IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07 (zugl. 5 W 91/07)
    §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts einschränken darf. Das Oberlandesgericht entschied, dass eine diesbezügliche Einschränkung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das entscheidende Zitat lautet: „Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung „…” geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. … Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware -, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.“
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Rückgabebelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden. Mit einem ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008 wurde auch ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung vorgestellt, welches dann zukünftig Gesetzesrang haben soll. Es soll wie folgt aussehen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2008

    Das Bundesjustizministerium plant, das Fernabsatzrecht zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend zu reformieren. Mit einem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” soll mehr Rechtssicherheit für Onlinehändler geschaffen werden, nachdem bereits am 01.04.2008 ein neues gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung in Kraft getreten war. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten. Zukünftig wird das (überarbeitete) gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung Gesetzesrang haben; die Musterverwendung bietet dann die lang geforderte Rechtssicherheit für Onlinehändler. Die Widerrufsfrist / Rückgabefrist für eBay und Onlineshops wird einheitlich 14 Tage betragen, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte informiert wird. Auf der Internetplattform eBay können zukünftig wieder ein Rückgaberecht angeboten und Wertersatz für bestimmungsgemäßen Gebrauch gefordert werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.06.2008.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2008

    LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08
    §§ 312 c, e, BGB, § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG, § 8 Abs. 1, 4 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 PAngVO

    Das LG Lübeck ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die VerpackungsVO oder aber die TextilkennzeichnungsVO lediglich einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch müssten bei eBay bei der Angabe „Versand weltweit“ in der üblichen Rubrik „Versandkosten“ nicht alle möglichen Versandkosten aufgeführt werden. Es reiche, wenn diese Informationen auf Nachfrage erteilt würden. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass Liefer- und Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar (!)“ sein müssen (§ 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO) bedenklich; zumindest sollten die Auslandsversandkosten in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung stelle keine Irreführung dar, da der Verbraucher davon ausgehe, dass diese Information lediglich für Nachfragen gegeben werde, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden könne. Dies mag der Fall sein, wenn der Verbraucher entsprechend aufgeklärt wird,; einen unkommentierten Hinweis halten wir für irreführend. Darüber hinaus kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dann vorliegen, wenn sich eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt und zwischen Abmahnung und Antragstellung mehrere Wochen vergehen (vorliegend: über 3 Wochen).

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2008

    LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
    §§ 312 c, 312 d, 356 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-V, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Bückeburg hat entschieden, dass die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers sowie die Behauptung, dass es sich dabei um einen für solche Fälle geringen Streitwert handele, eine Täuschung des Abgemahnte darstelle sowie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil der Abmahner in einer Vielzahl von Fälle auf diese Weise handelte. Das LG Bückeburg hat im Übrigen weitere Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung benannt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. November 2007

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
    §§ 242, 311 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass der gesetzlich geforderte deutliche Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erbracht wird, wenn die Widerrufsbelehrung allein unter Rubrik „mich“ oder unter einem sog. „sprechenden“ Link („Rechtsbelehrung“). Unter der Rubrik „mich“ vermute niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verkäuferbezogen sei. Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reiche insoweit nicht aus: Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen. Die Verwendung einer Grafik gewährleiste nicht, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sei. Dies ergebe sich aus den verfahrensgegenständlichen Angaben von ebay.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2007

    LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2007

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07
    § 68 Abs. 1 GKG

    Das OLG Düsseldorf hat den Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen Vorhaltung einer inhaltlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf einen Streitwert von 900,00 EUR herabgesetzt. Das OLG Düsseldorf hat annähernd zehn Mal in gleicher Weise entschieden, so in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007, Az. I-20 W 6/07, Beschluss vom 05.03.2007, Az. I-20 U 149/06; Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 13/07, Beschluss vom 16.07.2007, Az. I-20 W 83/07 und Beschluss vom 29.11.2007, Az. I-20 U 107/07.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juni 2007

    OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07
    §§ 312c Abs. 1, 2, 357 Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 1 Abs. 4 Nr. 1 BGB-InfoV, § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Nach Rechtsauffassung des des OLG Hamburg genügt eine Widerrufsbelehrung, die im Rahmen einer eBay-Auktion in die Artikelbeschreibung eingestellt wird, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Weiterhin ist das OLG Hamburg der Rechtsauffassung, dass der Verkäufer sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine Verschlechterung auf Grund bestimmungsgemäßen Gebrauch vorbehalten kann, wenn er eine entsprechend formulierte Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung aufführt und diese spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher in Textform zukommen lässt. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB gehe § 357 Abs. 3 als Spezialvorschrift vor. (mehr …)

I