IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05
    § 2 UKlaG, §§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.

    Das LG Dortmund hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden, – wenn auch inhaltlich richtig – in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob irreführend sei. Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gelte auch für den „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher“, setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff „Auktion“, wie er auf der ebay-Plattform verwendet werde, gleich. Somit verstehe er den eingangs zitierten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht bestehe. Insbesondere der Verbraucher, der „mitdenke“ werde durch den Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Das Landgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Beklagte sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen könne, dass ebay den Kunden informiere. Das Urteil des LG Dortmund wurde unlängst inhaltlich durch das OLG München bestätigt (OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07; ? bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München).
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07
    §§ 156, 312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs „Versteigerung“ sei bei Verwendung auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass – entgegen der Rechtslage – kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff Versteigerung im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
    §§
    9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung,  weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus gewöhnlich verlässlicher Quelle ist zu vernehmen, dass es derzeit auf der Auktionsplattform eBay vereinzelt zu technischen Pannen kommen soll, die bewirken, dass Widerrufsbelehrungen, die in dem von eBay dafür vorgesehenen Feld „Rücknahmebedingungen“ hinterlegt wurden, nicht angezeigt werden. Haben die davon betroffenen Verkäufer ihre Widerrufsbelehrung nicht an anderer Stelle in der Artikelbeschreibung hinterlegt oder einen sprechenden Link auf die „Mich“-Seite eingerichtet, so halten sie derzeit keine Widerrufsbelehrung vor. Dies ist ein – sehr beliebter – Abmahngrund und eine akute Gefahr für alle von der Panne betroffenen Verkäufer. Der Onlinehändler kann sich in derartigen Fällen nicht mit einer „Panne bei eBay“ entschuldigen, da es seine Entscheidung ist, Warenangebote auf einer Internethandelsplattform zu unterbreiten, welche die Widerrufsbelehrung in einer bestimmten, möglicherweise angreifbaren Art darstellt. DR. DAMM & PARTNER raten Mandanten daher seit jeher an, die Widerrufsbelehrung zusätzlich auf andere Art und Weise einzubinden. Diesbezüglich stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4 UWG, §§ 126b, 312 c Abs. 2 Nr. 2, 312 d Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB

    Das OLG Naumburg ist der Rechtsansicht, dass für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Zugleich hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, wann rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sollen ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse sein. Allein die Vielzahl von Abmahnungen sei aber nicht geeignet, missbräuchliches Verhalten zu belegen. Im Übrigen wurde erklärt, dass die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die gesetzlich geforderte Textform (§ 126 b BGB) erfülle.
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  • veröffentlicht am 22. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

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