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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    LG München I, Urteil vom 22.12.2015, Az. 33 O 18890/14
    § 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; § 22 AMG; § 242 BGB; Art. 10 Abs. 1 RL 2008/95/EG

    Das LG München hat entschieden, dass bei einem Löschungsantrag wegen Verfalls (mehr als 5-jährige Nichtbenutzung einer Marke) eine klinische Studie nicht als berechtigter Grund für die Nichtbenutzung eingewandt werden kann. Vorliegend beantragte die Klägerin, dass die Beklagte in die Löschung ihrer für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ eingetragenen Marke einwilligen solle, da diese auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt worden sei. Die Durchführung einer klinischen Studie bezüglich eines Wirkstoffs, welcher in einem den Markennamen verwendenden Präparat verwendet werden sollte, stelle keinen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung dar. Die Studie beziehe sich lediglich auf einen Wirkstoff und nicht auf ein den Markennamen verwendendes Präparat, so dass eine Parallele zum arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu ziehen sei. Auch anderweitige Benutzungshandlungen stellte das Gericht nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2015, Az. 25 W (pat) 544/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Wilder Kirschen-Mix“ nur für bestimmte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel als Wortmarke angemeldet werden kann. Für Produkte wie z.B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Eier, Reis oder Kühleis sei dies möglich, für andere Produkte wie z.B. Kaffee, Zucker, Brot, Kaugummi, Speiseeis oder Bier bestätigte das Gericht die Zurückweisung der Anmeldung. Für letztere Produkte besitze das Zeichen keine Unterscheidungskraft, da bei diesen entweder Kirschen als Zutat verwendet oder den Produkten Kirscharomen zugesetzt werden könnten, so dass das Kennzeichen lediglich beschreibend sei und nicht als Herkunftshinweis diene. Die erstgenannten Waren würden hingegen nicht aus Kirschen hergestellt bzw. würden gegenwärtig nicht mit Kirschgeschmack angeboten oder seien nicht unmittelbar zum Verzehr bestimmt (Kühleis). Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Waren zukünftig mit Kirscharoma versehen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2016

    EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer eingetragenen Wortmarke nicht auf gestalterische Elemente (z.B. Groß-/Kleinschreibung) bezieht. Somit waren die Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ als identisch anzusehen. Da außerdem eine große Nähe zwischen den angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sei, bestehe Verwechslungsgefahr, so dass das später angemeldete Zeichen „iDrive“ nicht eingetragen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 531/13

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 125 b Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarken „medan“ und „medac“ einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen, soweit diese für ähnliche Waren eingetragen sind (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse). Für diese Waren halte die angegriffene Marke (medan) den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke (medac) hinsichtlich der vorgenannten Waren jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die gestalterische Abweichung der Endbuchstaben „c“ bzw. „n“ ist gering ausgeprägt, insbesondere seien keine prägenden Ober- oder Unterlängen vorhanden. Bei nicht gegebener Warenähnlichkeit sei der Abstand der beiden Marken hingegen groß genug, so dass die Marke „medan“ nur teilweise zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14
    § 26 Abs. 1 und 3 S. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke auch dann gegeben ist, wenn die Marke ausschließlich in Form eines Wort-/Bildkennzeichens, welches die Wortmarke enthält, erfolgt. Die Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung seien für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich, da der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert worden sei. Die Hinzufügung von Bildelementen verändere den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke dann nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert werde, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juni 2015

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke (hier: „Bike-Components.de“) neben dem Verbraucher auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel einbezogen werden muss. Insbesondere bei der Bewertung fremdsprachlicher Anteile sei beim Handel eine entsprechend tiefere Kenntnis der Welthandelssprachen anzunehmen. Vorliegend sei daher bei dem Kennzeichen „Bike-Components.de“ von einer rein beschreibenden Angabe ohne Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2015

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 73/14
    § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „AppOtheke“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Verkehr würde darin lediglich eine leichte Abwandlung des Begriffs „Apotheke“ erkennen und darin eine rein beschreibende Angabe sehen. Insbesondere der Großbuchstabe in der Wortmitte (sog. Binnenmajuskel) führe nicht zu einer Unterscheidungskraft, zumal bei Anmeldung einer Wortmarke jegliche Schreibweise geschützt sei. Komme es auf eine bestimmte Schreibweise an, könne diese nur als graphische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke Berücksichtigung finden. Die Verdoppelung des „p“ sei eher unauffällig oder würde vom Verkehr als Fehler angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 6 U 3249/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, § 9 MarkenG, § 14 MarkenG, § 41 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass T-Shirts, die ein Adler-Symbol und den Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ tragen, die Markenrechte des DFB verletzen. Werde jedoch nur das Adler-Symbol, welches auch Bestandteil der DFB-Marke ist, verwendet (z.B. auf Autofußmatten), sei von einer Verwechslungsgefahr nicht auszugehen. Die Marke des DFB werde durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ in erheblicher Weise geprägt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14
    § 140 Abs. 1 MarkenG; § 32 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Markenverletzung auf einer Automesse in Frankfurt nicht gegeben ist, wenn der Verletzer kein Angebot seiner Produkte im Bundesgebiet plant. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte sein Angebot nicht an deutsche Abnehmer und er unternehme keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland. Die Klägerin, die für eine andere Annahme beweisbelastet war, habe diesen Nachweis nicht erbringen können. Deshalb sei eine vom LG Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 25 W (pat) 560/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ als Wortmarke keine Unterscheidungskraft für Waren wie Seife, Büroartikel oder Süßwaren besitzt. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da sich der Name Richard Wagner unzweifelhaft auf den berühmten Komponisten beziehe und der Bestandteil „Barren“ sich auf die Form der vertriebenen Waren beziehe. Der Großteil des Verkehrs werde die Bezeichnung als Merchandising-Produkt zu einer Wagner-Veranstaltung begreifen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zum Volltext der Entscheidung:

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