Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09
    §§ 101 Abs. 2 und 9 UrhG; 96 Abs. 2 S. 1 TKG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes im Filesharing-Bereich in der Regel schon anzunehmen sei, wenn es um die Zugänglichkeitmachung einer besonders umfangreichen Datei gehe. Darunter sei zu verstehen ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, wenn dieses unmittelbar vor oder nach der Veröffentlichung in Deutschland geschehe und das kommerziell genutzte Werk nicht nur heruntergeladen, sondern es einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht werde. Unter der Voraussetzung, dass nach diesen Kriterien ein gewerbliches Handeln vorliege, könne ein Provider im Wege des Gerichtsbeschlusses somit zur Speicherung der dynamischen IP-Adresse in Verknüpfung mit den Kundendaten für die Dauer des Verfahrens angehalten werden, obwohl es sich dabei um Verkehrsdaten handele, die in der Regel innerhalb kurzer Zeit gelöscht würden. § 101 UrhG gehe dabei als spezielle Regelung zur Sicherung des Auskunftsanspruchs des in seinen Rechten Verletzten der Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung von Verkehrsdaten vor. Auf Grund der kurzen Zeitspanne, die im Regelfall bis zur Löschung der Daten verstreiche, sei die Anordnung erforderlich. Diese gelte, bis im weiteren Verfahren über den Auskunftsanspruch des Verletzten entschieden werde.

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  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09
    §§ 280 Abs. 1, 433 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann – bei ausbleibender Unterwerfung – diesem eine negative Bewertung gibt („Bin unzufrieden“), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, „das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.“ Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze in evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die „Ich bin unzufrieden“ und „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung“ lautete. Seine negative Äußerung „Ich bin unzufrieden“, so das Gericht, habe er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handele sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gelte für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi“, womit er den Anschein erwecke, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachlichen Grundlage.

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Nach Auffassung von Horacio Gutierrez sollte die Weltgemeinschaft jetzt das Weltpatent bekommen. Gutierrez ist offensichtlich des Reisens müde und außerdem stellvertretender Justiziar von Microsoft. Er hat sich für die Schaffung eines alleinigen globalen Patentsystems ausgesprochen. „In der heutigen Welt universeller Zusammenhänge, globaler Unternehmen und kollaborativer Innovation ist die Zeit reif für das Weltpatent, das sich von einem einzigen Patentantrag ableitet, geprüft und vergeben wird von einer einzigen Stelle und um das vor einem einzigen Rechtskörper prozessiert wird“, bloggt der Jurist (Blog). Ein derart vereinheitlichtes System des gewerblichen Rechtsschutzes sei vor allem nötig, um den Rückstau von weltweit rund 3,5 Millionen nicht erledigten Patentanmeldungen rascher aufzulösen als über das bisherige, größtenteils national gehandhabte Patentwesen (Heise). An einer Harmonisierung der Vergabe gewerblicher Schutzrechte arbeiten unter anderem die drei größten weltweiten Patentämter der USA, Europas und Japans, der Transatlantische Wirtschaftsdialog sowie die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) seit Längerem, berichtet heise.de (Heise). Was wir davon halten? Bislang hat es nicht einmal zu einem Gemeinschaftspatent gerreicht.

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass innerhalb von eBay-Artikelbeschreibungen in der Kategorie „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ vollständige und zutreffende Angaben gemäß der Impressumspflicht getätigt werden müssen. Geschehe dies nicht, reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die erforderlichen Angaben von der Angebotsseite  entweder über die Mich-Seite durch die Betätigung von zwei Links oder von einem sprechenden Link „Impressum“ auf der Angebotsseite aus erreichbar sind. Das Gericht führte dazu aus, dass der Verbraucher die Angaben in der Artikelbeschreibung selbst besonders ernst nehme und wenn er dort fündig geworden sei, keine Veranlassung sehe, noch nach einem weiteren Impressum zu suchen. Daraus folge, dass – sofern auf der Angebotsseite überhaupt solche Angaben zur Verfügung gestellt würden – diese vollständig und richtig sein müssen. Von einem Bagatellfall könne bei fehlenden oder falschen Angaben jedenfalls nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Eine Kampagne der Agentur für Kommunikation das comitee sorgt derzeit für zweifelhafte Furore. Auf einem auf YouTube und anderenorts veröffentlichten Video ist in schemenhaft verklärten Beischlafszenen Adolf Hitler beim unverhüteten Coitus zu erkennen. Saddam und Stalin statten ebenfalls vergleichbare Szenen aus.  (Link: Aids). Das Bewegtbild schließt jeweils mit der Erklärung „Aids ist ein Massenmörder.“ Die Kampagne hat nun  u.a. die Deutsche Aids-Hilfe (DAH) auf den Plan gerufen; YouTube hat das Video inzwischen gesperrt (Link:  YouTube). Sie bezeichnete den Spot als „geschmacklos und kontraproduktiv für die Prävention“. Mit Schockwerbung erreiche man keine Verhaltensänderung. (JavaScript- Link: W&V). Was wir davon halten? Das Thema wird zumindest wieder diskutiert. Im Übrigen aber werden hier aus Anwaltssicht die völlig falschen Fragen gestellt. Die richtigen Fragen lauten: Kann eine Person oder ein Unternehmen die Verletzung von Urheberrechten am Abbild des Adolfs geltend machen? Soll und ggf. darf hier angedeutet werden, dass Hitler AIDS hatte? Und wenn wir schon einmal dabei sind: Ist eBays gelber Bewertungsstern ein Judenstern? (Link: Bewertungsstern).

