Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Werbung als „Tee mit Zzischh“ ist irreführend, wenn lediglich Tee-Extrakt enthalten istveröffentlicht am 2. Februar 2011
LG Köln, Urteil vom 26.08.2010, Az. 31 O 239/10
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein Teeprodukt unter der Bezeichnung „F Tea“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Getränk kein Tee, sondern Tee-Extrakt enthalten ist. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Getränk Tee enthalte. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt seien und er davon ausgehe, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthielten, werde die Produktaufmachung zu dieser Fehlannahme führen. Ausreichende aufklärende Hinweise seien nicht vorhanden. In der Verkehrserwartung sei Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen werde, handele es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Widerspruchsrecht des Markeninhabers bezüglich des ersten Inverkehrbringens von Originalware / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
EuGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az. C-449/09
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Marken – Richtlinie 89/104/EWGDer EuGH hat entschieden, dass der Markeninhaber einem ohne seine Zustimmung erfolgten ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz greife beim ersten Inverkehrbringen nicht. Wenn somit Waren einer Marke nicht früher vom Inhaber dieser Marke oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden, gewähre Art. 5 der Richtlinie 89/104 diesem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestatte, Dritten zu verbieten, diese Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Das die einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigende Urteil muss nicht erneut zugestellt werdenveröffentlicht am 6. Dezember 2010
OLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein Urteil, welches nach eingelegtem Widerspruch eine einstweilige Verfügung bestätigt, nicht erneut im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Eine erneute Vollziehung müsse nur dann erfolgen, wenn die Beschlussverfügung durch das im Widerspruchsverfahren ergangene Urteil erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst werde. Werde sie hingegen lediglich (marginal) eingeschränkt, löse ein solches Minus gegenüber der vollzogenen Entscheidung (die einstweilige Verfügung war im Parteibetrieb zugestellt worden) keine Notwendigkeit einer erneuten Vollziehung aus. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194 und des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 152.
- LG Düsseldorf: Interview-Einwilligung darf im Trauerfall widerrufen werdenveröffentlicht am 19. November 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az. 12 O 309/10
§§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einwilligung zur Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen (Interview) wirksam widerrufen werden kann. Im entschiedenen Fall war der Antragsteller zum Tod einer Angehörigen interviewt worden, widerrief die zunächst gegebene Einwilligung zur Ausstrahlung jedoch am nächsten Tag. Das Gericht erachtete diesen Widerruf als wirksam. Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfalle dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das geführte Interview, das den Umgang des Antragstellers mit seiner Trauer zum Gegenstand hatte, habe in dessen Privatsphäre eingegriffen, denn dem Antragssteller stehe das Recht zu, mit der Trauer um seine Angehörige für sich allein zu bleiben. Ein Widerruf könne erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete; dies könne dann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden. In diesem Fall habe die Mutter der Getöteten einer Veröffentlichung des Interviews widersprochen. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen dürfen. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, habe die Presse zu respektieren. Von einer rechtzeitigen Erklärung einen Tag nach dem Interview sei auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Koblenz: AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen“ ist unwirksam und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. Oktober 2010
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 307 ff. BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass unter anderem die AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht“ unwirksam ist und zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaube, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden könne. Es ermögliche bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies könne insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs sei nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 (GA 219) argumentiert habe, die Trägheit des Kunden könne nicht als Argument für eine Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, könne sie, so der Senat, mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprächen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Keine Kostenauferlegung an den Unterliegenden bei komplexer Rechtslageveröffentlicht am 9. Oktober 2010
BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 33 W (pat) 20/09
§ 63 Abs. 1 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung zu Ungunsten eines Widerspruchsführers nicht der Billigkeit entspricht, wenn die Rechtslage und Rechtsprechung in ähnlichen Fällen umfangreich, unüberschaubar oder von Änderungen geprägt war. Das Unterliegen im Widerspruchsverfahren allein könne jedenfalls kein Kriterium für die Kostenauferlegung sein, da § 63 Abs. 1 MarkenG eine Ermessensregelung enthalte, die die Vorschrift von den zivilprozessualen Vorschriften unterscheidet. Um eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen, müssten also noch weitere Umstände neben dem Unterliegen hinzutreten. Diese könnten darin bestehen, dass eine Partei einen erkennbar aussichtslosen Anspruch durchzusetzen versucht. Existiere zu dem konkreten Fall jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, könne nicht von erkennbarer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Zudem seien viele Aspekte zu berücksichtigen und prüfen gewesen, die der Angelegenheit eine hohe Komplexität verliehen hätten. Aus diesem Grund sei die Kostenauferlegung an die unterlegene Partei unbillig gewesen; jede Partei habe die Verfahrenskosten selbst zu tragen.
