Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Brandenburg: Die Sperre des eBay-Kontos und die prozessrechtlichen Feinheiten ihrer Aufhebung per Gerichtsbeschlussveröffentlicht am 5. September 2022
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2022, Az. 10 U 65/22
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Aufhebung einer eBay-Kontosperre / eBay-Kontokündigung, die auf Grund des Verkaufs illegaler (Microsoft) Product Keys verhängt wurde, jedenfalls nicht im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden kann, wenn der betroffene Händler mit seinem Verfügungsantrag elf (11) Wochen nach der Kontosperre zuwartet. Der Senat befasste sich, obwohl – worauf er mehrfach hinweist – es hierauf nicht mehr ankam auch inhaltlich mit dem Verfügungsantrag des Klägers. Dabei stellte das OLG Brandenburg u.a. fest, dass die Kündigungserklärung eBays keiner namentlichen Unterschrift bedurft hätte; insoweit reichte die Unterzeichnung „eBay GmbH“ der juristischen Person, mit welcher das Vertragsverhältnis eingegangen worden war. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor. Es bestünden „Zweifel an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs“, denn der Verfügungskläger habe nur eine Vertragsverletzung seitens der Verfügungsbeklagten gerügt, und die von dieser vorgenommene Sperrung habe auch nur zwei von drei Nutzerkonten betroffen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Brandenburg: Die Sperre des eBay-Kontos und die prozessrechtlichen Feinheiten ihrer Aufhebung per Gerichtsbeschluss).Sie brauchen einen Rechtsanwalt gegen eine eBay-Sperre?
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- OLG Brandenburg: Sperrung eines eBay-Kontos wegen unzulässigen Kontonamens aufgehobenveröffentlicht am 19. August 2022
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 183/08
§§ 858 ff. BGBDas OLG Brandenburg hat das gesperrte eBay-Konto eines Händlers, der auf der Internethandelsplattform ebay.de täglich 8.000 EUR Umsatz erzielte, einstweilen wieder freigeschaltet. Der Senat hat entschieden, dass die Behauptung eBays, dass der mit dem Händler verbundene eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe, der Antragsgegnerin kein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin gebe. Den Verfügungsgrund sah das OLG Brandenburg darin, dass die geschäftlichen Aktivitäten des Händlers durch den Ausschluss von dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplatz erheblich beeinträchtigt würden und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Fällt das höchste eBay-Käuferangebot als nichtiges Scheinangebot weg, greift das nächsthöhere Angebot zu Lasten des Verkäufersveröffentlicht am 18. Dezember 2018
OLG München, Urteil vom 26.09.2018, Az. 20 U 749/18
§ 117 Abs. 1 BGB, § 249 BGB, § 280 BGB, § 281 BGBDas OLG München hat entschieden, dass in einem Fall, bei dem sich das höchste Käuferangebot als nichtig erweist (Scheinangebot), das nächsthöhere ernstgemeinte Angebot greift und der Verkäufer die angebotene Ware zu diesem Preis verkaufen muss. Vorinstanz war das LG Landshut (Urteil vom 16.02.2018, Az. 51 O 2190/17). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Fällt das höchste eBay-Käuferangebot als nichtiges Scheinangebot weg, greift das nächsthöhere Angebot zu Lasten des Verkäufers).
Haben Sie ein Problem als Verkäufer bei eBay?
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- AG München: Bei eBay gehört die zutreffende Bewertung zu den Nebenpflichten des Käufersveröffentlicht am 30. Oktober 2017
AG München, Urteil vom 23.09.2016, Az. 142 C 12436/16
§ 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB; § 91 ZPO, § 287 ZPO, § 296a ZPO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO
Das AG München hat entschieden, dass auf Internethandelsplattformen wie z.B. eBay die Abgabe einer zutreffenden Bewertung zu den Nebenpflichten des geschlossenen Kaufvertrages gehört. Der Verstoß gegen diese Nebenpflicht löse eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB aus. Das Bewertungsprofil eines Verkäufers trage wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie hoch damit der Kaufpreis ausfalle, so dass durch eine falsche Bewertung ein Schaden entstehen könne, der in den negativen Auswirkungen der Bewertung des Beklagten auf das Kaufverhalten anderer Nutzer sichtbar werde. Daher habe vorliegend der Beklagte der Löschung der Bewertung zuzustimmen und die dem Verkäufer entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:Haben Sie ein Problem mit Internet-Bewertungen?
