IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
    Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStV

    Ein Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV

    Das LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem Onlinehandel mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es unerheblich, ob die Festpreise von einer Apotheke im In- oder im Ausland unterboten würden.

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  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2008, Az. 4 U 959/07
    §§
    8 Abs. 1, 3, 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat die Angabe einer Telefonvorwahl als wettbewerbswidrig angesehen, sofern das Unternehmen in diesem Vorwahlbereich weder eine Niederlassung unterhält noch ausdrücklich auf eine Anrufweiterschaltung hinweist. Im zu entscheidenden Fall gab ein Umzugsunternehmen auf seiner Homepage eine Telefonnummer an, bei der ohne Hinweis an den Kunden eine Weiterleitung des Anrufs erfolgte. Im Bereich der angegebenen Telefonvorwahl besaß das Unternehmen keine Niederlassung. Das Gericht war der Auffassung, dass Kunden gerade bei Umzugsunternehmen ein besonderes Interesse daran hätten, wo dieses seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Durch die Methode des Unternehmens würde der Kunde in die Irre geführt. Auch wenn dem Kunden bei einem Anruf sofort mitgeteilt wird, dass das Unternehmen seinen Sitz andernorts habe, ändere dies nichts. Der Kunde wurde im Zweifel durch die Angabe der „sitzlosen“ Vorwahl erst zu einem Anruf animiert. Wie solch ein Fall in einer Branche zu entscheiden wäre, in der der Sitz eines Unternehmens weniger Bedeutung hat, ließ das Gericht offen.

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
    §§ 8 Abs. 1, 3, 7 UWG

    Das OLG Bamberg stellt mit dieser Entscheidung fest, dass Werbung mittels elektronischer Post („Spam“) auch gegenüber Unternehmern als unzumutbare Belästigung unzulässig ist. Der Versender der Werbung gab an, dass es sich nicht um gewöhnliche Spam-Mails gehandelt habe, sondern dass ernsthaft versucht werden sollte, eine geschäftliche Beziehung anzuknüpfen. Dass zuvor keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe und die Adressatin der E-Mail auch nicht in eine Zusendung elektronischer Post von der Versenderin eingewilligt habe, war unstreitig. Dieser Voraussetzungen hätte es jedoch bedurft, um den Unterlassungsanspruch der Adressatin entfallen zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Wille, durch die Versendung einer E-Mail geschäftliche Beziehungen anzuknüpfen, nicht ausreiche, um die Unzulässigkeit entfallen zu lassen. Letztendlich sei dies ja der Zweck jeglicher Werbung und eine Differenzierung wäre nicht durchführbar.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az.: 1 BvR 1625/06
    Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die (tabellarischen) Gegnerlisten auf anwaltlichen Homepages aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden können, da ein solches Verbot das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG verletzt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Werbemaßnahmen von Anwälten auch im Internet generell den Schutz der freien Berufsausübung genießen.


    Die Gegnerliste der Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
    §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
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  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06
    §§
    4 Nr. 4, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender bei einer Werbemaßnahme nicht verpflichtet ist, diese zeitlich zu begrenzen. Er ist lediglich gehalten, eine zeitliche Begrenzung anzugeben, wenn diese vorhanden ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Ankündigung von Sonderangeboten unter der Überschrift „Räumungsfinale / Saisonschlussverkauf“ nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass die Aktion auf einen bestimmten (kurzen) Zeitraum begrenzt sei. Auch wenn eine Anlehnung an den früher gebräuchlichen Winterschlussverkauf angenommen werde, so wüssten verständige Verbraucher heutzutage, dass es den eigentlichen Winterschlussverkauf nicht mehr gibt. Und selbst wenn einige Verbraucher annähmen, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot in Anlehnung an den ehemaligen Winterschlussverkauf handele, so sei dies nur als geringe Irreführung zu bewerten, die allenfalls eine Bagatelle darstelle.

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  • veröffentlicht am 22. November 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
    §§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher“.
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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass die Werbung einer bekannten Heimwerkermarktkette mit einer großen Rabattaktion („20% auf alles außer Tiernahrung“) in bestimmten Fällen wettbewerbswidrig sein kann. Die Beklagte bot einige Artikel aus ihrem Sortiment bis kurz vor der Aktion zu niedrigen Sonderpreisen an, die als solche jedoch nicht gekennzeichnet waren. Zu Beginn der Rabattaktion wurde der Preis dieser Artikel dann heraufgesetzt, so dass durch den Rabatt von 20% im Vergleich zum früheren Preis keine oder nur eine kleine Einsparung erzielt wurde. Die Werbung vermittle dem Verbraucher jedoch den Eindruck, dass er bei allen Artikel des Sortiments (außer Tiernahrung) eine Einsparung von 20% zum sonst üblichen Preis erzielen würde. Der 1. Zivilsenat des BGH befand in der aktuellen Entscheidung (Az: I ZR 122/06) diese Art der Preisgestaltung als irreführend und damit wettbewerbswidrig (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH-Pressemitteilung).

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