- EuGH: This Bud’s not for you! – Anheuser-Bush bleibt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „Budweiser“ verwehrtveröffentlicht am 24. August 2010
EuGH, Urteil vom 29.07.2010, Az. C-214/09 P
Art. 42 Abs. 3 EU-VO 40/94Der EuGH hat entschieden, dass die amerikanische Brauerei Anheuser-Bush Inc. den Begriff „Budweiser“ nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann, da der (widersprechenden) tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar, národní podnik, die diesbezüglich älteren Markenrechte zustehen. Die tschechische Brauerei hatte die Wortmarke „Budweiser“ zuvor international schützen lassen. Die amerikanischen Wettbewerber wollten mit einem verfahrensrechtlichen Winkelzug die Tschechen aus dem Streit um die Marke drängen. Letztere hatten die Beweise für eine Verlängerung ihrer Marke verspätet eingereicht, was der EuGH jedoch für unbedenklich hielt. Zur Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Argumente und dem Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Übertriebene Anpreisung von Medikamentenveröffentlicht am 22. Juli 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 102/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 3 HWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, das die Werbung mit einem Werturteil wie „hevorragend lokal verträglich“ für ein Augentropfenpräparat dann irreführend ist, wenn in der Packungsbeilage „häufige“ Nebenwirkungen (1-10% der Patienten) wie verschwommenes Sehen oder Augenschmerzen und „sehr häufige“ Nebenwirkungen wie Brennen oder Stechen auftreten. Ärzte verbänden mit dem Wort „hervorragend“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend mehr als nur einen qualitativen Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb, nämlich die Bedeutung „ausgezeichnet, blendend, meisterhaft, vortrefflich“, so dass nicht nur eine im Verhältnis zu Wettbewerbern vorliegende Besserstellung beworben, sondern auch eine Sachaussage hinsichtlich des Produkts getroffen werde. Das Auftreten „häufiger“ Nebenwirkungen sei aber mit dem Wortsinn von „hervorragend“ nicht vereinbar. - VG Frankfurt a.M.: Schleppende Behördenarbeit berechtigt nicht zur Einschaltung eines Anwaltsveröffentlicht am 21. April 2010
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2009, Az. 1 K 2786/09
§ 80 VwVfGDie Dauer der Registrierungsverfahren nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sind berüchtigt. Nunmehr hat das Frankfurter Verwaltungsgericht – wenn auch nicht in einer die EAR-Stiftung betreffenden Angelegenheit – entschieden, dass die schleppende Bearbeitung eines Widerspruchs durch eine deutsche Behörde kein Grund ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kläger, der bereits von der Behörde telefonisch die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Widerspruch begründet sei, wartete mehr als 4 Monate vergeblich auf den schriftlichen Bescheid, den er wegen der Auszahlung eines Förderbetrags dringend benötigte. Schließlich schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dessen Kosten muss der Kläger nun selbst tragen, da das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verneinte. Dessen Einschaltung sei nur zulässig, wenn die Sache selbst Tat- und Rechtsfragen aufwürfe, die sich nicht ohne Weiteres beantworten ließen. Die rechtlichen Fragen seien zum Zeitpunkt der Einschaltung jedoch schon geklärt gewesen, es sei nur noch um die Frage gegangen, wann die Behörde die bereits getroffene Entscheidung in schriftliche Form fassen würde. Etwaige Verluste, die dem Kläger durch die verzögerte Bearbeitung entstanden seien, könnten höchstens im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.
- BPatG: Zu der Verwechslungsgefahr zwischen zwei lediglich beschreibenden Markenveröffentlicht am 8. März 2010
BPatG, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1; 43 Abs. 2 S. 2; 9 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „Ice-Gums“ und „SOFT ICE GUMS“ für Fruchtgummi und Bonbons nicht anzunehmen ist. Da die Marke „Ice-Gums“ lediglich eine Kombination beschreibender und damit schutzunfähiger Wortbestandteile sei, könne sich eine Verwechslungsgefahr nicht aus der Übereinstimmung dieser Bestandteile ergeben. Auch der Bestandteil „SOFT“ der angreifenden Marke als bekannter englischer Begriff für „weich“ diene lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen sei aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen. Der Schutzumfang der streitigen Marken an sich sei gering zu bemessen. Die Form der Abbildung der Marke „SOFT ICE GUMS“ auf der Verpackung der Produkte könne nicht berücksichtigt werden, da im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren allein die registrierte Form der Marke maßgeblich sei.