IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.04.2012, Az. 6 W 43/12
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung nicht verhängt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Dies gelte auch dann, wenn gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgreich Berufung eingelegt werde, da in diesem Fall nicht die ursprüngliche einstweilige Verfügung rückwirkend bestätigt, sondern eine neue, allerdings inhaltsgleiche erlassen werde. Wie das OLG Frankfurt a.M. entschied das OLG Hamburg, WRP 1997, 53; anders entschied (zum Ordnungsgeld) indessen das OLG München, NJWE-WettbR 2000, 147. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „GTI“ der Volkswagen AG und der Marke „Suzuki Swift GTi“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen „GTI“ werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke „VW“ in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung „Suzuki Swift GTi“ sei durch den Bestandteil „Swift“ eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing nicht nachgewiesen ist, wenn die Auskunft den Anschlussinhaber betreffend nicht eindeutig ist. Vorliegend hatte die Auskunft des Providers zunächst gelautet, dass der 7jährige Sohn des Beklagten Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Downloads gewesen sei. Eine weitere Anfrage ergab den Beklagten selbst. Da die Vertragsdaten beim Provider nicht geändert worden waren, blieb unklar, wie für dieselbe IP-Adresse zum selben Zeitpunkt zwei unterschiedliche Anschlussinhaber in Frage kommen sollten und wie der Provider überhaupt den Namen des minderjährigen Sohnes erhalten haben sollte. Aus diesem Grund sei zweifelhaft, ob die Ermittlung des Anschlussinhabers ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies gehe zu Lasten des Rechteinhabers, weshalb Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz abzulehnen seien.
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  • veröffentlicht am 23. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I-28 W 3/12
    § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss bei einem Kaufvertrag über Gebrauchtwagen („Wird hiermit nachstehendes Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für sichtbare und unsichtbare Mängel verkauft„) selbst dann unwirksam ist, wenn in den – einbezogenen – AGB diesbezüglich eine rechtskonforme Klausel und somit eine inhaltliche Berichtigung des Gewährleistungsausschlusses enthalten ist. Der Gebrauchtwagenverkäufer hatte auf der Vorderseite des Musterkaufvertrages darauf hingewiesen, dass „unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, siehe Rückseite“ gelten würden. In den auf der Rückseite des Musterkaufvertrag wiedergegebenen AGB fand sich sodann eine Klausel, nach welcher die vorderseitige Haftungsbegrenzung nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten sollte. Im Übrigen erläuterte die AGB-Klausel weiter: „Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
    § § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10
    § 7 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass im Verfahren der Markenlöschung nach § 53 MarkenG wegen Verfalls die tatsächliche Inhaberschaft nicht zu prüfen ist. Die Prüfung sei beschränkt darauf, ob der eingetragene Inhaber der Marke innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch gegen die Löschung erhoben habe oder nicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei hingegen nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen sei und ob die als Inhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft noch existiere. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 47/10
    § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 71 Abs. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass in einem Widerspruchsverfahren dem Widersprechenden aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn dieser seinen Widerspruch nicht begründet. Dies widerspreche der prozessualen Sorgfalt. Von einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versuche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 28.09.2011, AZ. 26 W (pat) 93/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“ nicht in markenrechtsrelevanter Weise mit der Marke „Schneewittchen“ kollidiert. Die Widerspruchsführerin sah eine Verwechselungsgefahr zu ihrer eigenen Marke. Bei flüchtiger Wahrnehmung der jüngeren Marke würden die Unterschiede zur Bezeichnung des Originalmärchens nicht bemerkt. Dies sah der Senat anders. Was wir davon halten? Das schneeflitternde Gebräu sollte nicht den gleichen schalen Abgang haben wie die Brüller-Kombination aus „Schneeflittchen“ einerseits und „lieben … Lustzwerge“ (wieso „lieb“?) andererseits. Wir haben den dringenden Verdacht, dass hier ein Ballermann-Gesöff kennzeichenrechtlich geschützt werden soll. Solche komme nicht selten ergänzend zum Konsum, nachdem bereits ein gewisser Alkoholpegel erreicht ist, womit die Differenzierbarkeit der Flaschenetiketten („Konsumiere ich Schneeflittchen oder Schneewittchen?“) noch das kleinste Problem für den Märchenfreund wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 25 W (pat) 51/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für gleichlautende Marken (hier: „Pfeffi“) keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Abstand der Waren groß genug ist. So musste die jüngere Marke zwar z.B. für die Waren Gelees und Konfitüren gelöscht werden; für (Pfefferminz-)Bonbons auf der einen Seite und (Pfefferminz-)Tee auf der anderen wurde die Verwechslungsgefahr jedoch verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11
    § 93; 99 Abs. 2 S. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschränkung eines Widerspruchs gegen die Kosten einer einstweiligen Verfügung zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung an sich ist. Mit einem derart formulierten Kostenwiderspruch könne damit auch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ausgesprochen werden. Auch ein Teilwiderspruch verbunden mit einem Teilkostenwiderspruch sei möglich. Im Übrigen sei der Widerspruch, wenn er sich nicht ausdrücklich auf die Kosten beschränke und als „Kostenwiderspruch“ bezeichnet werde, im Zweifel als Vollwiderspruch zu werten. Zum Volltext der Entscheidung:

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