Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Dortmund: Kein Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBayveröffentlicht am 15. Januar 2009
LG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007, Az. 10 O 113/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 355 Abs. 1 und 2 BGBDas Landgericht schloss sich in diesem Beschluss der bereits vom LG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin) vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungen bei eBay an. Es verneinte eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren. Um eine solche Pflicht konstatieren zu können, sei erforderlich, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss in Textform zugeleitet werde. Gerade dies sei bei eBay aber nicht möglich. Die Wiedergabe der Belehrung in der Artikelbeschreibung wird nach vorherrschender Auffassung der Gerichte nicht als Erfüllung des Textformerfordernisses angesehen; bei Versendung der Bestätigungs-E-Mail nach dem Kauf sei der Vertrag bereits geschlossen. Aus demselben Grund müsse die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betragen.
- LG Detmold: AGB-Klausel „Lieferung ca. innerhalb von 3 Wochen“ wettbewerbswidrig / 30.000 EUR Streitwert für 7 Verstößeveröffentlicht am 6. Januar 2009
LG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoVDas LG Detmold hat in dieser Sache eine einstweilige Verfügung wegen sieben Wettbewerbsverstößen erlassen. Der Streitwert hierfür wurde auf immerhin 30.000,00 EUR festgesetzt. Interessant ist der letzte Punkt, in dem eine Lieferfrist, die mit „ca.“ umschrieben wurde, als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Das KG Berlin hatte diese Frage noch offen gelassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Literatur hat sich im Wesentlichen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lieferfrist-Klausel entschieden (Palandt; Bamberger/Roth; Staudinger; wohl auch Erman – andere Auffassung: Wolf/Lindacher/Pfeiffer).
- LG Berlin: Bei Amazon gilt im Gegensatz zu eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochenveröffentlicht am 22. Dezember 2008
LG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07
§§ 126 b, 145, 312 c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat in diesem Urteil unter anderem deutlich gemacht, dass bei Amazon (www.amazon.de) im Unterschied zu eBay (www.ebay.de) auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen des Vertragsschlusses eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sei von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibe. Eine unter www.amazon.de abrufbare Offerte, bestehend aus der Artikelbeschreibung nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhalte noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag komme damit erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschehe nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahre das Textformerfordernis des § 126 b BGB.
- KG Berlin: Vollständige Namensangabe im Impressum ist Pflichtveröffentlicht am 19. Dezember 2008
KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
Das Kammergericht hat entschieden, dass die nur unvollständige Namensangabe im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Unternehmer seinen Namen lediglich in der Form „M. Mustermann“ angegeben. Er ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 312 BGB), alle Informationen klar und verständlich zu erteilen, so auch die Angaben über seine Identität. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der unvollständigen Namensangabe auch nicht um eine Bagatelle handele, da ein „aus dem Verborgenen heraus“ handelnder Unternehmer sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffe. Er mache es dem Verbraucher schwer, zuverlässige Kenntnis darüber zu erwerben, mit wem er es zu tun hat und gegen wen er nötigenfalls eine Klage würde richten können. Auf diese Weise könnten berechtigte Ansprüche vereitelt werden. - AG Bielefeld: Verwirkung des Widerrufsrechts durch den Kunden ist möglichveröffentlicht am 28. November 2008
AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08
§§ 312 d, 346, 348 BGBDas AG Bielefeld ist in dieser Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass ein Kunde sein Recht auf Durchführung der Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs durch Zeitablauf verwirken kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde zwar den Widerruf fristgerecht ausgeübt, jedoch auf eine E-Mail des Verkäufers zur Klärung der Rückgabemodalitäten länger als ein halbes Jahr nicht reagiert. Weder setzte er sich in diesem Zeitraum mit dem Verkäufer in Verbindung noch sendete er die Kaufsache zurück. Das Gericht entschied, dass es Sache des Käufers sei, sich um die Rücksendung zu kümmern und der Verkäufer zu Recht erwarten könne, dass dies zeitnah nach Ausübung des Widerrufs geschehe. Als Folge der Verwirkung erlangte der Kunde den Kaufpreis nicht zurück und musste die Kaufsache behalten.
- OLG Hamburg: In Widerrufsbelehrung und Impressum muss keine Faxnummer angegeben werdenveröffentlicht am 15. November 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Anlage 2 zur BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Faxnummer weder in der vom Onlinehändler vorzuhaltenden Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend ist. Weder dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch der BGB-InfoV sei eine solche Verpflichtung zu entnehmen, obwohl eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax wünschenswert sei. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt jedoch nicht einheitlich. So hat das LG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, Az. 34 O 188/02) geurteilt, dass eine Faxnummer, sofern der Unternehmer über ein Faxgerät verfügt, auch angegeben werden muss. Diese Vorgabe sollten Unternehmer einhalten, um größtmögliche Rechtssicherheit in diesem Punkt zu erreichen. - OLG Celle: Widerrufsbelehrung ist urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 13. November 2008
OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
§ 2 UrhGDas OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der Umsatz des Abmahners bestimmt den Streitwertveröffentlicht am 10. November 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irreführenden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der Antragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)
- OLG Hamburg: Widerrufsfrist von „4 Wochen“ statt „1 Monat“ ist bereits wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. November 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg vertritt die Rechtsauffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von lediglich „4 Wochen“ statt „einem Monat“ zusteht. Zur Begründung der Erheblichkeit bezog sich das Oberlandesgericht nicht etwa auf den im Zweifelsfall bestehenden Fristenunterschied von 3 Tagen, sondern darauf, dass „bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, … ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr [bestehe].“ Dies berge jedenfalls „die Gefahr in sich und es käme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.“
- AG Lahr: Hat Onlinehändler nach einem Widerruf durch den Verbraucher Anspruch auf Nutzungsersatz?veröffentlicht am 4. November 2008
AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoVDas AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.