IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 5 W 105/09
    §§ 312 c BGB; 1, 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss eine ausdrückliche Abkehr von früherer Rechtsprechung genommen und befindet nunmehr einzelne Fehler in der Widerrufsbelehrung als abmahnungswürdig, die bis dato jedenfalls in Berlin als Bagatelle bewertet wurden. Dabei handelt es sich zum einen um den Punkt der Gefahrtragung. Vergaß der Verkäufer anzugeben, dass im Falle einer Rücksendung er die Gefahr für den Untergang der Sendung trägt, wurde dies zuvor noch als nicht abmahnfähiger Bagatellverstoß eingestuft. Nunmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Hinweis bezüglich der Gefahrtragung eine wesentliche Information für den Verbraucher sei, da er um das Verlustrisiko von Postsendungen wisse. Ein zweiter Fehler, den das Gericht als wesentlich einstufte, war der unvollständige Hinweis bezüglich von Zahlungsfristen. Durch die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ werde der Eindruck erweckt, dass nur den Verbraucher eine solche Pflicht treffe. Dies sei jedoch nicht korrekt. Begründung für den Sinneswandel des Gerichts sei die neugefasste Musterbelehrung und der Ablauf der Umstellungsfrist am 30.09.2008. Seitdem gebe es keinen Grund mehr, hinsichtlich der genannten Punkte auf klarstellende Informationen zu verzichten.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 23.04.2009, Az. 26 O 29/07
    §§ 286, 307, 323 Abs. 6 BGB

    Das LG Köln hat die AGB-Klausel „Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.“ für unzulässig erklärt, da dem Verwender dieser Klausel, der Beklagten, der Rücktritt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt sei, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten sei. Für die insgesamt zehn unwirksamen AGB-Klauseln setzte das LG Köln einen Streitwert von 30.000,00 EUR an, also 3.000 EUR je Klausel.

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

    Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    LG Bamberg, Urteil vom 31.07.2008, Az. 3 S 33/08
    § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bamberg hat festgestellt, dass eine Zahlung, auch wenn sie vorbehaltlos und widerspruchslos erfolgt, nicht geeignet ist, einen ungültigen Vertrag zu bestätigen und damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen Anzeigenvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Allerdings wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Einigung über den Vertragsschluss der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt, denn zum Leistungserfolg eines Anzeigenvertrags gehöre auch die Werbewirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen. Weder die Auslieferungsstellen noch das Verbreitungsgebiet sei ausreichend beschrieben und umrissen worden. Damit sei der Vertrag ungültig, weil über wesentliche Bestandteile des Vertrags keine Einigung erzielt worden sei. Trotzdem zahlte der Kläger das verlangte Entgelt. Dies sei jedoch nicht als Bestätigungshandlung aufzufassen, denn eine solche Handlung müsse ihrerseits die wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten. Die Bestimmtheit des Verteilungsgebietes habe jedoch weiterhin gefehlt, so dass der Beklagte das Geld zurückzuzahlen habe. Er habe den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, der Mangel des Vertrages habe nicht geheilt werden können.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    „Bezahlsysteme im Internet sind immer wieder ein Thema, denn es stellt sich oft die Frage, wie der Händler sicher das Geld von seinem Kunden bekommt und wie geschützt der Verbraucher selbst ist. Nicht jeder möchte seine vollständigen Bankdaten einem ihm unbekannten Händler zur Kenntnis geben. Hier kommen nun die Bezahlsystem-Anbieter als „Treuhänder“ auf den Plan, die im Auftrag des Kunden beim Verkäufer die Rechnung begleichen. Der Verbraucher muss allerdings dem Bezahldienst das Geld geben und sollte der Händler nicht liefern, bieten manche Bezahlsystem-Anbieter eine Versicherung, und der Kunde kann sein Geld zurückbekommen. Mittlerweile gibt es sehr viele verschiedene Bezahlsysteme auf dem Markt, und Bayern3 (br-online) hat einige unter die Lupe genommen. […]“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bezahlsysteme).

  • veröffentlicht am 30. Mai 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
    §§ 339, 145 ff. BGB

    Nach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

    (mehr …)

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