Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Händler darf in Werbemitteln nicht mit der Anpreisung „Werbeware!“ werbenveröffentlicht am 18. November 2008
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az. 4 U 143/06
§§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil entschieden, dass die Werbung mit der anpreisenden Aussage „Werbeware!“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 4 Nr. 4 UWG stelle es eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben würden. Die Beklagte hatte mit dem Begriff „Werbeware“ nur ungenaue Bedingungen darüber angegeben, wann sie die in der Werbung angekündigten Rabatte gewähren wollte. Bei dem Begriff der Werbeware, so das Oberlandesgericht, handele es sich um einen unklaren Begriff. Der Kunde wisse nicht, was die Werbung ihm sage, wenn dieser Begriff verwendet werde (LG Essen Urt. v. 22.09.2005 – 43 O 63/05; OLG Köln Urt. v. 14.10.2005 – 6 U 57/05). Sprachlich lasse sich der Begriff „Werbeware“ nur in „beworbene Waren“ auflösen. Damit bleibe für den Kunden aber unklar, an welche Werbung die Beklagte anknüpfen will, um Waren von der Rabattaktion auszuschließen. Die Beklagte könne die Unklarheit des Begriffes „Werbeware“ auch nicht dadurch ausgleichen, dass sie in ihrem Ladenlokal die einzelnen Waren, die „Werbeware“ seien, ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet habe. Die Auszeichnung erfolge verspätet, da „die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden“ müssten.
(mehr …) - LG Düsseldorf: Die Einhaltung einer Unterlassungserklärung kann auch aktive Maßnahmen erfordernveröffentlicht am 17. November 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008, Az. 38 O 60/08
§§ 3, 5, 6 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung neben der bloßen Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auch aktive Maßnahmen fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsschuldnerin auf Warenverpackungen ihres Produkts eine unzutreffende, vergleichende Werbung zu einem Konkurrenzprodukt aufgedruckt. Diese Verpackungen waren im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in den Einzelhandel gelangt. Im Rahmen einer in ausbedungenen Umstellungsfrist war es der Unterlassungsschuldnerin nicht gelungen, flächendeckend dafür zu sorgen, dass die Umverpackungen mit einem Aufkleber versehen wurden. Das Gericht war der Auffassung, dass die Unterlassungsschuldnerin sich nicht ausreichend bemüht habe, die Verstöße rechtzeitig abzustellen, etwa indem sie den Einzelhändlern die möglichen rechtlichen Konsequenzen deutlich vor Augen geführt oder eine ausreichende Verteilung von Aufklebern durch eigenen Außendienstmitarbeiter organisiert hätte. Hierin sah das Gericht das erforderliche Verschulden.
(mehr …) - EBAY: Neues Anzeigenformat AdCommerce für Onlinehändlerveröffentlicht am 15. November 2008
„Nach einer erfolgreichen Testphase können ab jetzt alle gewerblichen Händler auf eBay das neue Anzeigenformat [AdCommerce] von eBay nutzen und in allen Kategorien individuell auf ihre Angebote oder Shops aufmerksam machen. Der Clou: Die Anzeigen erscheinen direkt auf der Seite mit den Suchergebnissen. Die Verkäufer können dabei über die Wahl der Kategorien und Suchbegriffe selber festlegen, wo und in welchen Fällen die Anzeige eingeblendet wird. Genauer und effizienter können Werbetreibende ihre Zielgruppe kaum erreichen.“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: AdCommerce).
- BGH: Entscheidung über Nutzung fremder Marken in Google AdWords für 22.01.2009 angekündigtveröffentlicht am 12. November 2008
Der Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.
- LG Mannheim: Die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“ sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. November 2008
LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGBDas LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.
- LG Koblenz: Eine Gratisleistung mit sich automatisch anschließender kostenpflichtiger Leistung („Abo“) ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 31. Oktober 2008
LG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVDas LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.
- BITKOM: Onlinewerbung 2008 steigt um 44 % gegenüber Vorjahrveröffentlicht am 31. Oktober 2008
Nach einer Mitteilung des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (JavaScript-Link: BITKOM) wurden die Investitionen in Online-Werbung in Deutschland trotz konjunktureller Unsicherheit und allgemein sinkender Werbeausgaben im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt. So wurden in den ersten neun Monaten im Jahr 2008 1,4 Mrd. EUR in Online-Werbung investiert, was nach Auffassung des Marktforschungsinstituts Thomson Media Control 44,4 % mehr sei als im Vergleichszeitraum 2007. Berücksichtigt hat die Studie klassische Online-Werbung wie Banner, Pop-Ups und Streaming Ads, nicht dagegen Suchwort- und Affiliate-Marketing.
- OLG Köln: Werbung mit dem Begriff „Testsieger“veröffentlicht am 20. Oktober 2008
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08
§ 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ auch dann zulässig ist, wenn das werbende Unternehmen nicht den ersten Platz des in der Werbung angesprochenen Testes belegt hat. Es kommt entscheidend darauf an, dass das fragliche Unternehmen nicht fälschlicherweise behauptet, wider den tatsächlichen Gegebenheiten der Erstplatzierte des Testes zu sein. In dem dem Gericht vorliegenden Fall warb das beklagte Unternehmen mit dem Satz (abgekürzt): „Als eines von nur drei Instituten erhielt xyz das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ Nach Ansicht des Gerichts wurde mit diesem Slogan nicht über eine unzutreffende Erstplatzierung getäuscht, sondern es wäre für den Verbraucher klar ersichtlich, das die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ auf mindestens den zweiten Platz einer Bewertung hindeutet.
- AG Pforzheim: Merchant (Händler) haftet nicht immer für E-Mail-Spam seines Affiliates (Werbepartners)veröffentlicht am 17. Oktober 2008
AG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
§§ 1004, 823 BGBDas AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Verwendung fremder Marke in Google AdWords-Werbung kein Markenverstoßveröffentlicht am 8. Oktober 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
§§ 4 Nr. 10, 5 UWGDas OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.