IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 28.01.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Beim EuGH ist demnächst über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu befinden. Dabei geht es um die Frage, ob der Verbraucher im Falle des Widerrufs mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hat. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Der Generalanwalt sieht dies in seinem Schlussantrag jedoch anders: Die entscheidenden Vorschriften der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen habe, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.
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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 176/07
    §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die ein Wiederverkäufer („Reseller“) bei der Akquise von neuen Telefonkunden begeht, verantwortlich ist. Vorliegend befand der Senat zunächst die Vermittlung eines Kunden durch den Reseller an ein Telefonunternehmen, obwohl der Kunde seinen Preselection-Auftrag gegenüber dem Reseller rechtswirksam widerrufen hatte, als wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers müsse sich die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift würden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08
    §§ 138 Abs. 1; 346; 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Der BGH hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn der zu Grunde liegende Kaufvertrag (hier: eines Radarwarngerätes) sittenwidrig ist. Die Beklagte hatte einen Bestellschein ausgefüllt, auf dem zu lesen war: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Als die Beklagte den Kaufvertrag widerrief, gab sich der Verkäufer verschlossen. Der BGH indes entschied, dass die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen durfte und dies obwohl der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes in der Tat gegen die guten Sitten verstoßen habe (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az. VIII ZR 129/04). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine vollständige Auflistung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a.“ gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil „Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

    Das LG Stuttgart hat einem Onlinehändler untersagt, bei Internetverkäufen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche die nachfolgenden Formulierungen enthält:  „Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu.“ Hinweis: Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 30.000 EUR zu Grunde gelegt. Dies dürfte jedoch in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich der Gebührenstreitwert aus der Addition der Summe von Klage und Widerklage ergab (§ 45 Abs. 1 GKG). (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 20/09
    § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der seinem Kunden die ursprünglich bestellte Ware zuschickt, obwohl dieser vor Versand sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, wettbewerbswidrig handelt. Der Händler hatte im vorliegenden Fall die Ware einen bzw. zehn Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts verschickt. Die Zusendung unbestellter Ware und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen diene der Förderung des Absatzes dieser Waren und sei als Werbung zu werten. Sie erfülle schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F., als sogenannte anreißerische Werbung. Auf diese Entscheidung hingewiesen hat der shopbetreiber-blog.de.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 33 W (pat) 78/07
    § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog

    Das BPatG hat entschieden, dass die per Fax erklärte Rücknahme einer Beschwerde dem Schriftformerfordernis genügt und es hierfür nicht noch einer Nachreichung des Schriftsatzes im Original bedarf. Die Rücknahme sei auch dann wirksam, wenn sie versehentlich durch das Büropersonal abgesendet und vom Gericht empfangen werde. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein müsse der Beteiligte gegen sich gelten lassen. Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerde rücknahme sei als Bewirkungshandlung – unter Ausnahme von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 31.03.09, Az. 5 U 6/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1, 355 Abs. 2, 126 b BGB; 1 Nr 10 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht vor einer Abmahnung schützt. Dieser Beschluss bezieht sich noch auf das alte Muster, welches vor dem 01.04.2008 galt, wäre aber voraussichtlich auch nach dem neuen Muster ebenso getroffen worden. Nach Darlegung des Gerichts setze die Heranziehung und Übernahme des Mustertextes der Widerrufsbelehrung voraus, dass die Belehrung in Textform gegeben werde. Dies sei aber gerade auf einer Internetseite nicht der Fall, da es dort an einer dauerhaften Speichermöglichkeit fehle. Für eine (weitere) Belehrung in Textform habe es dem Antragsgegner freigestanden, das gesetzliche Muster zu verwenden. Die Belehrung auf der Internetseite sei jedoch irreführend, da der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne schon mit dem Lesen der dort eingebundenen Belehrung. Von einem Bagatellfall könne wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts und der Notwendigkeit einer unmissverständlichen Belehrung nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie EU-Kommissarin für Verbraucherschutz Meglena Kuneva hat am gestrigen Tage die zum Teil erschreckenden Ergebnisse einer europaweiten Untersuchung zur Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen vorgestellt. Die Studie prüfte dabei hauptsächlich Webseiten, die mit Artikeln aus dem Bereich Unterhaltungselektronik handelten. Dabei sei es europaweit auf mehr als der Hälfte der Seiten zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Diese bezögen sich hauptsächlich auf fehlende Widerrufs-/Rückgabebelehrungen oder Kontaktdaten und falsche Preisauskünfte (JavaScript-Link: EU-Presseerklärung). Speziell in Deutschland haben die Verbraucher nach dieser Untersuchung keine guten Karten: Auf 7 von 10 untersuchten Webseiten wurden Verstöße gegen Schutzrechte gefunden (JavaScript-Link: Heise Newsmeldung). Und was bringt dem Verbraucher nun diese Untersuchung? Nun, alle beanstandeten Onlineshops sollen von den nationalen Behörden aufgefordert werden, die Missstände zu beseitigen. Gelinge dies nicht, drohen Bußgeldern oder gar die Sperrung der Webseite. Im ersten Halbjahr 2010 sollen die Ergebnisse dieser Maßnahmen vorgestellt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass das Einkaufen im Internet damit für die Verbraucher wieder sicherer wird und sich nicht immer wieder neue schwarze Schafe in die Herde mischen.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 355 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut konstatiert, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Kontaktangabe einer Widerrufsbelehrung eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und damit wettbewerbswidrig und abmahngefährdet ist. Grund ist nach Auffassung des Gerichts, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass die Ausübung seines Widerrufsrechts auch telefonisch möglich sei. Dies sei jedoch nach Gesetzeslage gerade nicht der Fall. Ein lediglich mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam und der Verbraucher laufe Gefahr, sein Recht zu vergeben. Auch dass in der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich angegeben werde, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wirke der Irreführung nicht entgegen, da auf diese Weise zumindest widersprüchliche Informationen mitgeteilt würden. Deshalb wisse der Verbraucher nicht, was letztendlich gelten solle. Dies gelte auch, wenn die Telefonnummer lediglich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Der Widerruf ist zu richten an…“ auftauche. Daran habe sich der Verkäufer festhalten zu lassen. Eine Bagatelle könne in diesem Verstoß nicht gesehen werden, da die Geltendmachung wesentlicher Verbraucherrechte betroffen sei. Das OLG Frankfurt hat in der Frage einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2004 ebenso entschieden (Link: OLG Frankfurt).

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