IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04
    §§ 13; 14; 12 ff. ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass die klageweise Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht dem örtlichen („fliegenden“) und sachlichen Gerichtstand des Wettbewerbsrechts (§§ 13, 14 UWG) unterliegt, sondern – da es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele – die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze (§§ 12 ff. ZPO) zur Anwendung kämen. Im vorliegenden Fall landete die Klage über eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR in der Folge per gerichtlichem Beschluss (§ 36 Abs. 1 ZPO) vor dem AG Greifswald. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09
    § 32 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil erklärt, dass deutsche Gerichte auch international zuständig sind, wenn ein im Internet abrufbarer Artikel das Persönlichkeitsrecht eines in Deutschland ansässigen Bürgers beeinträchtigt. Im entschiedenen Fall war im Online-Archiv der New York Times ein Bericht über den Kläger veröffentlich worden, der ihn namentlich benannte und ihm Verbindungen zur russischen Mafia unterstellte. Nachdem in den Vorinstanzen die Klage als unzulässig abgelehnt wurde, sah der entscheidende Senat in dem angegriffenen Artikel einen deutlichen Inlandsbezug; der Erfolgsort der rechtsverletzenden Handlung liege in Deutschland. Bei der New York Times handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, welches weltweit Leser ansprechen wolle. Die Online-Ausgabe der Zeitung sei in Deutschland abrufbar und daher sei es naheliegend, dass sie auch in Deutschland zur Kenntnis genommen werde.

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    LG Köln, Urteil vom 26.08.2009, Az. 28 O 478/08
    § 32 ZPO, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Deutscher, der auf einer russischen Internetseite einen in russischer Sprache gehaltenen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entdeckt, gegen diesen nicht vor einem deutschen Gericht vorgehen kann. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland begangen worden sei, so dass eine Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln über § 32 ZPO nicht anzunehmen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
    § 32 ZPO

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass keine prozessuale Pflicht des Verfügungsklägers besteht, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht anhängig zu machen. Die Kammer erklärte die  Klage somit für zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin habe mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ihr Wahlrecht nach § 32 ZPO im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht ausgeübt (vgl. Zöller, 27. Aufl. 2008, § 926 Rz. 29).

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
    § 32 ZPO

    Das LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm  die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch.  Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09
    § 97 UrhG, § 32 ZPO, § 2 NRWGeschmMRKonzVO

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf den Grundsatz des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ keineswegs ein Selbstgänger ist.
    Die Klägerin, ein kartographischer Verlag mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts München, betrieb eine Internetseite, von der aus Stadtpläne u.ä. unentgeltlich aufgerufen werden konnten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Nutzung solcher Kartographien nur gegen Entgelt gestattet sei. Sie begehrte von der Beklagten, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des AG Hagen hatte, Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 EUR wegen Urheberrechtsverletzung infolge einer unberechtigten Verwendung einer Internet-Karthographie. Das angerufene AG München wies darauf hin, dass es an ausreichendem Vortrag zur bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten fehle. Nachdem hierauf kein Vortrag erfolgte, die Klägerin vielmehr lediglich einen entsprechenden Verweisungsantrag stellte, verwies es den Rechtsstreit an das für den Sitz der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen örtlich zuständige Amtsgericht Bochum. Dieses lehnte die Übernahme ab. Das OLG München erklärte das AG München für unzuständig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 U 76/08
    Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVVO, §§ 4, 5 UKlaG

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in dieser Entscheidung darüber zu befinden, wo geklagt werden darf, wenn ein europäisches Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, der sich in Deutschland auswirkt. Im vorliegenden Fall war eine Fluggesellschaft angegriffen worden, die in Ihren AGB folgende Klausel verwendete: „(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“ Die Fluggesellschaft wandte ein, deutsche Gerichte seien in diesem Fall nicht zuständig. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleich steht, oder wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH, so die Frankfurter Richter, habe in einem Urteil vom 01.10.2002 (NJW 2002, 3617) bereits die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage eines österreichischen Verbraucherschutzbundes gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln nach dieser Vorschrift bejaht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Wie Heise berichtete, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Zukunft eine Änderung der Gerichtsstandsregelungen. Gemäß § 32 ZPO und inhaltsgleicher Sonderregelungen in speziellen Gesetzen können gerichtliche Entscheidungen dort beantragt werden, wo eine „unerlaubte Handlung“ begangen worden ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet bekanntlich jeder Ort, an dem der fragliche Verstoß am Bildschirm abgerufen werden kann, also überall. Nunmehr gehe aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums hervor, so heise.de, „dass bei Internet-Delikten nur noch jenes Gericht angerufen werden kann, in dem der Rechteinhaber oder der potenzielle Verletzer seinen Wohnsitz hat“. In der Folge kann dann etwa nicht mehr der Münchener Abmahner den Berliner Onlinehändler vor einem Hamburger Gericht verklagen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Gesetzeserlass dazu führt, dass Onlinehändler den Wahl ihres Niederlassungsorts davon abhängig machen, wie abmahnfeindlich das jeweils zuständige Landgericht eingestellt ist bzw. die bekannten Serienabmahner ihre „Geschäftstätigkeit“ an die abmahnungsfreundlichsten Gerichtsorte verlegen. Dies könnte möglicherweise Wirtschaftsentwicklungen in längst vergessenen ländlichen Regionen der Bundesrepublik beflügeln, aber auch umgekehrt bekannte Landgerichte zu einem Umdenken in ihrer abmahnfreundlichen Entscheidungspolitik bewegen.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
    Art.
    13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

    Der BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.

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