IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, Az. I-4 U 60/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten enthält, dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn diese Erklärung zu weit gefasst ist. Die Klägerin hatte konkrete Verstöße des Widerrufsrechts abgemahnt, in der vorgefertigten Unterlassungserklärung jedoch allgemein gefordert, es zu unterlassen, „bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern nicht gesetzeskonform über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Widerrufsfolgen zu belehren“. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände nahm das Gericht einen Rechtsmissbrauch an, da diese dafür sprächen, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Die Abmahnung enthalte in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen werde. Diese Vertragsstrafe sei angesichts der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es komme hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein solle. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gelnhausen, Urteil vom 01.02.2010, Az. 52 C 898/09
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.

    Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem telefonisch geschlossenen Telekommunikationsvertrag auch entfallen kann, wenn gar keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Beklagte nahm über den Zeitraum von mehreren Monaten die Dienste des Unternehmens in Anspruch, verweigerte dann aber die Zahlung der Entgelte unter Berufung auf die weder bei Vertragsschluss noch später erteilte Widerrufsbelehrung. Das Gericht gab dem Unternehmen bezüglich des Zahlungsanspruches Recht. Die Beklagte habe die Leistungen in Anspruch genommen und damit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst. Dadurch sei das Widerrufsrecht, auch wenn darüber nicht belehrt wurde, zwischenzeitlich erloschen. Zu beachten ist, dass sich zwischenzeitlich jedoch die Gesetzeslage geändert hat und bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Vollständige Erfüllung bedeutet, dass der Unternehmer die Leistung erbracht und der Verbraucher diese auch vollständig bezahlt hat. Fraglich ist, ob dann das Widerrufsrecht bei Verträgen, die für einen langen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, bei Zahlungsverweigerung des Verbrauchers und fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung quasi unbegrenzt bestehen bleibt.

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, Az. 7 C 117/04
    §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB

    Das AG Detmold hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Gerät (hier: ein Monitor), welches als „für Bastler und Tüftler“ geeignet verkauft wurde, bei Nichtfunktionieren keinen Rückzahlungsanspruch des Käufers auslöst. Im Angebot bei der Internetauktionsplattform eBay hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Monitor defekt sei und die Ursache nicht feststehe. Auch war das Gericht der Auffassung, dass der Käufer nicht nur aus der Beschreibung als „defekt“, sondern auch auf Grund des Ausgangspreises von 1,00 EUR hätte wissen müssen, dass er unter Umständen einen nicht reparablen Monitor kaufe. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätige, tue dies auf eigenes Risiko. Das Widerrufsrecht half dem Kläger ausnahmsweise auch nicht weiter, da der Beklagte nicht gewerblich handelte. Zwar seien AGB verwendet worden und der Beklagte habe regelmäßig Sachen über eBay verkauft, doch sei dies nicht zwangsläufig als planmäßige und dauerhafte Betätigung am Markt zu bewerten.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    §§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07
    §§ 312d; 346; 357 Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hat nach einer entsprechenden Vorgabe des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.  C-511/08) entschieden, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle eines Widerrufs nicht mit den Kosten der Hinsendung der Ware belastet werden darf.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09
    §§ 307; 312 b Abs. 3 Nr. 6; 312 d Abs. 1 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für eine im Internet angebotene Bahnfahrkarte, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, kein Widerrufsrecht gilt. Vielmehr greife insoweit die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ein. Diese lautet: „Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass im Internet per Bestellformular abgeschlossene Abonnements für Zeitungen oder Zeitschriften nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200,00 EUR kostet, was aber in der Regel nicht der Fall ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für den Abschluss des Abonnements nicht erforderlich, lediglich das Bestellformular muss eine Lösch-/Berichtigungsfunktion enthalten. Telefonisch oder an der Haustür abgeschlossene Abonnements können vom Verbraucher auch unterhalb der 200-EUR-Grenze widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung und beträgt mindestens 2 Wochen.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nidda, Urteil vom 13.01.2010, Az. 1 C 474/09
    § 355 BGB

    Das AG Nidda hat entschieden, dass ein Widerruf gemäß § 355 BGB durch den Verbraucher auch schlüssig in Form einer E-Mail durch die Erklärung, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne, ausgeübt werden kann. Das Wort „Widerruf“ müsse in dem Schreiben nicht enthalten sein. Darüber hinaus reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf durch Rücksendung der Ware ausgeübt werde und die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eintreffe. (mehr …)

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