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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03
    § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Ansicht, dass die im Bereich der Rücksendeadresse einer Widerrufsbelehrung enthaltene Telefonnummer wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen. Dem sorgfältigen Leser solle sich durch die Angabe einer Telefonnummer lediglich eine Möglichkeit erschließen, bei der Beklagten weitergehende Informationen einzuholen, und zwar solche, die über die der Beklagten gesetzlich auferlegten Informationspflichten hinausgehen. Um diese Funktion zu erfüllen, sei es jedoch nicht erforderlich, die Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung zu nennen; sie könne an einer beliebigen Stelle des Formulars genannt werden. Im Kontext der Widerrufsbelehrung würde hingegen die Gefahr entstehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. wurde nicht durch die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07 (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Berlin). widerlegt. Im Berliner Verfahren ging es vielmehr um die Telefonnummer in einer Rückgabe(!)belehrung. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07
    § 32 Abs. 2 RVG

    Das OLG Stuttgart hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde für das Verfahren bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000,00 EUR bestätigt. Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung – ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet – durch das Angebot des Antragsgegners bei eBay nicht betroffen sei, verringere das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht. Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Gleichwohl wäre das Gericht nicht seiner Aufgabe enthoben, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.

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  • veröffentlicht am 9. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2008

    LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB

    Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, son­dern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungs­beleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Um­verpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetz­lich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Aus­legung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.

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  • veröffentlicht am 25. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 2250/08
    §§
    1, 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 307, 305,312 c, 312 d 346, 357, 126 b BGB

    Das OLG München hat sich in diesem Urteil mit drei Wettbewerbsverstößen auf der Internethandelsplattform eBay auseinandergesetzt. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Formulierung „Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen • zur Lieferung von Waren, …“ für Verbraucher hinreichend transparent ist. Dies wurde verneint mit der Begründung, auf Grund der Kombination der Wendungen „entsprechend“ und „unter anderem“ könnten die verwendeten AGB des Onlinehändlers dahingehend ausgelegt werden, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren Fällen vereinbart werde, die nicht näher spezifiziert sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn dem Verbraucher die Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB präsent sein sollte, verblieben ernsthafte Zweifel, ob mit der Wendung „unter anderem“ nur die in der Klausel nicht wiedergegebenen Ausschlussfälle gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6 BGB gemeint seien oder auch andere Fälle, weil es am Anfang von § 312 d Abs. 4 BGB heißt: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.

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  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm ist der Rechtsansicht, dass ein eBay-Händler sein Angebot nicht ohne weiteres auf gewerbliche Kunden beschränken darf, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Ein Onlinehändler hatte genau diese Einschränkung in seine Artikelbeschreibung aufgenommen und sodann auf die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung verzichtet. Hierin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Aus der Klausel „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“ könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher werde nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, weil die Klausel überaus versteckt eingestellt sei, so dass sie leicht übersehen werden könne. Dies erfülle einen Umgehungstatbestand, wie er beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werde solle.
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  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, Az. 3 W 196/07
    § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Ein Kriterium für diese Entscheidung war die Größe des in Rede stehenden Marktes (Computer & Zubehör), die es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung des Gegners zu größeren Umsatzeinbußen führt. Eine niedrigere Bemessung des Streitwerts hielt das OLG Hamburg jedoch zur Abschreckung unerwünschter Nachahmer nicht für angemessen, da es bei Nichtahndung solcher Verstöße eine zunehmende Nachlässigkeit hinsichtlich des Verbraucherschutzes fürchtete.

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 2 U 71/07
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für jeden Verstoß innerhalb der Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Es setzt sich damit von Gerichten wie dem OLG Düsseldorf ab, welches in mittlerweile über zehn Entscheidungen durch die Festsetzung von Streitwerten zu 900,00 EUR ein für Onlinehändler wahrhaft freundliches „Streitwertdumping“ betreibt. Wie in allen Fällen sind im vorliegenden Fall jedoch auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
    § 3 UWG, § 1 Abs. 2 PAngV

    Das KG Berlin hatte in einer häufig missverstandenen (s.u.) Entscheidung über die Rechtsfrage zu befinden, ob eine Rückgabebelehrung mit Telefonnummer wettbewerbswidrig sei. Dies wurde verneint. Anders als im Fall OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 6. 2004, Az. 6 U 158/03 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG FFM) bestehe keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließe in dem zu beurteilenden Fall jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ beginnen. Nachfolgend werde die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folge die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhielten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen sei jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern solle. Diese Entscheidung ist häufig dahingehend missverstanden worden, dass nunmehr auch in der Widerrufsbelehrung gefahrenlos auf eine Telefonnummer hingewiesen werden könne (so u.a. 1. Leitsatz zu KG, GRUR-RR 2006, S. 23 ). Dem ist jedoch nicht so; die Unterscheidung zwischen Widerruf und Rückgabe ist unbedingt zu beachten.
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