IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11
    § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass auch Bestandskunden eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internet-Diensten) über ihr Widerrufsrecht (erneut) zu belehren sind, wenn anlässlich eines telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer bzw. wesentlich abweichender Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    AG Rendsburg, Urteil vom 21.11.2008, Az. 18 C 659/08
    § 355 BGB, § 312b BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass bei einem Kaufvertrag, der nach Angebot einer Ware (hier: Gebrauchtwagen) über das Internet unter ausschließlicher Verwendung von Telefon und Telefax geschlossen wird, ein Fernabsatzvertrag vorliegt, der auch widerrufen werden kann. Es komme entscheidend darauf an, ob die zum Vertragsabschluss führende Kette durch einen direkten persönlichen Kontakt unterbrochen werde oder nicht. Ob der Verkäufer üblicherweise Verträge über den Fernabsatz schließe oder ob eine Abholung der Ware an der Betriebsstätte des Verkäufers stattfinden solle, spiele keine Rolle, jedenfalls nicht soweit ein Vertrieb über Fernabsatz (mit)organisiert worden sei. Demnach könne ein solcher Kaufvertrag auch wirksam vor Abholung widerrufen werden, ohne dass der Käufer schadensersatzpflichtig werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2012

    LG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10
    §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGB

    Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Mobilfunk-Vertrag mit einem subventionierten Handy abschließt, diesen widerrufen kann und nicht verpflichtet ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch ausstehenden Grundgebühren zu erstatten. Der Kunde hatte das Handy zurückgegeben und gleichzeitig den Vertrag widerrufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11
    § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1, § 2, § 3 EGBGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Internet, die noch auf Vorschriften der BGB-InfoV hinweist, wettbewerbswidrig und nicht als Bagatelle zu beurteilen ist. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist mitgeteilt werden müssten, sei nur dann sinnvoll, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen. Von einem Bagatallverstoß könne auch nicht ausgegangen werden, da – auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben würden – eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation spürbar erschwert werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11
    § 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGB

    Das AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem Beginn der Ausfu?hrung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
    § 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 30/11
    §§ 823 Abs. 1, 253, 840 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Absatz 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geldform einer durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person nur zusteht, wenn ein besonders schwerer Eingriff vorliegt. Zudem dürfe die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Dafür komme insbesondere ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen müsse sich der Betroffene bemühen. Auch ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe aus einem evtl. früher gegebenen Unterlassungsversprechen gehe einer Geldentschädigung vor. Diese diene nur der Lückenfüllung, wenn andere Ansprüche nicht gegeben oder durchsetzbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
    §§ 133, 157, 119 BGB

    Das AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten“ nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09
    § 4 Nr. 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die bloße Möglichkeit, die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen eines Gewinnspiels zu widerrufen („Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“) gegen das Transparenzgebot des UWG verstoße. Vorliegend sei die Angabe der Telefonnummer als Teilnahmebedingung zu werten gewesen und dem Verbraucher werde vermittelt, dass die Angabe der Nummer für seine Chancen bei der Teilnahme günstiger sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, werde dem Vebraucher jedoch nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege somit vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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