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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10
    §§ 22, 23 KUG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung bzw. einem Filmbeitrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Für einen wirksamen Widerruf müsse ein wichtiger Grund vorliegen oder die innere Einstellung des Widerrufenden zu seinen Äußerungen (hier: Interview) müsse sich geändert haben. Auch bei einer Wandlung der Persönlichkeit sei ein Widerruf möglich. Lägen diese Fälle nicht vor, sei ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Vorliegend sei der Grund der Widerrufs, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden sei. Dies rechtfertige einen Widerruf jedoch gerade nicht, da niemand einen Anspruch darauf habe, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. April 2011

    AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10
    §§ 499 Abs. 1, 506 n.F., 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 BGB

    Das AG Dortmund hat entschieden, dass auch ein Mobilfunkvertrag, an den der Kauf eines subventionierten Mobiltelefons gekoppelt ist, widerrufen werden kann. Das Gericht definierte die vorliegenden Verträge als Verträge mit Finanzierungshilfe, welche es definierte als „zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke“. Da die Finanzierungs- und Dienstleistungselemente des Mobilfunkvertrags mit subventioniertem Handy-Kauf nicht trennbar seien, könne der Vertrag als Ganzes widerrufen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Itzehoe, Urteil vom 31.03.2009, Az. 5 O 130/08
    § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Itzehoe hat entschieden, dass die Zusendung von Waren, nachdem der Kunde einen Widerruf eingelegt hat, wettbewerbswidrig ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kunde am 31.10.2008 eine Bestellung aufgegeben, die er am 01.11. und 10.11. jedoch widerrief. Trotzdem wurde ihm am 11.11. durch ein Büroversehen Ware zugestellt. Diese Ware galt jedoch durch den Widerruf als unbestellt und unter Verstoß gegen § 7 UWG als unzumutbare Belästigung. Das Gericht führte aus, dass entscheidend sei, dass die „Werbung“ erkennbar unerwünscht sei, was vorliegend durch den Widerruf unstreitig sei. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe dafür, weshalb es dennoch zur Übersendung gekommen sei, seien unerheblich. Anders als denkbare Schadensersatzansprüche bestünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unabhängig von einem etwaigen Verschulden des werbenden Marktteilnehmers. Es komme also nicht darauf an, ob dem ersten Widerruf des Zeugen  versehentlich nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt worden sei.

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft  beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist  nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 2 U 1331/09
    §§ 305, 307, 308 Nr. 4, 309 Nr. 10 BGB

    Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung bei Onlinebestellung eines DSL-Anschlusses unzulässig ist, wenn sie einen Hinweis enthält, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Möglichkeit der sofortigen Bereitstellung des Anschlusses auswählt. Der Kunde könne als Wunschtermin „schnellstmöglich“ auswählen oder ein konkretes Datum angeben, welches mindestens 28 Tage in der Zukunft liege. In den AGB unter dem Punkt Online-Widerrufsbelehrung weise die Beklagte darauf hin, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlösche, wenn „mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)“. Der Klammerzusatz sei unzutreffend, weil ein Erlöschen des Widerrufsrechts erst dann in Betracht komme, wenn mit der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, nicht schon mit der Beauftragung. Das Gericht führte zu diesem Punkt und zur zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung Folgendes aus:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Die Verbraucherzentrale Hamburg weist in einer Pressemitteilung aktuell darauf hin, dass sich die Betreiber des Partnerschaftsvermittlungsportals www.parship.de ihr gegenüber verpflichtet haben, es zu unterlassen, im Falle des Widerrufs einer kostenpflichtigen sog. „Premium-Mitgliedschaft“ Kosten für ein Persönlichkeitsgutachten zu fordern. Der Diensteanbieter hatte zuvor noch entgegnet, es handele sich bei dem Persönlichkeitsgutachten um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Demgegenüber vertrat die Verbraucherzentrale die Ansicht, dass der Kunde kein Wahlrecht habe, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs diene letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher mithin zwei Drittel des Gesamtpreises von 180,00 EUR zahlen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg soll das Partnervermittlungsunternehmen unter dem 08.12.2010 die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben haben, wonach es dem Unternehmen im Übrigen auch untersagt ist, sich bei bereits widerrufenen Verträgen weiter auf die Klausel zu berufen.

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2010, Az. 13 C 1095/10
    §§ 305, 310 BGB

    Das AG Chemnitz hat entschieden, dass ein Vertrag über eine Mitgliedschaft bei einer Warenvertriebsplattform nicht deshalb unwirksam ist, wenn das Mitglied diesen Vertrag nur wegen einer einzigen Warenbestellung abgeschlossen und diese Bestellung sodann rückabgewickelt habe. Seien die AGB des Verkäufers wirksam und vom Besteller akzeptiert worden, bleibe die Mitgliedschaft bestehen. Es sei ausreichend, dass sich auf der Seite mit dem Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis befinde, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09
    § 357 BGB a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher bei einem Internetkauf die erworbene Ware zu Prüfzwecken in Gebrauch nehmen darf, und zwar selbst dann, wenn dies zu einer Wertminderung der Ware führt. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Wasserbett über das Internet gekauft, aufgebaut und die Matratze mit Wasser befüllt. Anschließend hatte er sein Widerrufsrecht ausgeübt. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258,00 EUR und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung des Bettes mit einem Wert von 258,00 EUR sei wieder verwertbar. Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt. Was wir davon halten?
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