Wollen Sie sich gegen falsche und/oder schädliche Bewertungen zur Wehr setzen oder wird Ihnen vorgeworfen, nicht korrekt bewertet zu haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit diesem Themenkomplex bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- AG Dortmund: Die Ausnutzung einer offensichtlich fehlerhaften Preisangabe in einem Onlineshop durch den Käufer verstößt gegen Treu und Glauben / Volltext!veröffentlicht am 21. März 2017
AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017, Az. 425 C 9322/16
§ 242 BGBDas AG Dortmund hat in einem Verfahren, in welchem wir die Beklagte vertreten haben, entschieden, dass bei einer fehlerhaften Preisangabe auf einer Internethandelsplattform nicht nur eine Anfechtung zur Auflösung eines geschlossenen Kaufvertrags führen kann. In Fällen, in denen ein Fehler des Onlinehändlers offensichtlich sei und dieser Fehler zudem (z.B. durch den Kauf gleich mehrerer Exemplare des versehentlich verbilligten Produkts) durch den Käufer ausgenutzt werde, sei das Verhalten des Käufers als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten und der Händler deshalb nicht zur Erfüllung verpflichtet. Vorliegend hatte das Gericht diese Konstellation bejaht beim Kauf von gleich vier Vollkassettenmarkisen mit einer UVP von 2.990,00 Euro, welche durch einen Fehler bei der Kommasetzung zu 29,90 Euro auf der Handelsplattform Rakuten eingestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Ist Ihnen als Onlinehändler ein Fehler unterlaufen und nun droht Verlust?
Haben Sie einen Vertrag geschlossen, von dem Sie sich gerne wieder lösen möchten? Haben Sie versehentlich falsche Preis- oder sonstige Angaben in Ihrem Shop getätigt, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken können? Dann rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Onlinehandelsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.
- BGH: Auslegung von mehrdeutiger eBay-Auktionveröffentlicht am 15. März 2017
BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16
§ 119 BGB, § 133 BGB, § 143 BGB, § 157 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einer widersprüchlichen eBay-Artikelbeschreibung diese auszulegen ist. Dabei kann grundsätzlich auch auf den Aussagegehalt der eBay-AGB zurückgegriffen werden. Dies gilt aber nicht, wenn der eBay-Verkäufer durch eine Erklärung in der Artikelbeschreibung von einer Regelung in den eBay-AGB abweicht. Hier gilt dann das individuell Vereinbarte (Fortführung der Senatsurteile vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Auslegung von mehrdeutiger eBay-Auktion).
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Hat sich bei der eBay-Artikelbeschreibung ein Irrtum eingeschlichen? Haben Ihre Mitarbeiter einen falschen Preis eingegeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche eBay-Verfahren mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.
- OLG Brandenburg: eBay kann Nutzer ohne Anhörung von der Handelsplattform ausschließenveröffentlicht am 23. Februar 2017
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017, Az. 6 W 95/16
§ 7 Abs. 2 S. 1 TMGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinemarktplatz (hier: eBay) im Falle des Hinweises auf eine Rechtsverletzung (z.B. über das VeRI-Programm) den Account eines Nutzers beschränken oder sperren darf, ohne den Nutzer vorher anzuhören oder die Rechtsverletzung zu prüfen. Für den Fall, dass eine Rechtsverletzung doch nicht vorgelegen habe, sei die Betreiberin nicht wegen einer unberechtigten Sperre zum Schadensersatz verpflichtet. Im Falle einer unberechtigten „Anschwärzung“ müsse der Händler sich an den angeblich Verletzten halten. Die Betreiberin der Onlineplattform sei lediglich ihren Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Haben Sie als Händler Probleme mit eBay oder Amazon?
