Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit dem Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ stellt KEINEN Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 29. April 2012
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGBDer BGH hat entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ nicht gegen das das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verstößt und somit auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die streitgegenständliche Überschrift sei im Übrigen gar nicht nicht Teil der Widerrufsbelehrung, sondern dieser vorangestellt. Auf einen erläuternden Zusatz, wer „Verbraucher“ sei, kam es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wer sich auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung beruft, darf es nicht zuvor verändert habenveröffentlicht am 11. April 2012
BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoVDer BGH hat entschieden, dass eine Berufung auf das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung immer dann verwehrt ist, wenn ein Formular verwendet wird, das nicht dem gesetzlichen Muster (hier noch: der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F.) „in jeder Hinsicht vollständig entspricht“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Naumburg: Rechtsanwalt haftet nicht immer, wenn er eine unzureichende Widerrufsbelehrung freigibtveröffentlicht am 13. Februar 2012
OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, Az. 5 U 144/11
§ 158 Abs. 5 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, § 675 BGBDas OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Rechtsberatung nicht Hellseher zu sein braucht und sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung (Frage der Deutlichkeit) durchaus auf die geltende Rechtslage beziehen darf. Ergeht nach dem anwaltlichen Gutachten ein höchstrichterliches Urteil, nach welcher die im konkreten Fall verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam, da nicht hinreichend deutlich hervorgehoben ist, so haftet der Rechtsanwalt nicht auf Grund etwaiger Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.
- OLG Hamm: Widerrufsbelehrung am Ende der eBay-Auktion reicht aus, „Zwischenbelehrungen“ sind nicht erforderlich / Zur Aufhebung des Skandal-Beschlusses des LG Dortmundveröffentlicht am 8. Februar 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11
§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass – entgegen der Rechtsansicht des LG Dortmund (hier) – es ausreicht, wenn ein eBay-Händler die Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar nach Beendigung seiner eBay-Auktion an den höchstbietenden Verbraucher übermittelt, um in den Genuss der 14-tägigen Widerrufsfrist zu kommen. Es sei dem Händler jedenfalls unzumutbar, nach jedem jeweiligen Höchtsgebot eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, zumal ihm die Identität seines Vertragspartners von eBay erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion bekannt gegeben werde. Es sei auch keineswegs ausgeschlossen, dass das erste Höchstgebot im Verlaufe der Auktion noch von Dritten überboten werde. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde 49 Stunden vor Ende der Auktion ein zu diesem Zeitpunkt höchstes Gebot abgegeben. (mehr …) - BGH: Vertragliches Widerrufsrecht, wenn nicht erforderliche Widerrufsbelehrung übersandt wird?veröffentlicht am 6. Februar 2012
BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10
§ 355 Abs. 1, 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGBDer BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob durch die nachträgliche Übersendung einer gesetzlich nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies hat der BGH jedenfalls nicht pauschal bejaht. Da es sich bei vorformulierten Widerrufserklärungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei die hierfür grundsätzlich gebotene objektive Auslegung entscheidend. Im entschiedenen Fall sei danach kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Der Senat führte dazu aus:
- BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksamveröffentlicht am 25. Januar 2012
BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Januar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11
§ 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1, § 2, § 3 EGBGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Internet, die noch auf Vorschriften der BGB-InfoV hinweist, wettbewerbswidrig und nicht als Bagatelle zu beurteilen ist. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist mitgeteilt werden müssten, sei nur dann sinnvoll, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen. Von einem Bagatallverstoß könne auch nicht ausgegangen werden, da – auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben würden – eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation spürbar erschwert werde. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Hamburg-Wandsbek: Widerruf bei mangelnder Widerrufsbelehrung auch nach 2 Jahren noch möglich – Auch kein Wertersatz für Internet-Portalveröffentlicht am 17. Januar 2012
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.01.2012, Az. 716a C 354/11
§ 355 Abs. 4 BGB, § 312 d Abs. 3 BGB, § 312 e Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGBDas AG Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass die Mitgliedschaft bei einem Internet-Erotik-Portal auch nach knapp 2 Jahren noch widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt über den Fristbeginn belehrte. Vorliegend sei dem Kunden in der Belehrung nicht mitgeteilt worden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit Vertragsschluss beginne. Deshalb sei die Frist auch nach fast zwei Jahren noch nicht erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht habe darlegen können, dass der Beklagte dem Beginn der Ausfu?hrung der Dienstleistung zugestimmt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Liegt der Werbung für ein Zeitschriftenabo ein Bestellformular bei, muss auf diesem darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrufsrecht bestehtveröffentlicht am 7. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10
§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass in einem Angebot für ein Produkt (hier: Zeitschriftenwerbung) nicht nur auf das Bestehen, sondern auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen ist, wenn eine der Ausnahmen des § 312 d Abs. 4 BGB greift. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Gerstel für die Datronix GmbH wegen veralteter Widerrufsbelehrung / Kostenlose Ersteinschätzungveröffentlicht am 2. Dezember 2011
Wir weisen auf Abmahnungen der Kanzlei Andreas Gerstel aus Greven hin. Dieser mahnt für die Datronix GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Bloemer, Melchiorstr. 14, 50670 Köln die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ab. Betroffen sind Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Die Vorgänge veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen ist. Die neue Widerrufsbelehrung konnte mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht seit dem 04.08.2011 verwendet werden. Die gesetzliche Übergangsfrist endete am 04.11.2011. Wir verknüpfen diesen Hinweis mit der Empfehlung an alle Onlinehändler, trotz des pressierenden Weihnachtsgeschäfts, die Aktualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und natürlich insbesondere der Widerrufsbelehrung, prüfen zu lassen. Wir beraten Sie hinsichtlich der mit einer Abmahnung verbundenen Risiken gerne und stellen Ihnen auch gerne aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerufsbelehrung zu Festpreisen zur Verfügung!
Weitere Informationen:Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)
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