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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.05.2012, Az. 6 W 36/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benennung eines Cafés als „Café Merci“ nicht die Rechte der Inhaberin der bekannten Schokoladenmarke „Merci“ veletzt. Eine unlautere Rufausbeutung könne nur dann vorliegen, wenn der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung von dem Café zu der Schokolade herstelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht nachgewiesen. Die Antragsgegnerin biete auch keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze das Zeichen „Cafe Merci“ lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, erbringe. Die dortige Speiseangebote stünden auch nicht mit den Schokoladenspezialitäten der Marke „Merci“ in Verbindung. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 26. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 6 U 251/10 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche auf ein preisgünstiges Produkt – auch wenn die Merkmale an sich eher unauffällig sind – die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausnutzt. Das OLG ging dabei – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der wettbewerblichen Eigenart des Produktes aus, welches trotz der vergleichsweise einfachen Gestaltung durch diverse Presseveröffentlichungen einen gewissen Bekanntheitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen erworben habe. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Nachahmung zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sehe, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet werde, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehle. Der Rechtsstreit wird mittlerweile vor dem BGH weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. I ZR 145/08
    § 4 Nr. 9, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 MPG; § 3 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 2 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausnutzung der Wertschätzung eines Originalprodukts in der Regel nicht vorliegt, wenn das Produkt nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes nachgeahmt wird, jedoch eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts gegeben sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung nahezu identisch sei, die Wertschätzung des Originals auf der äußeren Gestaltung beruhe und die Nachahmung qualitativ minderwertig sei. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hüftgelenk-Endoprothese, deren Patentrechtsschutz ausgelaufen war.  Das Produkt der Klägerin verfügte nach Erkenntnis des Gerichts in der Kombination seiner Merkmale über eine wettbewerbliche Eigenart, da dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sei, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Nachahmung mache sich deshalb den Ruf des Originals unrechtmäßig zu Nutze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, Az. 312 O 394/08 – nicht rechtskräftig
    §§ 55, 51 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pudel“, die die Abbildung eines springenden Pudels über dem Schriftzug „Pudel“ zeigt, in die Löschung dieser Marke einzuwilligen hat. Beantragt hatte dies die Inhaberin der bekannten Marke „Puma“. Das Gericht war der Auffassung, dass auf Seiten der Klägerin ältere Rechte vorlägen, die zur Nichtigkeit der „Pudel“-Marke führten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Wertschätzung der Marke „Puma“ durch das „Pudel“-Zeichen in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde. Dies wurde bereits in einer vorhergehenden Entscheidung gegen die Lebensgefährtin des Pudel-Markeninhabers festgestellt (LG Hamburg – Puma ./. Pudel I). Dieser Entscheidung schloss sich das Gericht auch hinsichtlich der Verneinung eines Schutzes durch die Kunstfreiheit an. In der Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte ergebe sich ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen müsse, wenn ihre Marke allein aus kommerziellen Zwecken karikiert werde. Eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin sei in der „Pudel“-Marke jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Schutz aus diesem Grund entfalle. Der Inhaber der Pudel-Marke hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08
    § 14 MarkenG

    Wir hatten in der Vergangenheit in Bezug auf die Entscheidung LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 315 O 363/09 berichtet, dass das Pudel-Logo die Rechte der Puma AG nicht verletze. Es ist Zeit zur Richtigstellung: Dem Inhaber der Pudel-Marke gelang es im vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren nicht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, allerdings im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09). Die Puma AG war selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Allerdings ist die Puma AG nach Information ihres Prozessbevollmächtigten erfolgreich gegen die Verwendung des Pudel-Logos für Textilien durch die Lebensgefährtin des Inhabers der Pudel-Marke vorgegangen. So hat das LG Hamburg mit dem hier zitierten Urteil entschieden, dass das auf Bekleidungsstücken angebrachte Pudel-Logo

    Pudel 30567514

    die Markenrechte der Antragstellerin am Puma-Logo

    Puma 1069323


    verletzt. Dem Vernehmen nach wurde gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
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  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.01.2010, Az. 6 U 131/09
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob und warum die Verpackung von „Atemgold“-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf „WICK Blau“-Bonbons darstellt, durch welche die Wertschätzung der „WICK Blau“-Bonbons unzulässig ausgenutzt wird. Die Entscheidung ist ausführlich begründet und aufschlussreich. Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke „Atemgold“ und verwendete für die Verpackung der darunter vertriebenen Hustenbonbons wie die Klägerin, die „WICK Blau“-Bonbons herstellt, ebenfalls ein Eisbär-Motiv, das sie 2007 abänderte; gegen diese Aufmachung ging die Klägerin erfolgreich vor (LG Köln, Az. 31 O 401/07). Anschließend ging die Beklagte dazu über, ihre „Atemgold“-Bonbons in einer abweichenden blau-weißen Ausstattung (sowie in zwei leicht veränderten Versionen für „zuckerfreie“ Produkte) anzubieten, was erneut zum Streit führte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    OLG Köln, Urteil vom 25.09.2009, Az. 6 U 66/09
    §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Dachverband der deutschen Sparkassen als Inhaber der für Finanzdienstleistungen eingetragenen Farbmarke „rot“ (HKS 13) von Dritten verlangen kann, dieselbe Farbe „rot“ nicht für das Werbeheft „Sparbuch für Gewinner“ und dessen Abbildung im Internet zu benutzen, um damit Werbung für Glücksspiele (hier den sog. „Winfonds“) zu betreiben. Hierdurch drohe eine Verwässerung und Rufbeeinträchtigung der Marke. Daneben ziele die Verbreitung von Werbemitteln in derselben Farbe für eine zur Glücksspielteilnahme dienende Fonds-Beteiligung durch die Antragsgegnerinnen darauf ab, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der den Verbrauchern von den Sparkassen, nicht zuletzt von deren Sparkassenbüchern bekannten Farbe „Rot“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG).

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
    §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.

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