Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Zur Bezeichnung eines Produkts als „Testsieger“ bei mehreren gleichplatzierten Produktenveröffentlicht am 9. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkt als „Testsieger“ der Stiftung Warentest zulässig ist, auch wenn ein weiteres Produkt die gleiche Bewertung in dem Test erhalten hat. Der Verbraucher fasse die Bezeichnung „Sieger“ nicht als Alleinstellungsbehauptung auf, sondern als Hinweis auf das objektiv beste Testergebnis, welches nicht dadurch negiert werde, dass ein weiteres Produkt dieselbe Bewertung erreicht habe. Ein Hinweis auf ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt müsse vom Werbenden nicht erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Aachen: 20 Jahre alte Lagerware darf nicht als „Neuware“ angeboten werdenveröffentlicht am 4. November 2015
LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Aachen hat entschieden, dass Ware, die 20 Jahre lang verpackt und unbenutzt gelagert wurde, nicht als „Neuware“ angeboten werden darf. Der Verbraucher verstehe unter „Neuware“ fabrikneue Produkte und werde daher in die Irre geführt. Vorliegend handelte es sich um Kugellager, bei denen durch die lange Lagerungsdauer Lagerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Deklarierung als „Neuware“ stelle daher eine Täuschung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Die urheberrechtliche Auskunft hinsichtlich einer Fernsehserie erfasst nicht per se die Erlöse durch Werbung in den Werbepausenveröffentlicht am 3. November 2015
OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15
§ 32a Abs. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Drehbuchautor, der Beteiligung an den Erlösen einer TV-Serie („Alarm für Cobra 11“) verlangt, nicht zwangsläufig auch einen Anspruch auf Auskunft über die Erlöse hat, die durch Werbung in den Werbeunterbrechungen bei Ausstrahlung der Serie erzielt werden. Grundsätzlich sei ein solcher Anspruch zwar vorstellbar, jedoch sei er im vorliegenden Fall vom Tenor des zu vollstreckenden Urteils nicht erfasst. Zweifel bei der Auslegung des Tenors gingen zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers. Die Ausurteilung der Auskunftspflicht über „vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen … betriebene Werbung unter Angabe der …“ erfasse gerade nicht Erlöse durch Werbung in Werbeunterbrechungen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Düsseldorf: Unwahre Aussagen zur Leistung eines Staubsaugers sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 29. Oktober 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, Az. 14c O 92/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines beutellosen Staubsaugers mit Aussagen wie z.B. „Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen“ oder „Optimale Reinigungsergebnisse auf allen Böden“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn diese nachprüfbaren Aussagen objektiv unwahr sind. Das Nichtzutreffen der getätigten Aussagen sei durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, so dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu untersagen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Gießen: Immobilienmakler muss in Anzeige keine Pflichthinweise aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 15. Oktober 2015
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
§ 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.
- LG Frankfurt a.M.: Keine Werbung für Fahrschulunterricht am Sonntagveröffentlicht am 12. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit dem Hinweis werben darf “Theorie in einer Woche”, da der Theorieunterricht tatsächlich nicht 7, sondern 8 Tage umfasse. Eine Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen sei im übrigen nicht zulässig, da es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen.
- BGH: Werbung für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland ist nicht unlauter / Embryonenschutzgesetzveröffentlicht am 9. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 08.10.2015, Az. I ZR 225/13
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland nicht unlauter ist. Das relevante, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stelle keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Zur Pressemitteilung Nr. 172/2015 hier.
- LG Wiesbaden: Auch in Reisekatalogen, in denen Ferienhäuser beworben werden, muss im Gesamtpreis die Zwangs-Endreinigung enthalten seinveröffentlicht am 8. Oktober 2015
LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15 – nicht rechtskräftig
§ 1 PAngV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWGDas LG Wiesbaden hat entschieden, dass auch in einem Reisekatalog, in welchem für Ferienhäuser geworben wird, im jeweils ausgewiesenen Gesamtpreis die obligatorische Endreinigung enthalten sein muss. Eine getrennte Darstellung verstoße, so die Kammer, gegen die Preisangabenverordnung und somit das Wettbewerbsrecht. Der Reiseveranstalter hatte sich damit verteidigt, dass in den beanstandeten Fällen die Endreinigung nicht obligatorisch gewesen wäre, sondern als Wahlleistung hätte hinzugefügt werden müssen. In diesem speziellen Fall vertrat das LG Wiesbaden die Rechtsansicht, dass dann ein entsprechender Hinweis hätte erteilt werden müssen, da eine Buchung als Wahlleistung nicht durchgängig für alle Ferienhaus-Angebote galt.
- OLG Düsseldorf: Osteopathie durch einen Physiotherapeuten darf nur mit Heilpraktiker-Erlaubnis ausgeübt werdenveröffentlicht am 5. Oktober 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 1 HeilPrGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Physiotherapeut die Ausübung von Osteopathie nur dann bewerben darf, wenn er die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) besitzt. Anderenfalls verhalte er sich wettbewerbswidrig. Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG genüge nicht, da die entsprechende Ausbildung keine Osteopathie umfasse. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen gilt auch für kostenlose Kundenzeitschriftenveröffentlicht am 2. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 U 68/14
§ 4 Nr. 3 UWGDas OLG Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass redaktionelle Beiträge und Werbung nicht nur in klassischen Kaufzeitschriften deutlich getrennt und gekennzeichnet werden müssen, sondern auch in kostenlosen Kundenzeitschriften. Enthalten Beiträge in einer solchen Zeitschrift QR-Codes, die auf Werbeseiten im Internet führen, so muss dies für den Leser eindeutig erkennbar sein. Vorliegend waren die Hinweise in der Zeitschrift auf die Herkunft aus einem bestimmten Pharmaunternehmen nicht eindeutig genug, dass der Leser diese als Werbeschrift hätte erkennen können. Ein deutlicher Hinweis auf dem Titelblatt wäre erforderlich gewesen.