Sollen Sie vom Handel ausgeschlossen werden? Oder haben Sie bei einem Mitbewerber Rechtsverletzungen bemerkt, die beseitigt werden sollten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Onlinehandelsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.
- BGH: „Abbruchjäger“, der bei eBay für vorzeitigen Auktionsabbruch systematisch Schadensersatz fordert, handelt rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 20. September 2016
BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15
§ 242 BGBDer BGH hat eine Entscheidung des LG Görlitz als „rechtsfehlerfrei“ bewertet, nach welcher derjenige, der als „Abbruchjäger“ vor allem das Ziel verfolge, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich handeln kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie vorliegend, der Abbruchjäger innerhalb eines Sommers bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgibt, um dann, jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe, vier Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe nicht entgegen, dass der Abbruchjäger zunächst Herausgabe des Motorrades und erst anschließend Schadensersatz verlange. Auch das Zuwarten mit der Geltendmachung von Forderungen von mehr als einem halben Jahr nach Ende der Auktion in der Annahme, der Verkäufer werde die angebotene Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, deute auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Abbruchjäger und Rechtsmissbrauch).
Sind Sie Opfer eines Abbruchjägers?
Mussten Sie eine eBay-Auktion beenden und macht der zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietende nun Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz gegen Sie geltend? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit eBay (Gegnerliste) mit dem Recht rund um Internethandelsplattformen umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.
- BGH: Schadensersatzanspruch bei Shill-Bidding zu einer eBay-Auktionveröffentlicht am 31. August 2016
BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15
§ 145 BGB, 156 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei Preismanipulation des Verkäufers im Rahmen von eBay-Auktionen („Shill Bidding“) der unterlegene Bieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer besitzt. Es begründe, so der Senat, im Übrigen keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande komme (hier: Pkw für 1,50 EUR), da es – wie der Senat mehrfach entschieden habe – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Zur Pressemitteilung Nr. 144/2016 des BGH hier (BGH – Schadensersatz bei Shill Bidding).
Wird Ihnen Shillbidding vorgeworfen?
Sind Sie selbst Opfer von einer unrechtmäßigen Preistreiberei des Verkäufers geworden? Wir treten für Ihre Rechte ein. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns etwaige Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Rechtsfällen zu eBay bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.
- LG Hamburg: Die unberechtigte Nutzung des eBay VeRI-Programms ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. März 2016
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 327 O 441/15
§ 4 Nr. 4 UWG (2015), § 823 Abs. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Markenhersteller, der wegen des Vertriebs angeblicher Plagiate über eBay die betreffenden Angebote eines eBay-Mitglieds über das VeRI-Programm sperren lässt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung. In der Sperrung des Nutzers ohne berechtigten Grund liegt sowohl ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers. Im vorliegenden Fall versuchte ein Softwarehersteller, den Handel mit gebrauchten Kopien seiner Software zu unterbinden, welcher indes rechtlich zulässig ist. Daraufhin ließ der eBay-Verkäufer dem Softwarehersteller gerichtlich verbieten, gegenüber eBay zu behaupten, dass die betroffenen Angebote Fälschungen seien.
Ihre eBay-Angebote wurden ebenfalls über das VeRI-Programm gesperrt?
Sie suchen einen Rechtsanwalt zur Aufhebung der VeRI-Sperrung? Dann sind Sie bei uns in guten Händen. Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns eine kurze Zusammenfassung des Problems per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahllose Verfahren (Gegnerliste) mit Fällen zum Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich ist Ihr Vorteil.