IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des  I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irrefüh­renden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der An­tragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
    §§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 190/05
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; 4 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat erneut entschieden, dass in der Eintragung einer Marke allein zum Zweck, die entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber zu benutzen, eine wettbewerbswidrige Behinderung liegen kann. Soll die anmeldete Marke neben dem Einsatz im Wettbewerbskampf jedoch auch für eigene Waren benutzt werden, müssen die Umstände des Einzelfalles konkret gewürdigt werden, um zu beurteilen, ob eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt. Des Weiteren stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass es für den Erwerb einer Benutzungsmarke ausreicht, wenn „ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht„.
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
    §§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

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  • veröffentlicht am 22. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
    §§ 1004, 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)

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