veröffentlicht am 15. August 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2007, Az. 6 U 69/07
    §§ 3, 4, 8 UWG, 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hatte sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Keywords in Verbindung mit Google Adword-Anzeigen verwendet werden dürfen. Dabei ging es nicht um die Frage, ob es eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, wenn ein Wettbewerber durch Setzen von Keywords bewirkt, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist (OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Vielmehr ging es um die allein wettbewerbsrechtlich relevante Frage, ob durch das Setzen der beanstandeten Stichworte / Suchbegriffe Kunden der Gegenseite unlauter abgefangen worden waren. Die streitgegenständliche Adword-Anzeige der Anzeigenstellerin war mit „Stellenmarkt bundesweit“ überschrieben und verwies auf ihre Internet-Adresse, wobei folgende Suchbegriffe verwendet wurden: „stellenangebote, stellenanzeige, stellenanzeigen, stellenmarkt, job, jobs, jobs berlin, jobs frankfurt, jobs münchen, jobs leipzig, jobs dresden, jobs köln, jobs hamburg, jobs stuttgart, Existenzgründer, Rechtsberatung, praktikum, arbeitsagentur.“ Gegen die Anzeigenstellerin ging die Inhaberin der Domain „stellenonline.de“ und „stellen-online.de AG“ vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungs- ansprüche gegen die Anzeigenstellerin abgelehnt. (mehr …)

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