IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    BPatG, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 30 W (pat) 14/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „it.smart-connect“ für den Bereich Computer-Software jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Wortbildung (Schreibweise mit Punkt, Rotfärbung des Bestandteils „it“) sei nicht hinreichend fantasievoll, um dieses Hindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend erkennen, dass es bei den erfassten Waren und Dienstleistungen um pfiffige oder auch intelligente Verbindungen im IT-Bereich gehe. Dies schließe eine Eignung als Herkunftshinweis aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Glücksgefühle“ für eine Vielzahl von Waren z.B. aus den Bereichen Lederwaren, Küchengeräte und Glaswaren nicht eintragungsfähig ist. Der Begriff besitze keine Unterscheidungskraft, die dazu führe, dass die so bezeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden könnten. Es handele sich um eine rein beschreibende, werbende Angabe, die der Verkehr auch nur als solche wahrnehmen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 92/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Wortmarke „Eigenheimat“ für den Bereich von Bauleistungen keine Schutzhindernisse für die Eintragung bestehen. Durch die Verschmelzung von „Eigenheim“ und „Heimat“ sei der Begriff keine bloß beschreibende Angabe. Durch den Gegensatz, wie ein Ort „Eigenheim“ und „Heimat“ (Privatsphäre und vertrauter sozialer Raum) gleichzeitig sein könne, sei eine Interpretation der Bedeutung erforderlich. Dadurch ergebe sich die erforderliche Herkunftsfunktion und Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2012

    BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. I ZB 13/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1
    MarkenG, § 82 Abs. 1 S.1 MarkenG, § 139 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Marke „Neuschwanstein“ in Hinblick auf den Vertrieb von Reiseandenken oder -bedarf und in Hinblick auf die Sehenswürdigkeit „Schloss Neuschwanstein“ nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, wenn sie vom Rechtsverkehr eher als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit, denn als Produktkennzeichnung verwendet werde. Allerdings fehle es der Marke nicht allein deshalb an Unterscheidungskraft, weil die so gekennzeichneten Produkte in der Nähe des Schlosses Neuschwanstein angeboten würden. Das Bundespatentgericht hatte angenommen, für „pharmazeutische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“ sei die Marke nicht unterscheidungskräftig, weil diese Waren ein typisches Zusatzangebot für Touristen etwa zur Behandlung von Reisekrankheiten in oder nahe bei Sehenswürdigkeiten darstellten. Auch die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte; Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“ seien als Zusatzangebot im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten anzusehen. Diese Ansicht teilte der BGH nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 27 W (pat) 547/11
    § 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wort-/Bildmarke „kalimera“ und der Wortmarke „Guten Morgen“ in Bezug auf Säfte keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar könne „kalimera“ aus der griechischen Sprache auch „Guten Morgen“ bedeuten (es bedeutet aber auch allgemein „Guten Tag“), dies begründe jedoch keine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Sollte dem inländischen Verbraucher die Bedeutung von „kalimera“ bekannt sein, werde er ohne Weiteres erkennen, dass es sich hier um Begriffe unterschiedlicher Sprachen mit einem lediglich ähnlichen Sinngehalt handele. Sei einem Verbraucher der Begriff nicht bekannt, erkenne er schon gar keine Ähnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2012

    BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 50/11Bogner B/Barbie B
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwei Marken, die lediglich aus dem einzelnen Buchstaben „B“ in unterschiedlicher grafischer Gestaltung bestehen, auch bei Gebrauch für gleiche/ähnliche Waren (Bekleidung, Schuhe) nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind. Der unterschiedlichen grafischen Gestaltung komme bei Einzelbuchstaben ein wesentlich größeres Gewicht zu als bei anderen Wortzeichen. Allerdings sei zu berücksichtigen, ob die Kennzeichnungskraft eines Zeichens höher liege als der Durchschnitt. Sei dies der Fall, müsse man in Anbetracht bestehender Warenidentität trotz der geringen Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr ausgehen, denn Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft verfügten über einen weiten Schutzbereich. Vorliegend konnte der BGH hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen treffen und verwies die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 26 W (pat) 61/11
    § 43 Abs. 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den beiden Marken „Adler“ und „ADLEX“ – auch bei hochgradig ähnlichen angebotenen Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr besteht. Der seltene Buchstabe „x“ in „ADLEX“ sorge sowohl klanglich als auch schriftbildlich für eine deutliche Unterscheidung der beiden Marken. Auch bezüglich des Sinngehaltes sei eine Verwechslungsgefahr faktisch nicht gegeben – anders als zum Beispiel bei „MAGIX“ und „MAGIC“, wo eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 33 W (pat) 528/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Ethikbank“ nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen angemeldet werden kann. Es handele sich um eine rein beschreibende (Fantasie-)Angabe für eine Bank, die nach ethischen Grundsätzen handele, so dass dem Begriff kein Hinweis auf das dahinter stehende Unternehmen entnommen werden könne. Ebenso wie den Begriffen „Ökobank“ und „Nationalbank“ mangele es an Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 25 W (pat) 36/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „print24“ nicht für Farben und Lacke schutzfähig ist. „Print“ i.S.v. „Druck, drucken“ sei für diese Waren rein beschreibend. Daraufhin änderte der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ab in eine Vielzahl von detaillierten Waren (u.a. (Auszug) „Aluminiumpulver für Malzwecke, Asphaltlack, Auramine, bakterizide Anstrichmittel, Beizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler“). Daraufhin verwies der Senat die Angelegenheit zum DPMA zurück, da bei einem erheblichen Teil der aktuell beanspruchten Waren fraglich sei, ob diese überhaupt unter die ursprünglichen Warenbegriffe subsumiert werden könnten. Deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA angezeigt, da dieses über die Anmeldung in der aktuellen Fassung mit zahlreichen Einzelwaren noch nicht entschieden habe – weder über die Zulässigkeit des Warenverzeichnisses noch über die Schutzfähigkeit im Zusammenhang mit den aufgeführten Waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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