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DEKRA Certification GmbH wirbt derzeit wieder per Postzusendung mit einer „Zertifizierung für Juristen“, die sich augenscheinlich stark dem Anforderungsprofil und Prüfungsschema des gesetzlich verankerten Fachanwalts annähert. Möglich sein soll u.a. eine Zertifizierung für „Marken & Patentrecht“. Wohlgemerkt: Nach dieser „Zertifizierung“ ist der geneigte Interessent kein (!) Fachanwalt, wenn er es vorher nicht schon war, hat sich demgemäß auch keiner Prüfung durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer unterzogen, sondern gilt lediglich als „DEKRA zertifiziert“. Die Prüfungen nehmen von der DEKRA Certification GmbH in Zusammenarbeit mit der Deutsches Anwalts Zentrum GmbH betraute Juristen, darunter wohl auch der Kollege Dr. Volker Römermann als „Vorsitzender des Zertifizierungsausschusses“, vor. Die Berliner Rechtsanwaltskammer droht mit Standesverfahren. „Das Dekra-Siegel ist irreführend, weil das rechtsuchende Publikum die Vorstellung hat, dass es sich um eine staatlich anerkannte Zertifizierung handelt“, meinte etwa die Berliner Kammerpräsidentin Margarete von Galen: „Die Bürger kennen die Dekra eben nicht als irgendein Fortbildungsinstitut, sondern weil sie wie der TÜV im Auftrag des Staates bestätigen darf, dass ein Auto technisch in einwandfreiem Zustand ist.“ (JavaScript-Link: Zeit). Was wir davon halten? Mmh. § 7 Abs. 2 BORA? LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08 (Link: LG Köln)? Wir bevorzugen, ganz konservativ, die Investition in Fachanwaltschaften.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    OLG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 2 W 48/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass auch die Blickfangwerbung unmissverständlich sein muss. Ist die Aussage des Blickfangs objektiv unrichtig, sei eine Richtigstellung in gut erkennbarer und lesbarer Form erforderlich, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Lediglich versteckte Hinweise würden diese Anforderung nicht erfüllen. Konkret ging es um die Anpreisung eines Telekommunikationsanbieter „Ein Leben lang gratis telefonieren“ auf der ersten Seite einer doppelseitigen Broschüre. Diese Werbung wurde vom Gericht nicht als leicht durchschaubar und lediglich werblich übertrieben anerkannt, da sich die erläuternden Hinweise zu dem Angebot bezüglich Flatrates und Paketpreisen in sehr kleiner Schriftgröße auf der letzten Seite der Broschüre fanden. Zwar seien auf der ersten Seite Fußnoten abgedruckt gewesen, die zu den erklärenden Hinweisen führten, diese seien aber auch in Relation zum abgedruckten Slogan zu klein gewesen, so dass sie nicht am Blickfang Teil gehabt hätten. Damit liege eine relevante Irreführung des Publikums vor, da dieses durch den – den falschen Anschein erweckenden – Blickfang veranlasst werde, sich mit dem damit beworbenen Angebot überhaupt näher zu befassen.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09
    § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 22, 27 StGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsanwältin, die einen Abo-Fallen-Betreiber regelmäßig vertritt und in diversen Fällen „nach Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen würden storniert“ gegenüber den Opfern der Abo-Falle schadensersatzpflichtig ist. Zitat: „Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat“. Der Beklagten sei unstreitig bekannt gewesen, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend mache. Ihr sei die Gestaltung der Intemetseite bekannt gewesen.  Der der Klägerin unstreitig entstandene Schaden belaufe sich auf Euro 46,41, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu Euro 300,00.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
    § 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
    §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.

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