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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 14.04.2011, Rs. T-466/08
    §§ Art. 8 Abs. 1 lit. b; 43 Abs. 2, 3 EU-VO 40/94 bzw. EU-VO 207/2009

    Das Gericht der Europäischen Union (Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Acno Focus“ nach Widerspruch des Inhabers der Marke „Focus“ abgelehnt werden kann, da eine Verwechselungsgefahr bestünde. Zitat: „Es ist festzustellen, dass das Element „Acno“ der Anmeldemarke für das relevante Publikum auf das deutsche Wort „Akne“ hinweisen und daher von ihm mit Produkten zur Aknebehandlung in Verbindung gebracht werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin einen solchen Zusammenhang nicht vollständig ausschließt. Sie hat nämlich nur ausgeführt, dass zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Schminkmitteln nicht nur Produkte zur Aknebehandlung gehörten, womit anzunehmen wäre, dass das Element „Acno“ zumindest für einen Teil der in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 25 W (pat) 31/10
    §§ 43 Abs. 3 MarkenG, 32 Abs. 1 MarkenV

    Das BPatG hat entschieden, dass bei fehlender Anhörung der Parteien vor Erlass eines Aussetzungsbeschlusses durch das DPMA ein Ermessenfehler vorliegen kann. Grundsätzlich erscheine zwar die Aussetzung des Verfahrens über eine Erinnerung, die ein weiterer Widersprechender gegen denselben Beschluss, mit welchem auch der von ihm erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden ist, sachgerecht, wenn gegen den Beschluss der Markenstelle, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei, seitens der Markeninhaberin Beschwerde eingelegt worden sei, jedoch sei erforderlich, dass den Beteiligten vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 25 W (pat) 225/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Toastars“ und „Toasties“, welche beide für Backwaren eingetragen sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Trotz Warenidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die angegriffene Marke weise sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich markante und für den Durchschnittsverbraucher, an den sich die Waren richteten, deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, aufgrund derer auch bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. X ZR 16/09
    Art. 69 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem Patentanspruch und dessen Beschreibung der Anspruch immer vorgeht. Sei der Patentanspruch eng gefasst, dürfe er nicht an Hand einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden, da der Anspruch durch den Wortlaut begrenzt werde. Das Gericht führte aus, dass, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs mit einer Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden könne, die Beschreibung nicht zur „Korrektur“ des Patentanspruchs herangezogen werden könne; andernfalls würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs verstoßen. Schließlich sei bei der Interpretation zu beachten, dass, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten zur Erzielung einer technischen Wirkung offenbare, allerdings nur eine davon in den Patentanspruch aufgenommen wurde, durch die Benutzung einer der weiteren Möglichkeiten das Patent nicht verletzt werde.

    Vorinstanzen:
    LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4b O 297/06
    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008, Az. I-2 U 65/07

  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04
    §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „GeoPost“ nicht wegen Verwechslungsgefahr mit den Marken „Post“ und „Deutsche Post“ zu löschen ist. Das Gericht führte auf, dass das angegriffene Zeichen den erforderlichen Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken jeweils einhalte. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke „GeoPost“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd; der Wortbestandteil „Post“ werde in der konkreten Zusammensetzung nur als beschreibende Sachangabe angesehen. Darüber hinaus sei dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bewusst, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten im Inland gebe, so dass „Post“ an sich nicht mehr lediglich der Widersprechenden zugeordnet werde, sondern einen übergeordneten Begriff für allgemeine Zustellungsdienstleistungen darstelle. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Verkehr auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass habe, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern zu schließen.

  • veröffentlicht am 28. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. C-308/10 P
    Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Verfahren über Gemeinschaftsmarken ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, wenn es um die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen in einem Widerspruchsverfahren geht. Eine solche Berücksichtigung könne durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelange, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein könnten und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiteten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstünden. Andererseits sei es jedoch ebenso legitim, wenn das HABM zu der Auffassung gelange, dass die verspätet eingereichten Unterlagen von keiner Relevanz für das Widerspruchsverfahren seien und diese – auch wenn eine Entscheidung erst erhebliche Zeit nach Einreichung der letzten Unterlagen erfolge – als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft würden.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 26 W (pat) 179/09
    § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass kein gerichtlicher Hinweis an eine Partei in einem Markenrechtsstreit erfolgt, welche es versäumt, die Benutzung ihrer Marke glaubhaft zu machen. Nach Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenpartei sei der Widersprechenden ausreichend Zeit geblieben, zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede sei in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt. Das Gericht dürfe grundsätzlich nicht auf Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen, so weder auf die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede noch auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung von gegen die Nichtbenutzung sprechenden Tatsachen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nicht angenommen werden kann, wenn diese Marke zu Verkaufszwecken innerhalb von 2 Jahren für nur jeweils einen Monat verwendet wird. Denn eine Marke müsse, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssten, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
    §§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 25 W (pat) 21/10
    §§
    43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2  i.V.m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke im Widerspruchsverfahren der Markeninhaber konkrete Angaben zur Benutzung der Marke tätigen muss. Insbesondere bei Marken, die für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind, müsse differenziert werden, welche Umsätze welchen Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen seien. Grundsätzlich könnten Umsatzzahlen, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden genannt sind, einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen, dafür müsste jedoch die konkrete Zuordnung gegeben sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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